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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 2. September 2015

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Hamburg, Urteil vom 13.06.2013, Az. 3 U 15/12
    § 3 Abs. 1 UWG, § 3 Abs. 3 Anhang Nr. 11 UWG, § 4 Nr. 3 UWG, § 8 Abs. 1 UWG

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass es für die Kennzeichnung eines redaktionellen Textes als Werbung nicht ausreicht, wenn sich dieser Text neben einem eindeutig werblichen Gewinnspiel befindet und sich inhaltlich auch darauf bezieht. Für den Leser müsse sofort und zweifelsfrei – nicht erst nach Analyse des Textes – erkennbar sein, dass die Beschreibung der Bewerbung des Angebots diene und nicht von der Redaktion verantwortet werde. Dies sei vorliegend nicht der Fall gewesen, eine ausdrückliche Kennzeichnung als „Anzeige“ sei nicht erfolgt. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 22. Dezember 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Urteil vom 15.12.2011, Az. I ZR 129/10
    Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG

    Der BGH hat entschieden, dass die Verteilung der Werbesendung „Einkauf Aktuell“ durch die Deutsche Post nicht auf Grund der darin enthaltenen redaktionellen Beiträge wettbewerbswidrig ist. Dies war durch den Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger und den Bundesverband Deutscher Anzeigenblätter beanstandet worden. Die Verteilung dieser Sendung verstoße gegen das Gebot der „Staatsferne der Presse“, da der größte Einzelaktionär der Deutschen Post die Kreditanstalt für Wiederaufbau sei, die wiederum im Bundes- und Landeseigentum stehe. Dieser Auffassung folgte der BGH nicht, da ein Anteil an der Post in Höhe von 30,5 % nicht zu einer Beherrschung der Deutschen Post durch den Staat führe. Zum Text der Pressemeldung Nr. 198/2011:

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  • veröffentlicht am 11. Januar 2011

    BGH, Urteil vom 01.07.2010, Az. I ZR 161/09 – Flappe
    § 3 Abs. 1, 2 und 3, Nr. 11 des Anhangs zu § 3 Abs. 3, § 4 Nr. 3, § 4 Nr. 11 UWG; § 10 PresseG NRW

    Der BGH hat entschieden, dass bei einer mehrseitigen Zeitungsanzeige in Form eines Vorblattes der Titelseite in Verbindung mit der Rückseite des Heftes keine verbotene getarnte Werbung vorliegt, wenn der Werbecharakter eindeutig erkennbar sei. Dies sei zwar erst der Fall, wenn die Rückseite des Heftes zur Kenntnis genommen werde, wo sich Werbender und Anzeigecharakter deutlich offenbaren. Nehme man nur das Vorblatt auf der Vorderseite zur Kenntnis, sei die Werbung als solche nicht erkennbar. Dies sei jedoch im speziellen Fall nicht schädlich, da nur bei Kenntnisnahme der ersten Seite noch gar keine Verkaufsförderung vorliege. Denn dieser Teil des Blattes lasse für sich genommen noch nicht erkennen, für welches Unternehmen oder Produkt geworben werde. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 13. Dezember 2010

    OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.04.2010, Az. I-20 U 251/08
    §§ 8, 3 Abs. 3 i.V.m. Nr. 11 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG, 4 Nr. 3 UWG

    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Werbebeitrag in einer Zeitschrift auch bei Ähnlichkeit zu einem redaktionellen Text zulässig sein kann, wenn er auch ohne die Kennzeichnung als „Anzeige“ ausreichend eindeutig als Werbebeitrag zu erkennen ist. Im Allgemeinen seien besonders hohe Anforderungen an die Kennzeichnung von Werbetexten zu stellen (vgl. auch OLG Düsseldorf), jedoch sei der Werbecharakter im vorliegenden Fall hinsichtlich einer der streitgegenständlichen Anzeigen so deutlich gewesen, dass eine Verschleierung nicht in Betracht komme. Die entscheidenden Kriterien waren: das Produkt „G®“ wurde insgesamt fünfmal genannt, beginnend schon mit dem ersten Absatz; im zweiten Absatz wurde ausgeführt, jede Gold-Kapsel „G®“ enthalte die Formel „für ein aktives und vitales Leben […]“, was eine plumpe Anpreisung sei, die in dieser Deutlichkeit nicht mehr zu einem redaktionellen Beitrag passe. Entscheidend sei jedoch gewesen, dass bei dieser Anzeige ein Bezug zwischen dem Text und der grün unterlegten Produktpräsentation im unteren Teil hergestellt werde, welche eindeutig als Werbung zu identifizieren gewesen sei. Zum Trennungsgebot für Werbung und redaktionelle Texte vgl. auch LG Itzehoe. Zum Volltext der Entscheidung des OLG Düsseldorf:

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  • veröffentlicht am 11. Januar 2010

    OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.05.2009, Az. I-20 W 42/09
    §§ 3 Abs. 3, 4, 8 UWG

    Das OLG Düsseldorf hatte über die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit einer Werbeanzeige zu entscheiden, die wie ein redaktioneller Beitrag aufgemacht war. Bei derartig gestalteter Werbung sind nach Auffassung des Gerichts besonders hohe Anforderungen an die Kennzeichnung zu stellen. Gerade wenn der Beitrag sachlich sei und wie von einer dritten, neutralen Partei verfasstwirke, müsse die Anzeige unmissverständlich als solche hervorgehoben werden. Das Wort „Anzeige“ in weißer Schrift vor einem blassblauen Hintergrund in kaum lesbarer Qualität sei dazu nicht ausreichend. Durch die schlecht lesbare, unauffällige Kennzeichnung werde der Werbecharakter des Textes verschleiert, was die wettbewerbsrechtliche Unlauterkeit begründe.

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