Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Frankfurt a.M.: Das Gebot der Trennung von Werbung und redaktionellen Beiträgen gilt auch für kostenlose Kundenzeitschriftenveröffentlicht am 2. Oktober 2015
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 16.04.2015, Az. 6 U 68/14
§ 4 Nr. 3 UWGDas OLG Frankfurt hat in einem Verfahren der Wettbewerbszentrale entschieden, dass redaktionelle Beiträge und Werbung nicht nur in klassischen Kaufzeitschriften deutlich getrennt und gekennzeichnet werden müssen, sondern auch in kostenlosen Kundenzeitschriften. Enthalten Beiträge in einer solchen Zeitschrift QR-Codes, die auf Werbeseiten im Internet führen, so muss dies für den Leser eindeutig erkennbar sein. Vorliegend waren die Hinweise in der Zeitschrift auf die Herkunft aus einem bestimmten Pharmaunternehmen nicht eindeutig genug, dass der Leser diese als Werbeschrift hätte erkennen können. Ein deutlicher Hinweis auf dem Titelblatt wäre erforderlich gewesen.
- OLG Hamburg: Verschleierte Werbung durch Preisausschreiben im Rahmen eines redaktionellen Beitragsveröffentlicht am 24. August 2015
OLG Hamburg, Beschluss vom 28.06.2010, Az. 5 W 80/10
§ 8 Abs. 1 UWG, § 3 Abs. 1 u. 3 UWG, Nr.11 des Anhangs zu § 3 UWGDas OLG Hamburg hat entschieden, dass die Auslobung eines Gewinnspiels in einer Zeitung in der Regel eine Werbung darstellt, die dementsprechend zu kennzeichnen ist. Fehle eine solche deutliche Kennzeichnung und stelle sich das Preisausschreiben als neutraler redaktioneller Beitrag dar, obwohl es der Verkaufsförderung eines Unternehmens dienen solle, liege eine wettbewerbswidrige Verschleierung vor. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Ravensburg: Verbot von Schleichwerbung, die als redaktioneller Beitrag getarnt istveröffentlicht am 30. Juli 2015
LG Ravensburg, Urteil vom 20.03.2015, Az. 8 O 2/15
§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG, § 3 Abs. 1, Abs. 2 UWG, § 4 Nr. 3 UWGDas LG Ravensburg hat entschieden, dass ein Beitrag in der kostenlosen Zeitschrift von Sanitätsfachgeschäften eine unzulässige Schleichwerbung darstellt, wenn in diesem in einseitig lobender Form über Produkte eines Anbieters berichtet wird, ohne diesen Beitrag als „Werbung“ oder „Anzeige“ zu kennzeichnen. Der Verbraucher müsse vor dem Lesen eines Artikels darüber informiert sein, dass es sich um Werbung und nicht um einen redaktionellen Beitrag handele. Zum Volltext der Entscheidung:
- BGH: „Sponsored by“ genügt nicht für die Kennzeichnung einer Anzeige in einer Zeitungveröffentlicht am 10. Februar 2014
BGH, Urteil vom 06.02.2014, Az. I ZR 2/11
§ 10 LPresseG BW, § 4 Nr. 11 UWGDer BGH hat entschieden, dass die Bezeichnung „sponsored by“ und die Nennung eines Unternehmensnamens nicht zur Kenntlichmachung einer Werbeanzeige in einer Zeitung ausreichen. Die wie redaktionelle Beiträge aufgemachten Berichte müssten eindeutig mit dem Begriff „Anzeige“ versehen werden. Der Begriff „sponsored by“ sei unscharf und verstoße gegen das Gebot der präzisen Kenntlichmachung von Anzeigen. Zur Pressemitteilung Nr. 23/2014:
- OLG Köln: Das Wort „Anzeige“ am oberen Bildschirmrand einer Internetseite ist ausreichender Hinweis auf Werbungveröffentlicht am 5. Dezember 2013
OLG Köln, Urteil vom 09.08.2013, Az. 6 U 3/13
§ 3 Abs. 2 UWG, § 4 Nr. 3 UWG, § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 2 UWGDas OLG Köln hat entschieden, dass die Internetseite eines Autoherstellers, die sich satirisch in blog-ähnlichen Beiträgen mit dem Konsumverhalten von Käufern anderer Automarken befasst, nicht ohne Weiteres als Werbung zu erkennen ist, da zu große Ähnlichkeit mit einem redaktionellen Beitrag besteht. Werde jedoch das Wort „Anzeige“ am oberen Bildschirmrand eingeblendet, welches beim Scrollen auch „mitwandere“, genüge dies, um den werblichen Charakter zu kennzeichnen. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Hamburg: Der Hinweis „Anzeige“ genügt nicht immer, um Werbung ausreichend zu kennzeichnenveröffentlicht am 27. November 2012
OLG Hamburg, Beschluss vom 19.06.2012, Az. 5 W 58/12
§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3 UWG, § 3 Abs. 3 UWGDas OLG Hamburg hat entschieden, dass der Hinweis „Anzeige“ rechts oben auf einer als Zeitschriftencover getarnten ganzseitigen Werbung nicht zwangsläufig ausreicht, um den werbenden Charakter der Seite ausreichend erkennbar werden zu lassen. Es komme bei der Beurteilung, ob redaktionelle Beiträge und Werbung voneinander unterscheidbar seien, auf eine Würdigung der Gesamtumstände an. Vorliegend sei die Kennzeichnung für den Leser nicht eindeutig erkennbar oder dem Text zuzuordnen gewesen. Zitat:
