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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 27. Februar 2009

    OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.02.2009, I-20 U 204/02
    § 10 S. 1 TMG

    Das OLG Düsseldorf hatte sich mit der Frage zu befassen, ob eBay als Störerin für Markenrechtsverletzungen ihrer Mitglieder zu haften hat, im konkreten Fall gegenüber der Firma Rolex. Die Düsseldorfer Richter befanden, ohne nochmals auf die grundsätzliche Rechtslage einzugehen, dass zumindest der Unterlassungsanspruch nicht mehr gerechtfertigt sei, weil es nach erfolgter Anzeige der Markenrechtsverstöße durch Rolex nicht mehr zu gleichartigen Markenverletzungen gekommen sei. Jedenfalls habe Rolex dies nicht ausreichend dargelegt. Die eBay-GmbH sperre inzwischen mit Hilfe eines Filterprogramms Angebote, die Markennamen offensichtlich unzulässig verwendeten. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19.04.2007, Az. I ZR 35/04, kommt die Firma eBay-GmbH als Störerin grundsätzlich in Betracht, wenn Verkäufer auf der Internetplattform Markenrechtsverstöße begehen, allerdings nur, soweit nicht Prüfungspflichten für Internetanbieter entstehen, die das gesamte Geschäftsmodell in Frage stellen. Das Oberlandesgericht Düsseldorf urteilte nun, dass es eBay nicht zumutbar sei, neben dem Einsatz des Filterprogramms jedes Angebot vor der Veröffentlichung im Internet auf eine mögliche Rechtsverletzung zu untersuchen, weil eine solche Pflicht das gesamte Geschäftsmodell in Frage stelle.

  • veröffentlicht am 18. August 2008

    BGH, Urteil vom 19.04.2007, Az. I ZR 35/04 (Internet-Versteigerung II)
    § 10 Satz 1 TMG, Art. 98 Abs. 1
    Gemeinschaftsmarkenverordnung, Art. 11 Satz 3 Richtlinie 2004/48/EG

    Der BGH hat entschieden, dass die Firma eBay als Betreiberin der bekannten Internethandelsplattform auch auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, wenn sie zulässt, dass Dritte über die Plattform gefälschte Markenprodukte verkaufen. In dem zur Entscheidung vorliegenden Fall wurden von Dritten Plagiate der bekannten „Rolex“-Uhren vertrieben. Dass es sich um Fälschungen handelte, ging bereits aus den Angebotstiteln oder spätestens aus den Artikelbeschreibungen hervor. Die Inhaber der Marke „Rolex“ nahmen daraufhin eBay auf Unterlassung in Anspruch. Der BGH gab den Klägern recht. Das Haftungsprivileg für Diensteanbieter gemäß § 10 TMG gelte nach Ansicht des BGH nicht für Unterlassungsansprüche. eBay hafte als Störer, wenn zugelassen werde, dass eindeutig als rechtsverletzend erkennbare Angebote auf der Internetplattform veröffentlicht werden. Diese Haftung ergebe sich dann, wenn zumutbare Prüfungspflichten (z.B. Filtersoftware, Suchsystem) verletzt worden seien. Für Angebote, die durch die verwendete Software und Suchsysteme nicht als rechtsverletzend erkennbar seien, liege hingegen kein Verschulden seitens der Plattformbetreiber vor.

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