Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
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- LG Stuttgart: Irreführende Werbung mit falschen Angaben zur verwendeten Technologieveröffentlicht am 30. Juli 2013
LG Stuttgart, Urteil vom 14.06.2013, Az. 31 O 52/11 KfH
§ 8 Abs. 1 UWG, § 5 Abs. 1 UWGDas LG Stuttgart hat entschieden, dass der Anbieter einer Scheuersaugmaschine nicht mit der Aussage werben darf, sein Gerät arbeite mit „aktiviertem Wasser“ und benötige keine zusätzlichen Reinigungsmittel, wenn das verwendete Wasser tatsächlich keine höhere Reinigungskraft als normales Leitungswasser hat. Die Aussage konnte nicht technisch nachgewiesen werden. Zum Volltext der Entscheidung: