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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 18. Januar 2016

    BGH, Urteil vom 12.01.2016, Az. X ZR 4/15
    § 280 Abs. 1 BGB

    Der BGH hat entschieden, dass ein Reiseveranstalter bereits für die tatsächliche Veranstaltung und die anlässlich dieser entstandenen Personenschäden bei den Reisenden selbst haftet, wenn  er das Ausflugsprogramm in seine Begrüßungsmappe einfügt, dessen Aufmachung mit dem Logo des Reiseveranstalters und der Überschrift „Ihr Ausflugsprogramm“ versehen sei. Auch die Aufforderung, einen Ausflug bei der Reiseleitung zu buchen, deute darauf hin, dass der Reiseveranstalter Vertragspartner sei. Demgegenüber trete der Hinweis auf eine Vermittlerrolle wegen der dafür gewählten kleinen Schriftgröße und seiner inhaltlichen Einbettung in den Text im vorliegenden Fall zurück. Die für eine weitere Buchungsmöglichkeit angegebene Mailadresse mit einer auf Bulgarien hinweisenden Top-Level-Domain und einem vom Namen der Beklagten abweichenden Domainnamen seien nicht geeignet, ein anderes Unternehmen als Vertragspartner nahezulegen. Zur Pressemitteilung 4/2016 des BGH: (mehr …)

  • veröffentlicht am 15. Dezember 2015

    LG Baden-Baden, Urteil vom 17.11.2015, Az. 3 O 116/15 – nicht rechtskräftig
    § 651 a BGB, § 651 k BGB

    Das LG Baden-Baden hat entschieden, dass ein schlichter Reisevermittler als Veranstalter einer Reise in Anspruch genommen werden kann, wenn er seine Vermittlertätigkeit nicht deutlich herausstellt. (mehr …)

  • veröffentlicht am 10. Oktober 2013

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtEuGH, Urteil vom 19.09.2013, Az. C-435/11
    Art. 5 Abs. 1, Abs. 2 lit. a 2005/29 EU-RL, Art. 6 Abs. 1 2005/29 EU-RL

    Der EuGH hat entschieden, dass die europäische Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken dahin auszulegen ist, dass im Fall einer irreführenden Werbung, die alle in Art. 6 Abs. 1 dieser Richtlinie genannten Voraussetzungen erfüllt, nicht geprüft zu werden braucht, ob eine solche Praxis auch den Erfordernissen der beruflichen Sorgfalt im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie widerspricht, um sie als unlauter und mithin nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie verboten ansehen zu können. Im vorliegenden Fall hatte ein Reisevermittler mit einem Hotel eine strafbewehrte Exklusivvereinbarung über die Zimmervermietung abgeschlossen und diese Exklusivvereinbarung in der Werbung hervorgehoben. Hiergegen klagte eine Konkurrentin, der es ebenfalls gelungen war, bei dem betreffenden Hotel Zimmer anzumieten. Der beklagte Reisevermittler hatte eingewandt, er hätte jegliche berufliche Sorgfalt an den Tag gelegt, um eine hinsichtlich der Exklusivität lautere Werbung zu gewährleisten. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

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