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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 9. März 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Saarbrücken, Beschluss vom 09.01.2009, Az. 5 W 284/08 – K 8
    § 91 ZPO

    Das OLG Saarbrücken hat darauf hingewiesen, dass auch Flugreisekosten als Reisekosten erstattungsfähig sind. Der Prozessbevollmächtigte einer Streithelferin war zu zwei Terminen, am 13.10.2006 und am 23.02.2007, von München nach Saarbrücken mit dem Flugzeug angereist. Die Streithelferin hatte deshalb unter anderem die Festsetzung von Flugkosten in Höhe von 607,59 EUR und 706,13 EUR für die Business-Class, von Taxikosten in Höhe von 68,97 EUR und 45,79 EUR sowie von Parkkosten in Höhe von 15,95 EUR und 16,39 EUR beantragt. Die Flugkosten in der Economy-Class hätten sich auf jeweils 481,15 EUR belaufen. Die Bahnfahrt 1.Klasse hätte 284,00 EUR gekostet. Die insoweit kostenbelastete Klägerin rügte, dass höhere Reisekosten festgesetzt worden seien als die Kosten einer Bahnfahrt 1.Klasse ohne Übernachtung. Das Oberlandesgericht entschied, dass zumindest die Flugreise in der Economy-Class bei einem mehr als nur bagatellhaften Rechtsstreit und einer Entfernung von ca. 470 km zu erstatten sei. (mehr …)

  • veröffentlicht am 7. Januar 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Saarbrücken, Urteil vom 02.12.2008, Az. 4 U 64/08 – 22
    § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB

    Das OLG Saarbrücken hat mit diesem Urteil darauf hingewiesen, dass der Käufer die Zahlung der Umsatzsteuer zum Kaufbetrag nur dann schuldet, wenn die Steuer tatsächlich anfällt. Im vorliegenden Fall war wärehnd einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung des zuständigen Finanzamtes aufgefallen, dass die vom Beklagten erstellte Rechnung Werklieferungen bzw. Werkleistungen zum Gegenstand hatte, die in Österreich erbracht worden seien. Diese Lieferungen bzw. Leistungen seien in Deutschland nicht (be)steuerbar, weshalb ein Vorsteuerabzug nicht gewährt werden könne. Die Klägerin begehrt die Rückerstattung des gezahlten Mehrwertsteuerbetrages nach den Rechtsgrundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung zur Rückerstattung und erhielt Recht. Ihr Irrtum über die Steuerbarkeit des Umsatzgeschäftes rechtfertige nicht, die Klägerin im Wege der Vertragsanpassung unabhängig vom Bestehen einer Steuerschuld zur Zahlung des Steueranteils zu verpflichten. Eine Vertragsanpassung komme weder unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage noch nach den Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung wegen lückenhafter Regelung in Betracht.

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