Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- BPatG: Eine Grundfarbe ist grundsätzlich nicht als abstrakte Farbmarke eintragungsfähigveröffentlicht am 5. April 2013
BPatG, Beschluss vom 24.01.2013, Az. 30 W (pat) 95/10
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, § 37 Abs. 1 MarkenGDas BPatG hat entschieden, dass eine Grundfarbe (hier: rot (RAL 3000)) grundsätzlich wegen mangelnder Unterscheidungskraft nicht als abstrakte Farbmarke für Produkte eingetragen werden kann. Um als Herkunftshinweis auf ein bestimmtes Unternehmen gelten zu können, müssten ausnahmsweise besondere Umstände hinzutreten. Eine Verkehrsdurchsetzung oder dass auf dem beanspruchten Markt (hier: Lasertechnologie) eine Gewöhnung an Farben als Herkunftshinweis vorliege, konnte die Anmelderin vorliegend jedoch nicht nachweisen. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Köln: Glücksspiel-Werbung mit rotem Sparkassenbuch verstößt gegen Markenrechtveröffentlicht am 8. Dezember 2009
OLG Köln, Urteil vom 25.09.2009, Az. 6 U 66/09
§§ 8 Abs. 3, 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG; §§ 3; 4 Nr. 9 lit. b UWGDas OLG Köln hat entschieden, dass der Dachverband der deutschen Sparkassen als Inhaber der für Finanzdienstleistungen eingetragenen Farbmarke „rot“ (HKS 13) von Dritten verlangen kann, dieselbe Farbe „rot“ nicht für das Werbeheft „Sparbuch für Gewinner“ und dessen Abbildung im Internet zu benutzen, um damit Werbung für Glücksspiele (hier den sog. „Winfonds“) zu betreiben. Hierdurch drohe eine Verwässerung und Rufbeeinträchtigung der Marke. Daneben ziele die Verbreitung von Werbemitteln in derselben Farbe für eine zur Glücksspielteilnahme dienende Fonds-Beteiligung durch die Antragsgegnerinnen darauf ab, die Unterscheidungskraft und Wertschätzung der den Verbrauchern von den Sparkassen, nicht zuletzt von deren Sparkassenbüchern bekannten Farbe „Rot“ ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise auszunutzen (§ 4 Nr. 9 lit. b UWG).