IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 24. Juni 2010

    Kuriose Vorgaben hält der US-amerikanische eBay-Konzern seit dem 22.06.2010 für handelnde Mitglieder parat, die das neue, ab dem 24.06.2010 in den USA verfügbare Apple iPhone 4 über die Plattform verkaufen wollen. Die Vorgaben sind natürlich ausschließlich „in place to help meet buyer demand for this highly-anticipated device, while also promoting eBay sellers who deliver excellent customer service.“ Recht rigide dürfen von Apple selbst autorisierte Händler eine unbeschränkte Anzahl von iPhones verkaufen, während Verkäufer mit Top-Bewertungen (sog. eBay Top-rated sellers) bis zu 8 iPhones pro Woche verkaufen dürfen. Händler, die eine Verkaufshistorie („history of selling“ – was auch immer das nach Auffassung von eBay sein mag) in der Kategorie Handies & PDAs haben, dürfen ebenfalls bis zu 8 iPhones pro Woche verkaufen. Alle anderen Händler dürfen bis zu 4 iPhones die Woche anbieten. Was wir davon halten? Wir erröten ob dieser Großzügigkeit in Demut und Dankbarkeit. Ave, imperator! Ob Apple diese Richtlinie beeinflusst hat? Ganz sicher nicht.

  • veröffentlicht am 11. September 2009

    Nach Mitteilung von heise.de hat das US-Patentamt vorläufige neue Richtlinien für die Vergabe von Patentansprüchen aufgestellt, wonach es in den USA keinen gewerblichen Rechtsschutz mehr für Computerprogramme „als solche“ geben soll (JavaScript-Link: heise). Die Richtlinien gelten bis zu einem für das kommende Jahr erwarteten Grundsatzbeschluss des Berufungsgerichts Court of Appeals for the Federal Circuit, welches derzeit Eingaben von Befürwortern und Gegnern des Berufungsurteils sammelt (JavaScript-Link: heise2). Die Behörde setzt damit bereits das Urteil des Bundesberufungsgerichts vom Oktober 2008 um. Zugleich übernimmt die Behörde die entsprechende Norm aus dem Europäischen Patentübereinkommen (JavaScript-Link: EPO).

  • veröffentlicht am 23. Oktober 2008

    In einem Datenschutzgespräch haben sich der Bundesinnenminister, der Bundesdatenschutzbeauftragte, die Datenschutzbeauftragten der Länder und die Vertreter weiterer Bundesministerien am 04.09.2008 darauf verständigt, ein Gesetz über sog. Datenschutzaudits zu entwerfen, dass § 9 a BDSG vervollständigen soll. Der Entwurf soll spätestens Ende November 2008 dem Bundeskabinett zur Beschlussfassung vorgelegt werden. Eckpunkte der Gesetzesregelung sollen sein:

    „* Vergabe des Datenschutzauditsiegels, wenn über die Einhaltung der Gesetze hinaus Richtlinien zur Verbesserung des Datenschutzes und der Datensicherheit erfüllt werden
    * Erarbeitung der Richtlinien in einem Ausschuss mit Experten aus Wirtschaft und Verwaltung
    * kontinuierliches Kontrollverfahren statt einmaliger Kontroll- und Vergabeprozedur
    * Durchführung durch staatlich überwachte, private Kontrollstellen
    * zentrale und bundesweite Zulassung der Kontrollstellen nach einheitlichen Kriterien
    * Begrenzung des Datenschutzaudits auf Unternehmen
    * Freiwilligkeit des Datenschutzaudits
    * Stärkung des betrieblichen Datenschutzbeauftragten und Einbeziehung in das Kontrollverfahren
    * ggf. Berücksichtigung eines Datenschutzaudits bei der noch zu prüfenden Informationspflicht von Unternehmen bei Datenschutzpannen. „
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