Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- LG Bochum: Zur Abmahnung falscher Rohstoffbezeichnungen beim Vertrieb von Textilienveröffentlicht am 1. September 2010
LG Bochum, Beschluss vom 04.08.2010, Az. I-12 O 139/10
§§ 1; 3; 4; 8; 12 UWGDas LG Bochum hat einem Onlinehändler untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Internet Angebote zum Abschluss von Fernabsatzverträgen über Uniformen zu veröffentlichen oder zu unterhalten und dabei mit der nachfolgenden Rohstoffbezeichnung zu werben: „Material: 100 % CNT/Certified Navy Twill = zertifizierter Navy Stoff)“ wie unter der Domain www. … .de aus der Anlage 1 ersichtlich geschehen. Der Antragsgegner hatte die Kosten des Verfahrens zu einem Streitwert von 10.000,00 EUR zu tragen. Im Ergebnis erfolgreich abgemahnt hatte RA Andreas Gerstel.