- OLG München: Schleichwerbung bei Wikipedia ist (bedingt) verboten!veröffentlicht am 6. November 2012
OLG München, Urteil vom 10.05.2012, Az. 29 U 515/12
§ 2 Nr. 1 UWG, § 3 UWG, § 4 Nr. 3 UWG, § 8 Abs. 1 UWG, § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWGDas OLG München hat entschieden, dass getarnte Werbung in Artikeln des Online-Nachschlagewerks Wikipedia unzulässig und wettbewerbswidrig ist. Vorliegend hatte ein Unternehmer einen Artikel über Weihrauchpräparate verfasst und sich dabei auch kritisch über konkrete Produkte eines Mitbewerbers geäußert. Dies sei nach Auffassung des Gerichts Schleichwerbung, da mit dieser Berichterstattung jedenfalls auch der Absatz des eigenen Unternehmens gefördert werden solle. Da redaktionelle Beiträge und Werbung nicht streng voneinander getrennt worden wären, handele es sich um unzulässige Schleichwerbung. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Hamm: Zur versteckten Werbung in redaktionellen Beiträgenveröffentlicht am 22. März 2012
OLG Hamm, Urteil vom 20.12.2011, Az. I-4 U 152/11
§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG, § 3 UWG, § 4 Nr. 3 UWGDas OLG Hamm hat entschieden, dass keine verschleierte Werbung in einem redaktionellen Text einer Zeitschrift vorliegt, wenn ganz offen auf die Mitwirkung eines bestimmten Unternehmens an dem Beitrag hingewiesen wird. Vorliegend sei die Mitwirkung des Antragsgegners zu Anfang des Beitrags in einem durch Fettschrift hervorgehobenen Vorspann so besonders herausgestellt worden, dass sie nicht habe überlesen werden können. Außerdem werde der Antragsgegner am Ende sogar bildlich dargestellt. Das geschäftliche Interesse des Antragsgegners werde im Rahmen des Artikels und seiner Vorstellung als Informant gerade nicht verborgen, sondern durch seine Zuordnung zu einem Herstellerbetrieb der vorgestellten Produkte deutlich gemacht. Eine Verschleierung setze jedoch voraus, dass ein redaktioneller Text mit Werbung für ein bestimmtes Unternehmen vermischt werde, ohne dass dies für den Leser des Textes erkennbar werde. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Düsseldorf: Zur Kenntlichmachung von Werbung in Internetportalen / Abgrenzung zu redaktionellen Beiträgen im sog. Anleserveröffentlicht am 3. Oktober 2011
LG Düsseldorf, Urteil vom 24.08.2011, Az. 12 O 329/11
§ 8 UWG, § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWGDas LG Düsseldorf hat entschieden, dass in Pressemitteilungen, die im Internet veröffentlicht werden, bereits in den so genannten Anlesern, die auf die eigentliche Mitteilung hinweisen, kenntlich gemacht werden muss, wenn der Link auf einen werbenden Beitrag führt. Dies müsse ausdrücklich durch die Worte „Anzeige“ oder „Werbung“ geschehen. Nur so könne sichergestellt werden, dass es sich für den Leser erkennbar nicht um eine Stellungnahme der Redaktion oder einer anderen wissenschaftlichen Stelle handele. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Naumburg: Anzeigenblatt muss nicht sauber zwischen Werbung und „redaktionellen Beiträgen“ trennenveröffentlicht am 17. Juli 2011
OLG Naumburg, Urteil vom 23.04.2010, Az. 10 U 31/09
§§ 3; 4 Nr. 3; 5 Abs. 1 S.2 Nr. 1 UWG; Art. 5 Abs. 1 S.2 GGDas OLG Naumburg hat entschieden, dass ein Anzeigenblatt nicht den gleichen rechtlichen Bedingungen hinsichtlich verbotener Schleichwerbung unterliegen muss wie etwa eine Tageszeitung. Es sei darauf hinzuweisen, so der Senat, „dass an Anzeigenblätter der vorliegenden Art – wie sie beide Prozessparteien vertreiben – auch durch den unbefangenen Leser nicht die gleichen Erwartungen gestellt werden wie etwa an eine reguläre Tageszeitung. Denn der Leser eines Anzeigenblatts weiß oder muss aufgrund der kostenlosen Verteilung doch zumindest davon ausgehen, dass diese Publikationen tatsächlich und aus wirtschaftlicher Sicht in erster Linie Werbezwecken dienen. Deshalb gilt das grundsätzliche Verbot der redaktionellen Werbung zwar grundsätzlich für alle Arten von Zeitschriften und sonstigen veröffentlichten Beiträgen. Bei Anzeigenblättern ist aber in besonderer Weise stets nachzufragen, ob und inwieweit sich die Irreführungsgefahr, der das Verbot redaktioneller Werbung entgegenwirken soll, tatsächlich verwirklicht (hierzu Hefermehl/Köhler/Bornkamm, a.a.O., Rdnr. 3.24 f. m.w.N.).“ (mehr …)