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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 3. Dezember 2008

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Leipzig, Beschluss vom 27.06.2007, Az. 05 HK O 2050/07
    §§ 3, 8 und 4 Nr. 11, 12 Abs. 2, 14 UWG, §§ 312b, 312c Abs. 1 , 312i Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 356, 126b, 357 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1, 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3; 307, 474 Abs. 2, 475 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 PangV

    Das LG Leipzig hat darauf hingewiesen, dass bei eBay eine Widerrufsbelehrung nicht ohne weiteres durch ein Rückgaberecht ersetzt werden könne. Es sei zwar durchaus möglich, durch eine nachträgliche Belehrung in Textform über ein Rückgaberecht wirksam das Widerrufsrecht durch ein Rückgaberecht zu ersetzten, wobei dann allerdings davon auszugehen ist, dass es bis dahin bei dem Widerrufsrecht verbleibe. Dem LG Leipzig vorausgegangen war eine im Ergebnis gleich lautende Entscheidung des Landgerichts Berlin (Beschluss vom 07.05.2007, Az. 103 O 91/07). Nach dessen Rechtsansicht kann ein Rückgaberecht nur dann angeboten werden, wenn das Textformerfordernis bereits vor Vertragsschluss erfüllt werden kann, was bei eBay nicht der Fall sei. Das LG Berlin leitete seine Rechtsauffassung aus dem Wortlaut des § 356 BGB ab, wonach die Ersetzung „bei Vertragsschluss“ aufgrund des Verkaufsprospektes erfolgen müsse. Diese Rechtslage ergebe sich aus § 305 Abs. 2 BGB, weil die Ersetzung des Widerrufsrechts durch ein Rückgaberecht eine Vereinbarung voraussetze. Die Einbeziehung einer vertraglichen Bestimmung in Textform vor Vertragsschluss sei bei eBay indes aus technischen Gründen nicht möglich.

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  • veröffentlicht am 28. November 2008

    AG Bielefeld, Urteil vom 20.08.2008, Az. 15 C 297/08
    §§ 312 d, 346, 348 BGB

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammDas AG Bielefeld ist in dieser Entscheidung zu der Auffassung gelangt, dass ein Kunde sein Recht auf Durchführung der Rückabwicklung auf Grund eines Widerrufs durch Zeitablauf verwirken kann. Im vorliegenden Fall hatte der Kunde zwar den Widerruf fristgerecht ausgeübt, jedoch auf eine E-Mail des Verkäufers zur Klärung der Rückgabemodalitäten länger als ein halbes Jahr nicht reagiert. Weder setzte er sich in diesem Zeitraum mit dem Verkäufer in Verbindung noch sendete er die Kaufsache zurück. Das Gericht entschied, dass es Sache des Käufers sei, sich um die Rücksendung zu kümmern und der Verkäufer zu Recht erwarten könne, dass dies zeitnah nach Ausübung des Widerrufs geschehe. Als Folge der Verwirkung erlangte der Kunde den Kaufpreis nicht zurück und musste die Kaufsache behalten.

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  • veröffentlicht am 6. November 2008

    Nach einem ersten Referentenentwurf, über den DR. DAMM & PARTNER am 30.06.2008 bereits berichteten (Referentenentwurf) wurde nun am 05.11.2008 der angekündigte Gesetzesentwurf zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie und des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie in nationales Recht sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht verabschiedet. Er soll am 31.10.2009 in Kraft treten.

    Das Gesetz (Gesetzesentwurf) wird zahlreiche Neuerung für den Onlinehandel mit sich bringen, u.a.: (1) Verbraucher, die Kreditverträge abschließen, sollen besser geschützt werden, (2) für Anbieter und Nutzer von bargeldlosen Zahlungsdienstleistungen sollen in Zukunft einheitliche Regelungen für Zahlungsverfahren wie Überweisung, ec-Karte und Lastschrift gelten, (3) Widerrufsfristen und -folgen, die derzeit bei Internethandelsplattformen wie eBay und Amazon einerseits, und Onlineshops andererseits unterschiedlich ausfallen, sollen angeglichen werden und (4) das Widerrufs- und Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen soll nicht nur vereinfacht, sondern die entsprechenden Musterbelehrungen aus der BGB-InfoV auch endlich in das BGB übernommen werden. Letzteres hat zur Folge, dass bei unveränderter Übernahme des gesetzlichen Widerrufsbelehrungsmusters durch den Onlinehändler die in der Vergangenheit häufigen Abmahnungen wegen fehlerhafter Abfassung der Widerrufsbelehrung Makulatur sein werden. Unter anderem hatte das LG Halle mit Urteil vom 13.05.2005, Az. 1 S 28/05 (LG Halle) entschieden, dass die vom Bundesjustizministerium zur Verfügung gestellte Muster-Widerrufsbelehrung (§ 14 Abs. 1 BGB- InfoV einschließlich seiner Anlage 2) rechtswidrig und mangels hinreichender Verordnungsermächtigung nichtig sei.

  • veröffentlicht am 25. August 2008

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG München, Urteil vom 26.06.2008, Az. 29 U 2250/08
    §§
    1, 5 UKlaG, 12 Abs. 1 Satz 2 UWG, 307, 305,312 c, 312 d 346, 357, 126 b BGB

    Das OLG München hat sich in diesem Urteil mit drei Wettbewerbsverstößen auf der Internethandelsplattform eBay auseinandergesetzt. Dabei stellte sich auch die Frage, ob die Formulierung „Das Rückgaberecht besteht entsprechend § 312 d Abs. 4 BGB unter anderem nicht bei Verträgen • zur Lieferung von Waren, …“ für Verbraucher hinreichend transparent ist. Dies wurde verneint mit der Begründung, auf Grund der Kombination der Wendungen „entsprechend“ und „unter anderem“ könnten die verwendeten AGB des Onlinehändlers dahingehend ausgelegt werden, dass über die in der Klausel aufgeführten drei Ausschlussfälle hinaus ein Ausschluss des Rückgaberechts auch in weiteren Fällen vereinbart werde, die nicht näher spezifiziert sind und die von der Beklagten im Einzelfall geltend gemacht werden könnten. Selbst wenn dem Verbraucher die Vorschrift des § 312 d Abs. 4 BGB präsent sein sollte, verblieben ernsthafte Zweifel, ob mit der Wendung „unter anderem“ nur die in der Klausel nicht wiedergegebenen Ausschlussfälle gemäß § 312d Abs. 4 Nr. 4 bis Nr. 6 BGB gemeint seien oder auch andere Fälle, weil es am Anfang von § 312 d Abs. 4 BGB heißt: „soweit nicht ein anderes bestimmt ist“.

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