IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 28. Mai 2015

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBPatG, Beschluss vom 29.04.2015, Az. 29 W (pat) 512/15
    § 70 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass die Beschwerdegebühr gegen die Ablehnung eines Widerspruchs gegen eine Markeneintragung zurück zu zahlen ist, wenn das DPMA das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis einer falschen Marke (Parallelmarke) zu Grunde legt und damit einen „schwerwiegenden Verfahrensfehler“ begeht. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 10. April 2015

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG Siegburg, Urteil vom 25.09.2014, Az. 115 C 10/14
    § 357 BGB, § 355 BGB, § 312 d BGB, § 346 Abs. 1 BGB

    Das AG Siegburg hat entschieden, dass ein Ausschluss des Widerrufsrecht auf Grund der Anfertigung einer Ware nach Kundenspezifikationen zulässig ist, wenn ein Sofa in der Form über das Internet gekauft wird, dass der Kunde den Bezugsstoff aus über 50 Möglichkeiten auswählt und die Ausrichtung der Armschiene bestimmt. In diesem Fall sei von einer Anfertigung nach Kundenspezifikation auszugehen. Die Unzumutbarkeit einer Rücknahme für den Verkäufer ergebe sich daraus, dass die Anfertigung nicht ohne Weiteres rückgängig gemacht werden könne und eine Weiterveräußerung nur mit hohem Verlust (ca. 40%) möglich wäre. Zum Volltext der Entscheidung:

    (mehr …)

  • veröffentlicht am 24. März 2015

    OLG Oldenburg, Urteil vom 10.03.2015, Az. 13 U 73/14
    § 433 BGB, § 440 BGB

    Das OLG Oldenburg hat entschieden, dass der fehlende Aschenbecher in einem Neufahrzeug zu einer Rückabwicklung des Kaufvertrages führen kann. Dies sei jedenfalls dann der Fall, wenn es sich um ein Luxusmodell (hier: Lexus) handele und der Aschenbecher zwar bestellt, aber nicht eingebaut gewesen sei. Eine bloße Bagatelle sei nicht anzunehmen gewesen, da die Nutzung einer Aschenbecherdose im Getränkehalter der Mittelkonsole erheblich weniger „Rauchkomfort“ biete. Ein nachträglicher Umbau der Mittelkonsole war scheinbar nicht möglich. Zur Pressemitteilung des OLG:

    (mehr …)

  • veröffentlicht am 27. März 2014

    AG Trier, Urteil vom 12.03.2014, Az. 31 C 422/13
    § 812 BGB, § 818 BGB

    Das AG Trier hat entschieden, dass eine Verkäuferin, die eine gebrauchte Hose über das Internet versteigerte, versehentlich zu viel erhaltenes Geld zurückzahlen muss. Vorliegend hatte die Käuferin, die den Kaufpreis von 9,50 EUR auf 10,00 EUR aufrunden wollte, durch einen Lesefehler der Bank versehentlich 1.000,00 EUR überwiesen. Auf den Versuch der Verkäuferin, sich über einen möglichen Fehler zu vergewissern, antwortete die Käuferin unaufmerksam „passt schon so“, woraufhin die Verkäuferin den unerwarteten Geldsegen zur Anschaffung verschiedener Güter nutzte. Dies habe sie nach Auffassung des Gerichts nicht tun dürfen. Da unklar war, inwieweit durch die Ausgaben Entreicherung eingetreten war, einigten die Parteien sich auf die Rückzahlung des ungefähr hälftigen Betrages. Da hat der Verkäuferin die Rückfrage leider auch nicht geholfen. Zur Pressemitteilung des AG Trier:

    (mehr …)

  • veröffentlicht am 17. Februar 2014

    AG Viersen, Urteil vom 08.08.2013, Az. 32 C 369/12
    §§ 305 ff BGB, § 812 BGB, § 818 BGB

    Das AG Viersen hat entschieden, dass die Erhebung einer Bearbeitungsgebühr für einen Darlehensvertrag unzulässig ist. Die entsprechende AGB-Klausel sei unwirksam, da sie den Verbraucher unangemessen benachteilige. Ein bereits gezahltes Entgelt sei nach bereicherungsrechtlichen Vorschriften wieder herauszugeben. Damit schließt sich das AG Viersen einer bereits umfangreichen Rechtsprechung an (vgl. beispielsweise hier, hier, hier und hier). Zum Volltext der Entscheidung:

    (mehr …)

  • veröffentlicht am 3. April 2013

    AnwGH NRW, Beschluss vom 07.09.2012, Az. 2 AGH 8/12
    § 43a Abs. 5 BRAO
    , § 115 b BRAO

