IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 21. Dezember 2015

    BGH, Beschluss vom 11.11.2015, Az. I ZR 151/14
    § 26 Nr. 8 EGZPO

    Der BGH hat entschieden, dass eine Prozesspartei, die die Streitwertfestsetzung in den Vorinstanzen weder beanstandet noch glaubhaft gemacht hat, dass für die Festlegung des Streitwerts des Unterlassungsantrags maßgebliche Umstände, die bereits dort vorgebracht wurden, nicht hinreichend berücksichtigt worden seien, mit einem entsprechenden Vortrag in der Revisionsinstanz ausgeschlossen ist. Im vorliegenden Verfahren machte die Beklagte erstmals im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde geltend, sie müsse, um dem vom Berufungsgericht ausgesprochenen Verbot zu genügen, jährlich mehr als 50.000 € aufwenden; der Wert ihrer Beschwer durch dieses Verbot sei daher mit mindestens 22.000 € zu bewerten. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 23. September 2014

    BGH, Beschluss vom 04.09.2014, Az. I ZR 30/14
    § 719 Abs. 2 ZPO

    Der BGH hat entschieden, dass bei einem Wirtschaftsprüfervorbehalt für die Erbringung von urheberrechtlich geschuldeten Auskünften allein der Umstand, dass die Vollstreckung das Prozessergebnis vorwegnimmt, kein unersetzlicher Nachteil im Sinne des § 719 Abs. 2 ZPO ist. Auch das die Auskünfte Geheimhaltungsinteressen der Beklagten verletzten, sei kein Kriterium für die Einstellung der Zwangsvollstreckung; das Interesse der Beklagten sei durch den Wirtschaftsprüfervorbehalt gewahrt. Hintergrund des Antrags: Wird gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil, in dem die Revision nicht zugelassen worden ist, Revision eingelegt, ordnet das Revisionsgericht auf Antrag nach § 719 Abs. 2 ZPO die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung an, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und kein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 13. April 2012

    BVerfG, Urteil vom 21.03.2012, Az. 1 BvR 2365/11
    Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG

    Das BVerfG hat entschieden, dass das OLG Köln einem Anschlussinhaber, der wegen illegalen Filesharings über seinen Internetanschluss durch den Sohn seiner Lebensgefährtin zur Übernahme von Abmahnkosten verurteilt worden war, die Einlegung der Revision zu ermöglich hat. Der Kölner Senat hatte die Zulassung der Revision abgelehnt, zur Begründung allerdings lediglich ausgeführt, dass auf Grund von „älterer“ Rechtsprechung kein Anlass für die Zulassung gegeben sei. Pikant war insoweit, dass der Senat selbst in früheren Entscheidungen davon gesprochen hatte, dass die Rechtslage nicht homogen sei. Konkret wich die Rechtsprechung des OLG Frankfurt a.M. von der Entscheidung des OLG Köln ab, nach welcher den Anschlussinhaber ohne Weiteres keine Überwachungspflicht für das Verhalten von Familienmitgliedern traf. Die Revision sei zuzulassen, so dass BVerfG, da der BGH die Frage für die hier relevante Konstellation noch nicht entschieden habe. In ständiger Rechtsprechung gehe er von dem Grundsatz aus, dass die Haftung als Störer die Verletzung von Prüfpflichten voraussetze; deren Umfang bestimme sich danach, ob und inwieweit nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten sei. In der Entscheidung „Sommer unseres Lebens“ (hier) habe der BGH aber nur die Störerhaftung des WLAN-Betreibers für eine unrechtmäßige Nutzung durch (außenstehende) Dritte entschieden. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 12. April 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG München, Urteil vom 31.03.2011, Az. 6 U 3517/10
    § 5 a Abs. 3 Nr. 2 UWG

    Das OLG München hat nach Mitteilung der Wettbewerbszentrale entschieden, dass in Werbeprospekten die Identität des Unternehmens offen zu legen ist. Dies gelte auch für Prospekte eines Lebensmitteldiscounters. Ein Hinweis auf der Internetseite des Unternehmens „Sie suchen den nächsten xxx-Markt in Ihrer Nähe“ sei nach Auffassung des Gerichts nicht dazu geeignet, den Informationspflichten zu genügen. Gegen die Entscheidung wurde die Revision nicht zugelassen und die Nichtzulassungsbeschwerde des beklagten Unternehmens wurde zwischenzeitlich vom Bundesgerichtshof zurückgewiesen. Der BGH ging auf die Argumente der Beklagten, dass den Verbrauchern die Identität ihrer Märkte bekannt wären, weiterhin der Verbraucher alle relevanten Angaben über das Unternehmen ohne weiteres über Telefon und Internet erfahren könne und der Verbraucher im Eingangsbereich der Verkaufstellen deutlich sichtbar auf die vollständige Firmierung sowie die Kontaktadresse hingewiesen werde, nicht ein und wies die Beschwerde u.a. mangels grundsätzlicher Bedeutung zurück.

