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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

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  • veröffentlicht am 3. März 2009

    LG Berlin, Beschluss v. 07.05.2007, Az. 103 O 91/07
    §§ 126 b, 356 Abs. 3 BGB

    Das LG Berlin hat in dieser älteren Entscheidung darauf hingewiesen, dass nach seiner Ansicht auf der Internethandelsplattform eBay das Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB nicht durch ein Rückgaberecht (§ 356 BGB) ersetzt werden darf. Die Berliner Richter untersagten einem Onlinehändler [bestimmte Waren] „Verbrauchern anzubieten oder zu verkaufen und dabei statt eines Widerrufsrechts nach § 355 BGB ein Rückgaberecht nach § 356 BGB einzuräumen„. Das Landgericht stützte seine Entscheidung auf den Umstand, dass das Rückgabrecht entgegen § 356 Abs. 3 BGB nicht in Textform eingeräumt werde. Offensichtlich stützte man sich dabei auf die Berliner Rechtsprechung, wonach die Darstellung des Rückgaberechts in der Artikelbeschreibung noch keine Textform im Sinne von § 126 b BGB erfülle, da die Mitteilung auf einer Website nicht ausreiche, um die Erklärung „in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise“ abzugeben. Der Streitwert für die einstweilige Verfügung wurde auf 10.000,00 EUR festgesetzt.

    Die Entscheidung wird bestätigt durch das LG Leipzig (Link: LG Leipzig), jedoch nicht geteilt vom LG Düsseldorf (Link: LG Düsseldorf).

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