Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- VG Augsburg: Bei mangelnder Mitwirkung keine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflichtveröffentlicht am 28. Oktober 2013
VG Augsburg, Urteil vom 30.08.2013, Az. Au 7 K 13.824
§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RGebStVDas VG Augsburg hat entschieden, dass ein Anspruch auf Gebührenbefreiung im Rahmen der Härtefallregelung des § 6 Abs. 3 RGebStV, wonach die Rundfunkanstalt unbeschadet der Gebührenbefreiung nach § 6 Abs. 1 RGebStV in besonderen Härtefällen auf Antrag von der Rundfunkgebührenpflicht befreien kann, nicht besteht, wenn der Betroffene trotz entsprechender Hinweise der zuständigen Behörde davon absieht, beim zuständigen Landratsamt eine ergänzende Grundsicherung im Alter, die zu einer Befreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RGebStV führen kann, zu beantragen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- BVerfG: Auch nicht für das Internet genutzte internetfähige PCs unterliegen der Rundfunkgebühr / GEZveröffentlicht am 9. Oktober 2012
BVerfG, Beschluss vom 22.08.2012, Az. 1 BvR 199/11
Art. 5 Abs. 1 S. GGDas BVerfG hat bestätigt, dass auch internetfähige PCs von Rundfunkgebühren erfasst sind. Geklagt hatte ein Rechtsanwalt, der mit dem PC keine Rundfunksendungen empfing und auch nicht über herkömmliche Rundfunkempfangsgeräte verfügte. Aus der Pressemitteilung Nr. 70/2012 des BVerfG vom 02.10.2012: (mehr …)
- BVerwG: Werden für alle privat genutzten Geräte Rundfunkgebühren entrichtet, ist das „Zweitgerät“ im beruflich genutzten Arbeitszimmer nicht gebührenpflichtigveröffentlicht am 18. August 2011
BVerwG, Urteile vom 17.08.2011, Az. 6 C 15.10; Az. 6 C 45.10; Az. 6 C 20.11
§§ 2; 5 RGebStV
Das BVerwG hat laut Pressemitteilung Nr. 67/2011 entschieden, dass beruflich genutzte Zweitgeräte in einer gemischt privat/freiberuflich genutzten Wohnung nicht der Rundfunkgebührenpflicht unterfallen. Zitat: „Die Kläger nutzen jeweils einen Teil ihrer Wohnungen für die Ausübung einer selbstständigen (freiberuflichen) Tätigkeit. In den dafür genutzten Räumen verfügen sie über einen internetfähigen PC. In den anderen ausschließlich privat genutzten Räumen sind herkömmliche Fernseh- und Rundfunkgeräte vorhanden, für die Rundfunkgebühren entrichtet werden. (mehr …) - BVerwG: Für internetfähige PCs sind Rundfunkgebühren zu zahlen / GEZveröffentlicht am 2. November 2010
BVerwG, Urteile vom 27.10.2010, Az. 6 C 12.09, 6 C 17.09 und 6 C 21.09 Art. 3 Abs. 1; 5 Abs. 1; 12 Abs. 1 GG
Das BVerwG hat per Pressemitteilung vom 29.09.2010 (Nr. 93/2010) mitgeteilt, dass internetfähige PCs, unabhängig von ihrer tatsächlichen Anbindung an das Internet und unabhängig von der Beantwortung der Frage, ob mit dem jeweiligen PC tatsächlich Radio- bzw. Fernsehsendungen empfangen werden, der Rundfunkgebührenpflicht (sog. GEZ-Gebühr) unterliegen. Entscheidend sei, ob der PC technisch in der Lage sei, solche Sendungen zu empfangen. Zitat: (mehr …)
- VG Braunschweig: Internet-PCs unterfallen nicht der Rundfunkgebührenpflichtveröffentlicht am 6. Januar 2010
VG Braunschweig, Urteil vom 20.11.2009, Az. 4 A 188/09
Das VG Braunschweig hat entschieden, dass für Computer mit Internetanschluss keine Rundfunkgebühren zu zahlen seien, auch wenn diese gewerblich genutzt werden. Dies teilte das Gericht in einer Pressemitteilung mit (JavaScript-Link: Pressemitteilung). Das Gericht war der Auffassung, dass Gebühren nur für Geräte zu zahlen wären, die zum Rundfunkempfang bereit gehalten würden. Computer hingegen seien multifunktional und würden nicht ausschließlich zum Rundfunkempfang erworben bzw. eingesetzt. Gerade im gewerblichen Bereich sei dies auch unüblich. Als Besonderheit erwähnte das Gericht, dass der Gebühren fordernde Norddeutsche Rundfunk (NDR) gar keinen gebührenrechtlich relevanten Rundfunk zur Verfügung stelle, da er seinen Radiosender „streame“. Dadurch könnten aber nur eine begrenzte Anzahl an Personen gleichzeitig Rundfunksendungen über das Internet empfangen. Voraussetzung für das Recht, Gebühren zu erheben, sei jedoch, dass die Nutzer jederzeit auf das Rundfunkangebot zugreifen könnten. Schließlich gelte nach Auffassung des VG Braunschweig zudem die Gebührenfreiheit nicht nur für private, sondern auch für gewerbliche Zweitgeräte. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig, die Berufung zum OVG Lüneburg wurde zugelassen.