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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 23. Juli 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammAG Wiesbaden, Urteil vom 03.07.2012, Az. 91 C 1526/12
    § 280 Abs.1 BGB, § 241 Abs. 2 BGB, § 311 Abs. 2 BGB

    Das AG Wiesbaden hat entschieden, dass ein Mobilfunkkunde eine Rechnung von über 1.800,00 EUR für die Internetnutzung über Handy im Ausland nicht zahlen muss. Der Kunde habe eine Internetflatrate abgeschlossen und sei nicht darüber aufgeklärt worden, dass diese nicht im Ausland gelte. Ihm sei nur gesagt worden, er könne „nach Belieben im Internet surfen“. Damit habe die Klägerin ihre Aufklärungs- und Hinweispflichten verletzt. Sie hätte bei Abschluss des Zusatzvertrages deutlich auf die Gefahr von hohen Zusatzkosten bei der Nutzung des mobilen Internets im Ausland hinweisen müssen und nicht davon ausgehen dürfen, dass jedem Kunden die Problematik von Roaming-Gebühren bei Auslandsnutzung des Handys bekannt seien. Jedenfalls hätte bei der tatsächlichen Nutzung ein Warnhinweis erfolgen müssen. Die Sperrung, nachdem bereits mehr als 1.800,00 EUR an Kosten aufgelaufen waren, sei jedenfalls zu spät erfolgt. Ähnliche Entscheidungen zu Hinweispflichten seitens der Telefonanbieter finden Sie hier: BGH, LG Saarbrücken, OLG Schleswig, LG Kleve. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 29. Juni 2011

    LG Kleve, Urteil vom 15.06.2011, Az. 2 O 9/11
    § 242 BGB;
    EU-Roaming-Verordnung

    Das LG Kleve hat entschieden, dass ein Kunde eines Mobilfunkbetreibers nicht zur Zahlung einer Rechnung von über 6.000,00 EUR verpflichtet ist, wenn diese Kosten durch Nutzung eines ausländischen Netzes entstanden sind und dem Kunden kein entsprechender Warnhinweis erteilt wurde. Im Streitfall hatte der Kunde einen Flatrate-Vertrag für innerdeutsche Telefonate für 25,00 EUR / Monat abgeschlossen. Durch den Wohnort des Beklagten in Grenznähe kam es jedoch offenbar zur regelmäßigen Nutzung ausländischer Mobilfunknetze, welche mit deutlich höheren Kosten verbunden waren. Dem Beklagten wurden über 6.000,00 EUR in Rechnung gestellt und der Mobilzugang gesperrt. Der Beklagte verweigerte die Zahlung – nach Auffassung des Gerichts zu Recht. Lediglich die Flatrate-Beträge für den streitigen Zeitraum seien zu entrichten gewesen. Grund für die berechtigte Zahlungsverweigerung sei, dass die Vertragspartnerin versäumt habe, darauf hinzuweisen, dass der Beklagte durch die Inanspruchnahme des ausländischen Netzes exorbitant hohe Kosten verursache. Diese Nebenpflicht aus dem Dienstvertrag ergebe sich aus ihrer gegenüber dem Nutzer des Mobilfunknetzes überlegenen Sachkunde. Der Kunde könne nicht darauf verwiesen werden, durch Eingriff in die Hardware – wozu im Zweifel nicht jeder Nutzer in der Lage sei – selbst dafür Sorge zu tragen, dass nicht ungewollt ein Einwählen in ausländische Netze stattfinde. Zum Volltext der Entscheidung:

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