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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

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  • veröffentlicht am 18. Februar 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Düsseldorf, Urteil vom 16.12.2008, Az. 37 O 148/08
    §§ 3, 5 Abs. 2, 6 Abs. Nr. 2, 8 Abs. 1 UWG

    Das LG Düsseldorf hatte darüber zu entscheiden, ob eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, die vom Unterlassungsschuldner mit einer Aufbrauchfrist für die Beseitigung des Wettbewerbsverstoßes versehen war, geeignet war, die Wiederholungsgefahr auszuräumen. Im Streit befanden sich zwei Softwarehersteller, von denen der eine sein Programm auf der Umverpackung in irreführender Weise bewarb. Der in dieser Weise  wettbewerbswidrig werbende Hersteller wurde verpflichtet, die bereits ausgelieferten Softwarepakete mit der streitgegenständlichen Verpackung aus dem Handel zurückzurufen. Bereits die zuvor abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung war mit einer 3-monatigen Aufbrauchfrist verbunden worden und von der Antragstellerin zurückgewiesen worden. Die Kammer billigte keine Aufbrauchfrist zu: „Die Bewilligung einer Aufbrauchfrist, die ihre Grundlage letztlich in § 242 BGB findet, setzt voraus, dass die der Antragsgegnerin entstehenden Nachteile bei Abwägung mit den Interessen der Antragstellerin als verletzter Wettbewerberin und der Verbraucher (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG), eine solche Frist geboten erscheinen ließe (vgl. vgl. Hefermehl / Köhler / Bornkamm, UWG 26. Auflage, § 8, RN 1.58ff.; Gloy / Loschelder – Samwer, Handbuch des Wettbewerbsrechts, 3. Aufl., § 86, RN 15ff.). Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Umstände des Sachverhalts ist dies indes nicht der Fall. Die Antragsgegnerin verstößt mit der Werbung auf den Produktverpackungen in erheblicher Weise gegen Wettbewerbsrecht. Es ist nicht ersichtlich, dass diese Verstöße in subjektiver Hinsicht unverschuldet oder entschuldbar sind. Auch wenn die Umstellung für die Antragsgegnerin angesichts der bereits im Handel befindlichen Ware mit erheblichem organisatorischen und finanziellen Aufwand verbunden ist, müssen diese Gesichtspunkte hinter dem grundsätzlichen Interesse der Wettbewerber und der übrigen Marktteilnehmer am Schutz vor irreführender Werbung zurückstehen, zumal die beanstandete Werbung geeignet ist, sich konkret auf die Kaufentscheidung möglicher Erwerber auszuwirken.“ Der Streitwert des Verfahrens betrug 250.000,00 EUR.

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