  • veröffentlicht am 10. April 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Beschluss vom 09.02.2012, Az. I ZR 142/11
    § 26 Nr. 8 EGZPO, § 3 ZPO

    Der BGH hat sich in dieser Entscheidung zur Bemessung des Streitwerts in wettbewerbsrechtlichen Verfahren und zur Frage geäußert, ob mit den Streitwerten in den vorinstanzlichen Gerichtsverfahren zugleich der Streitwert für die Nichtzulassungsbeschwerde festgelegt ist. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 20. Mai 2011

    LG Düsseldorf, Urteil vom 19.01.2011, AZ. 23 S 359/09
    §§
    97 Abs. 2 S. 1 UrhG; § 830 BGB

    Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass derjenige, der eine Abmahnung aussprechen lässt, ohne sodann eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zu erhalten, jedenfalls keine Ansprüche auf Erstattung seiner Abmahnkosten geltend machen kann, wenn er seinen Unterlassungsanspruch nicht gerichtlich weiterverfolgt. Gleichzeitig hat die Kammer die Revision zugelassen und die ist auch anderweitig von Interesse. Zitat des LG Düsseldorf zur Zulassung der Revision: „Die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts, § 543 Abs. 2 Nr. 1 und 2, 1. Alt. ZPO. Die Frage der Verantwortlichkeit eines Share-Hosters für die Einstellung urheberrechtsverletzender Inhalte durch eigenverantwortlich handelnde Dritte ist – soweit ersichtlich – höchstrichterlich bisher nicht entschieden. Ferner gibt es in Literatur und Rechtsprechung unterschiedliche Auffassungen darüber, ob und unter welchen Voraussetzungen die grundsätzliche Einstandspflicht des vergeblich Abgemahnten nach den Grundsätzen über die Geschäftsführung ohne Auftrag einzuschränken ist, wenn der Abmahnende den Unterlassungsanspruch nicht weiter verfolgt.“ Was wir davon halten? Der Verlust der Abmahnkosten ist noch das kleinste Problem des sich so verhaltenden Abmahnenden. Wir würden uns über eine höchstrichterliche Klärung der Störerhaftung bei Sharehostern (vgl. auch hier) freuen: Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 19. März 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtEuGH, Beschluss vom 15.12.2010, Az. C-156/10 P
    Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94

    Der EuGH hat entschieden, dass die Würdigung von Tatsachen und Beweismitteln, vorbehaltlich ihrer Verfälschung, keine Rechtsfrage ist, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels unterläge. Im behandelten Fall gab der Rechtsmittelführer an, dass bei der Beurteilung einer Markenähnlichkeit mit einer älteren Marke bei Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke das HABM (Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt) diese fehlerhaft gewürdigt hätte. Der Rechtsmittelführer versuchte im Rechtsmittelverfahren aufzuzeigen, dass der Durchschnittsverbraucher die betroffenen Marken anders wahrnehme als in der streitigen Entscheidung und im angefochtenen Urteil festgestellt. Die Beurteilung der visuellen und klanglichen Wahrnehmung des Durchschnittsverbrauchers stelle jedoch in der vorliegenden Rechtssache eindeutig eine Tatsachenwürdigung dar, die in der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft werden könne. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 24. November 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLAG Köln, Urteil vom 14.05.2010, Az. 4 Sa 1257/09
    § 828 Abs. 1 BGB

    Das LAG Köln hat entschieden, dass ein Administrator, selbst dann, wenn ihm Revisionsrechte innerhalb einer Bank eingeräumt worden sind, nicht befugt ist, heimlich Korrespondenz des Vorstands zu sichten. Es sei schon in sich abwegig, dass ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber zum Revisor bestellt werde und seine Aufgabe darin sehe, den Arbeitgeber selbst oder bei einer juristischen Person die Organe zu überprüfen, durch die der Arbeitgeber handele. Bereits die Vorinstanz habe es zu Recht als eine Selbstverständlichkeit angesehen, dass Revisorenfunktionen nicht beinhalten, den Arbeitgeber oder seine Organe auszuspähen. Das Ganze sei jedoch eindeutig in den für die Tätigkeit des Klägers als Revisor geltenden Unterlagen geregelt, nämlich in der Stellenbeschreibung, in der Richtlinie und in den Rahmenbedingungen, die zum Zeitpunkt der Taten des Klägers nach unstreitigem Vorbringen beider Parteien gegolten hätten. Die fristlose Kündigung bestätigte das Landesarbeitsgericht unter Hinweis auf die Schwere des Verstoßes, nachdem der Arbeitnehmer zuvor wegen eben dieses Verhaltens abgemahnt worden sei. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 15. November 2009

    BGH, Urteil vom 19.02.2009, Az. I ZR 195/06
    §§ 4 Nr. 2, 8 Abs. 1 MarkenG; §§ 3, 4 Nr. 9 UWG

    Der BGH hat entschieden, dass ein Berufungsgericht die Revision gegen eine Klage, welche sich aus marken- und wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen zusammensetzt, auf entweder die markenrechtlichen oder die wettbewerbsrechtlichen Ansprüche begrenzt zulassen kann. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs könne das Berufungsgericht die Zulassung der Revision auf einen rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teil des Streitstoffs beschränken, der Gegenstand eines Teil- oder Zwischenurteils sein könnte oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte (BGH, Urt. v. 21.9.2006 – I ZR 2/04, NJW-RR 2007, 182 Tz. 19 = TranspR 2006, 451; Urt. v. 30.3.2007 – V ZR 179/06, NJW 2007, 2182 Tz. 6). Nicht zulässig sei es dagegen, die Revision auf einzelne von mehreren Anspruchsgrundlagen oder auf bestimmte Rechtsfragen zu beschränken (BGH NJW-RR 2007, 182 Tz. 19). Die von der Klägerin verfolgten Ansprüche aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz bildeten jedoch einen abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs, weil die wettbewerbsrechtlichen Ansprüche nach § 8 Abs. 1, § 9, §§ 3, 4 Nr. 9 UWG und die markenrechtlichen Ansprüche verschiedene Streitgegenstände darstellten. (mehr …)

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