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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 23. Juli 2012

    LG Düsseldorf, Urteil vom 04.07.2012, Az. 12 O 223/11
    § 12 Abs. 1 S. 2 UWG; § 1 UKlaG, § 5 UKlaG;
    § 308 Nr. 4 BGB

    Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass die Klausel „Die aktuellen Flugzeiten entnehmen Sie Ihren Flugtickets“ bei Pauschalreiseverträgen mit Verbrauchern rechtswidrig ist. Die Regelung verstoße gegen § 308 Nr. 4 BGB, da sich die Beklagte damit vorbehalte, in nicht näher bestimmter Weise hinsichtlich der Zeiten der Flüge von der vereinbarten Leistung abzuweichen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 20. April 2012

    LG Frankfurt (Oder), Urteil vom 31.03.2011, Az. 14 O 127/09
    § 307 BGB, § 651g Abs. 1 BGB, § 651m BGB; § 8 UWG

    Das LG Frankfurt (Oder) hat entschieden, dass u.a. eine AGB-Klausel eines Reiseveranstalters „Preisänderungen von mehr als 10 % vom Gesamtpreis berechtigen den Reisegast zum kostenlosen Reiserücktritt innerhalb von 10 Tagen nach Bekanntwerden der Preisänderung.“ unwirksam ist, da sie nicht dem gesetzlichen Leitbild entspricht (5%). Darüber hinaus sei eine bereits erfolgte Unterlassungsverpflichtung gegenüber einem Dritten bezüglich sämtlicher streitbefangener Klauseln unbeachtlich, wenn das Gericht zu dem Ergebnis kommt, dass aus dieser Verpflichtung keine Sanktionen zu befürchten sind. Vorliegend sei dies nach der Beweisaufnahme der Fall gewesen, so dass die Beklagte zur Unterlassung zu verurteilen war. Der Zeuge, welchem gegenüber die Unterwerfung erklärt worden sei, habe eingeräumt, mit der Abmahnung lediglich das Ziel verfolgt zu haben, einen „ernsten“ Dialog mit dem Beklagten zu führen, um ihn zu „läutern“. Es sei jedoch nicht überprüft worden, ob der Beklagte sich der ihm gegenüber abgegebenen Unterlassungserklärung entsprechend verhalten habe. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 10. November 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Köln, Urteil vom 08.10.2010, Az. 6 U 69/10
    §§
    3, 7 Abs. 1 und 2 Nr. 3, 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1 UWG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass ein Reiseveranstalter nicht nur für von ihm selbst getätigte wettbewerbswidrige Maßnahmen haftet, sondern auch für die Verstöße Dritter, wenn es sich dabei um freie Mitarbeiter oder Werbepartner handelt. Im entschiedenen Fall ging es um den Versand unerwünschter Werbe-E-Mails, die nicht vom beklagten Reiseveranstalter, sondern durch ein beauftragtes Unternehmen versendet worden waren. Das Gericht führt aus, dass eine verschuldensunabhängige Erfolgshaftung für Verstöße „ausgelagerter“ Mitarbeiter oder Beauftragter des Unternehmens bestehe. In arbeitsteiligen Unternehmen und Unternehmensverbünden hafte der Unternehmensträger ohne Entlastungsmöglichkeit für wettbewerbswidriges Verhalten auch der Leiter abgrenzbarer Unternehmensteile und selbständiger Werbepartner, wenn diese so in die betriebliche Organisation eingegliedert seien, dass der Erfolg ihrer Geschäftstätigkeit ihm zu Gute komme und er entweder einen bestimmenden, durchsetzbaren Einfluss auf die Tätigkeit der Partner habe oder er sich einen solchen Einfluss sichern habe können und müssen. Er solle sich bei seiner Haftung nicht hinter abhängigen Dritten verstecken können. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 31. Mai 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Frankfurt a.M., Urteil vom 04.05.2010, Az. 11 U 70/09 (Kart)
    §§ 19 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4; 20 Abs. 1; 33 Abs. 1 GWB

    Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass die Betreibergesellschaft der documenta (Kassel) einer Veranstalterin von Studienreisen, die auch kostenpflichtige Reisen zu in- und ausländischen Kulturereignissen anbietet, untersagen darf, Gruppenführungen durch die documenta-Ausstellungen für deren Pauschalreisegruppen durch eigene Reiseleiter durchzuführen. (mehr …)

  • veröffentlicht am 12. Oktober 2009

    LG Köln, Urteil vom 23.04.2009, Az. 26 O 29/07
    §§ 286, 307, 323 Abs. 6 BGB

    Das LG Köln hat die AGB-Klausel „Geht der Anzahlungsbetrag nicht sofort oder innerhalb von 10 Tagen nach Datum der Buchungsbestätigung ein, und wird auch nach Anforderung unter Fristsetzung keine Zahlung geleistet, so ist A- Reisen berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen und die Buchung zu stornieren.“ für unzulässig erklärt, da dem Verwender dieser Klausel, der Beklagten, der Rücktritt jedenfalls bei kundenfeindlichster Auslegung auch dann erlaubt sei, wenn die Zahlungsverzögerung nicht von dem Kunden oder allein oder weit überwiegend von der Beklagten zu vertreten sei. Für die insgesamt zehn unwirksamen AGB-Klauseln setzte das LG Köln einen Streitwert von 30.000,00 EUR an, also 3.000 EUR je Klausel.

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