IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 22. Mai 2011

    LG Hamburg, Urteil vom 11.03.2011, Az. 308 O 16/11
    §§ 97 Abs. 1 S.1, 17 Abs. 1 UrhG

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass ein Buchhändler grundsätzlich nicht auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, wenn sich in seinem Sortiment ein Buch befindet, dessen Inhalte Rechte Dritter verletzen. Die Haftung als Verbreiter eines rechtswidrigen Werks sei auf Grund des verfassungsrechtlich garantierten Rechts auf Medienfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG) einzuschränken. Da ein Buchhändler nicht mit der Erstellung, sondern lediglich dem Vertrieb der Bücher befasst sei, letzteres allerdings in großen Mengen, habe er keine realistische Kontrollmöglichkeit, einer rechtlichen Inanspruchnahme vorzubeugen. Was wir davon halten? Vorstehendes gilt nur dann, wenn der betreffende Buchhändler vor der Unterlassungsaufforderung keine weitere Post erhalten hat, etwa den Hinweis auf den Rechtsverstoß in einem konkreten Werk oder möglicherweise auch dann, wenn dies der Fachpresse zu entnehmen war. Gerade dieser „Warnschuss“-Hinweis ist für den in seinen Rechten Verletzten allerdings in der Regel zu aufwändig, zumal er die Kosten für die notwendigen tausenden von Hinweisen nicht erstattet bekommt. Vgl. zur Haftung von Buchhändlern für Rechtsverletzungen Dritter auch LG Berlin und LG Düsseldorf.

  • veröffentlicht am 20. August 2010

    LG Köln, Beschluss vom 28.07.2010, Az. 209 O 238/10
    §§ 3 Nr. 30 TKG; 19 a, 1
    01 Abs. 9 S. 2 i.V.m. 105 Abs. 1 UrhG

    Das LG Köln hat entschieden, dass bei der Verbreitung eines Films in Tauschbörsen vor der Veröffentlichung des Werkes in Deutschland auf Grund der Schwere der Rechtsverletzung von einem gewerblichen Ausmaß auszugehen ist. In diesen Fällen ist der Provider zur Auskunftserteilung an den Rechteinhaber zu verpflichten. Es sei Wille des Gesetzgebers, für die Bestimmung des “gewerblichen Ausmaßes” im Einzelfall neben der Anzahl zuzuordnender Rechtsverletzungen auch die Auswirkungen einer einzelnen Verletzungshandlung auf den Rechteinhaber zu berücksichtigen. Den Volltext des Beschlusses finden Sie hier.

  • veröffentlicht am 24. September 2009

    LG Kiel, Beschluss vom 06.05.2009, Az. 2 O 112/09
    §§ 101 Abs, 2 und Abs. 5 UrhG

    Das LG Kiel nimmt in diesem Beschluss Stellung zu der Frage, wann bei dem Anbieten von Dateien in einer Internettauschbörse von einem Handeln in gewerblichem Ausmaß auszugehen ist. Ein solches Handeln ist Voraussetzung für die Einholung einer Auskunft über den Inhaber einer IP-Adresse über den Provider und ist auch bedeutsam hinsichtlich der Höhe der geltend zu machenden Rechtsanwaltskosten bei der Verfolgung eines urheberrechtlichen Anspruchs gegen einen Filesharer. Das Gericht vertritt die Auffassung, dass für eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß die Vornahme zur Erlangung eines unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen Vorteils erforderlich sei. Dabei sei von Handlungen, die in gutem Glauben von Endverbrauchern vorgenommen werden, nicht auszugehen.
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  • veröffentlicht am 30. August 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Koblenz, Urteil vom 23.04.2009, Az. 6 U 730/08
    §§ 12, 1004 Abs. 1 BGB

    Das OLG Koblenz hat entschieden, dass der Admin-C einer Domain, dem die rechtswidrige Tätigkeit und Vorgehensweise der Domaininhaberin bekannt ist, für diese Rechtsverletzungen auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen werden könne. Im vorliegenden Fall wusste der Admin-C, dass von Seiten der Domaininhaberin keine Vorkehrungen getroffen wurden, die drohende Verletzung von Namensrechten zu verhindern. Unter diesen Umständen habe der beklagte Admin-C nicht dadurch, dass er sich als Admin?C der Domaininhaberin zur Verfügung stellte, unbesehen eine Ursache für eine unbestimmte Zahl rechtswidriger Registrierungen setzen dürfen. Vielmehr habe sich für ihn aus dieser Kenntnis, dass er die erhebliche Gefahr solcher Rechtsverstöße gekannt und dennoch an der Schaffung der Gefahrenlage mitgewirkt habe, die Pflicht zur Überprüfung der Registrierungen, für welche er als Admin?C benannt werden sollte, auf ihre Rechtmäßigkeit ergeben. Der Senat bejahte insoweit eine Störerhaftung auf Grund der Verletzung von Prüfungspflichten.

  • veröffentlicht am 17. August 2009

    LG Hamburg, Urteil vom 14.3.2008, Az. 308 O 76/07
    §§ 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass der Ausdruck einer privaten Ermittlungsfirma, die von einer Musikfirma mit dem Auffinden von Filesharing-Verstößen beauftragt wurde, vor Gericht allein keine Beweiskraft hat. Einen ausreichenden Zeugen zur Untermauerung der Beweiskraft des Ausdrucks konnte die klagende Musikfirma nicht benennen. Die Aussage des Leiters des Ermittlungsdientes, der lediglich eine Plausibilitätsprüfung der von einem Studenten angefertigten Ergebnisse durchführte, genügte dem Gericht nicht. Die Klage wurde mangels lückenloser Darlegung der Verletzungshandlung abgewiesen.

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  • veröffentlicht am 5. August 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Berlin, Urteil vom 21.07.2009, Az. 16 O 164/09
    §§ 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 2, 19 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG

    Das LG Berlin hat entschieden, dass eBay bei Markenrechtsverstößen auf der Internethandelsplattform nicht zur Auskunft über die Daten des Markenverletzers verpflichtet ist. Das Gericht sah eBay weder als Täter noch Teilnehmer der Markenverletzung an. Auch unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung sah es keinen Anlass, der Klage stattzugeben. Eine täter- oder teilnehmerschaftliche Handlung durch ein etwaiges „zu eigen machen“, die zur Auskunft u.a. verpflichte, scheide aus. Auch wurden keine Prüfungspflichten verletzt. Die Erstellung der von den eBay-Mitgliedern erzeugten Auktionen einschließlich der Artikelbeschreibungen erfolgt automatisiert. Die von eBay eingesetzten Filterprogramme reichten demnach aus, um den für einen Plattformbetreiber in solchen Fällen gebotenen Prüfungspflichten (BGH, Urteil vom 19.04.2007, Az. I ZR 35/04) zu entsprechen. (mehr …)

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