    Der AnwGH NRW hat entschieden, dass ein Rechtsanwalt, der nicht in Anspruch genommene Honorarvorschüsse nicht unverzüglich erstattet, nicht gegen § 43a Abs. 5 BRAO verstößt („Der Rechtsanwalt ist bei der Behandlung der ihm anvertrauten Vermögenswerte zu der erforderlichen Sorgfalt verpflichtet. Fremde Gelder sind unverzüglich an den Empfangsberechtigten weiterzuleiten oder auf ein Anderkonto einzuzahlen„). Im vorliegenden Fall ging es um monatliche, pauschale Vorauszah­lungen auf eine quartalsweise abzurechnende Anwaltstätigkeit (Beratung und/oder Prozessvertretung). Bei diesen Honorarvorauszahlungen handele es sich nicht um anvertraute, fremde Vermögenswerte i.S.v. § 43 a Abs. 5 S. 1 BRAO. Anvertraut seien einem Rechtsanwalt Vermögenswerte im Sinne der vorbezeichneten Vorschrift dann, wenn ihm die Verfügungsmacht über diese Vermögenswerte im Interesse des Man­danten eingeräumt würden, der Mandant also die Herausgabe an sich oder einen Dritten verlangen könne. Dies sei bei einem Honorarvorschuss nicht der Fall, denn über dieses Geld dürfe und solle der Rechtsanwalt im eigenen Interesse verfügen. Es sei ihm von seinem Auftraggeber zur Nutzung für eigene Zwecke übereignet worden. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 30. Oktober 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 16.10.2012, Az. X ZR 37/12
    Art. 4 FluggastrechteVO, Art. 7 FluggastrechteVO

    Der BGH hat entschieden, dass der Kunde einer Fluggesellschaft, der über ein Internetportal einen Flug für „noch unbekannt“ bucht, obwohl deutlich darauf hingewiesen wird, dass eine nachträgliche Namensänderung nicht möglich ist, keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung wegen Nichtbeförderung hat. Der bereits nach Buchung entrichtete Reisepreis sei jedoch zu erstatten. Zur Pressemitteilung Nr. 174/2012:

    (mehr …)

  • veröffentlicht am 26. Oktober 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammAG München, Urteil vom 12.01.2012, Az. 222 C 7196/11 – rechtskräftig
    § 439 BGB

    Das AG München hat entschieden, dass bei Lieferung einer mangelhaften Kaufsache dem Verkäufer immer zunächst eine Möglichkeit zur Nacherfüllung (im Wege der Reparatur oder Lieferung einer mangelfreien Sache) gegeben werden muss, bevor ein Rücktritt erklärt werden kann. Dies gelte auch, wenn es sich um Sommerreifen für einen Wagen handele, der vom Erwerber der Sommerreifen zwischenzeitlich verkauft wurde. Dadurch würde nicht unzumutbar, zunächst in angemessener Frist Nacherfüllung zu verlangen. welche der Verkäufer vorliegend auch angeboten habe. Das Gericht lehnte die Forderung des Käufers auf Rückzahlung des Kaufpreises demgemäß ab.

  • veröffentlicht am 13. März 2012

    BPatG, Beschluss vom 31.08.2011, Az. 26 W (pat) 551/10
    § 71 Abs. 3 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass die Rückzahlung der sog. Beschwerdegebühr grundsätzlich auch dann ausgeschlossen ist, wenn die Beschwerde Erfolg hatte. Nach § 71 Abs. 3 MarkenG könne eine solche Rückzahlung nur in Ausnahmefällen aus Billigkeitsgründen angeordnet werden, sofern der Beschwerdeführer gerade durch einen Verfahrensfehler oder eine andere fehlerhafte Sachbehandlung des Deutschen Patent- und Markenamtes in der Vorinstanz, wie beispielsweise die eklatante Verkennung des Prüfungsumfangs mit schlechterdings unvertretbarem Ergebnis und einer Begründung mit nicht einschlägigen Textbausteinen veranlasst worden sei. Die Aufhebung lediglich wegen anderer rechtlicher Bewertung durch das Bundespatentgericht stelle jedoch bei Vertretbarkeit der vom Deutschen Patent- und Markenamt zugrunde gelegten Auffassung keinen Rückzahlungsgrund dar. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 17. August 2009

    Dem Vernehmen nach wurde der Betreiber der Internetseite nimimit.de (Betreiber: IT 24 Webservices Ltd., Director: Alexander Schmidt, zuvor: Polyphem Media Ltd.) auf Rückzahlung von überzahlten Abo-Gebühren verklagt. Das Landgericht München I gab der Klage demnach antragsgemäß statt und legte der Polyphem Media Ltd. die Kosten des Rechtsstreits auf. Pikant: Da die bekannte Rechtsanwältin der Polyphem Media Ltd. Forderungen für selbige einzog und dementsprechend ein nicht unerhebliches Guthaben für diese verwaltete, pfändete der Rechtsanwalt des klagenden Verbrauchers nach eigenen Vorgaben das Guthaben in Höhe der Verfahrenskosten (ca. 900,00 EUR) und ließ den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss per Gerichtsvollzieher am Kanzleisitz der Rechtsanwältin zustellen. Gezahlt worden sein soll diese Summe letzten Endes von der Polyphem Media Ltd. höchstselbst.

I