Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
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- LG Bonn: Deutsche Post AG darf E-Postbrief nicht als „so sicher und verbindlich wie der Brief“ bewerbenveröffentlicht am 15. August 2011
LG Bonn, Urteil vom 30.06.2011, Az. 14 O 17/11 – nicht rechtskräftig
§§ 3; 5 UWGDas LG Bonn hat der Deutschen Post AG untersagt, den E-Postbrief mit den Aussagen zu bewerben, er sei „so sicher und verbindlich wie der Brief“ und er übertrage „die Vorteile des klassischen Briefes ins Internet“. Zum einen könnten in einigen Fällen rechtsverbindliche Erklärung nicht mit dem E-Post-Brief versandt werden, wenn etwa die sog. Schriftform vorgesehen sei, bei der ein Brief eigenhändig unterschrieben werden müsse. Zwar könne eine qualifizierte elektronische Signatur die eigenhändige Unterschrift ersetzen; die qualifzierte elektronische Signatur sei beim E-Postbrief jedoch nicht möglich. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv).