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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 5. November 2015

    BGH, Urteil vom 10.07.2015, Az. V ZR 206/14
    § 667 BGB, § 950 BGB

    Der BGH hat entschieden, dass allein durch das Bespielen eines Tonbandes keine neue Sache gemäß § 950 BGB im Wege der „Verarbeitung“ hergestellt wird; allerdings könne unabhängig von der Frage, wem das Eigentum an dem Tonband zustehe, die Herausgabe gemäß § 667 BGB verlangt werden, wenn die Tonbänder zur Aufzeichnung von Interviews oder vergleichbaren Gesprächen mit dem Auftraggeber erstellt wurden. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 5. Juli 2013

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Karlsruhe, Urteil vom 14.06.2013, Az. 13 U 53/13
    § 346 BGB,
    § 437 Nr. 1 BGB, § 439 BGB

    Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass bei der Rückabwicklung eines Kaufvertrags nach Rücktritt die Ware an dem Ort abzuholen ist, an dem sie sich zur Zeit des Rücktritts vertragsgemäß befindet. Von Interesse ist die Auffassung des Senats, dass dann, wenn die Vertragsparteien keine Vereinbarung darüber getroffen haben, wohin der Käufer die Kaufsache verbringen darf oder soll, der Austauschort grundsätzlich der Ort ist, an welchen der Käufer die Sache verbracht hat. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 29. August 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG München, Urteil vom 23.12.2009, Az. 20 U 3515/09
    §§ 631; 651 BGB

    Das OLG München hat entschieden, dass ein Vertrag zur Erstellung von sog. Individualsoftware grundsätzlich als Werkvertrag gemäß § 631 BGB einzustufen ist. Im Hinblick auf den entscheidenden § 651 BGB führte der Senat aus: „Ein Kaufvertrag liegt nicht vor. Der Begriff des Kaufvertrages ist autonom, im Einklang mit Art. 15 Abs. 1 lit. a EuGVVO, zu bestimmen. Darunter fallen alle Verträge über die Lieferung und Übereignung beweglicher Sachen (nicht Rechte) gegen Zahlung eines Entgeltes (Musielak, ZPO, 7. Aufl. 2009, Rz. 9 zu Art. 5 EuGVVO). Im konkreten Fall soll unstreitig eine Individualsoftware hergestellt werden. Es liegt ein sog. Software-Entwicklungsvertrag vor. Hierbei handelt es sich nach einhelliger Auffassung um einen Werkvertrag. Dies gilt auch dann, wenn ein Standardprogramm den individuellen Bedürfnissen des Anwenders angepasst wird (Bursche in MünchKomm/BGB, 5. Aufl., § 631 Rz. 254 m.w.N.). Dem steht auch die Regelung des § 651 BGB nicht entgegen. Selbst wenn man davon ausgeht, dass es sich bei dem Softwareprogramm um eine bewegliche Sache (Datenträger) handelt, besteht die eigentliche Leistung in der geistigen Schöpfung des Programms, und nicht in der Lieferung der herzustellenden beweglichen Sache. Darüber hinaus wurde die Individualsoftware per Datenfernübertragung übertragen, so dass auch von einer beweglichen Sache nicht ausgegangen werden kann.Was wir davon halten? (mehr …)

  • veröffentlicht am 30. November 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 23.07.2009, Az. VII ZR 151/08
    § 651 BGB

    Der BGH hatte über die vertragstypologische Einordnung der Herstellung und Lieferung von für die Errichtung einer Siloanlage benötigten Bauteilen zu entscheiden. In diesem Zusammenhang erklärte der Senat: „Nach § 651 BGB finden auf einen Vertrag, der die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen zum Gegenstand hat, die Vorschriften über den Kauf Anwendung. Soweit es sich dabei um nicht vertretbare Sachen handelt, ordnet § 651 Satz 3 BGB die Anwendung der §§ 642, 643, 645, 649, 650 BGB mit der Maßgabe an, dass an die Stelle der Abnahme der nach §§ 446, 447 BGB maßgebliche Zeitpunkt des Gefahrübergangs tritt. Werkvertragsrecht tritt insoweit also nur ergänzend neben das Kaufrecht und nicht verdrängend an dessen Stelle. (mehr …)

  • veröffentlicht am 24. Oktober 2008

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Frankfurt a.M., Urteil vom 07.10.2008, Az. 2-18 O 242/08
    §§ 312 c Abs. 2, § 312 e Abs. 1 S. 1 BGB, §§ 1 Abs. 1, 2, und 4 BGB-InfoV, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, § 220 ZPO.

    Das LG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass in der bisher wenig beanstandeten Widerrufsbelehrung „Die Frist beginnt am Tag nachdem Sie die Ware und die Widerrufsbelehrung in Textform erhalten haben“ ein Wettbewerbsverstoß zu sehen ist. Im vorliegenden Fall hatte der Onlinehändler vergessen, darauf hinzuweisen, dass der Beginn der Widerrufsfrist weiterhin voraussetzt, dass die Pflichten gemäß § 312 c Abs. 2 BGB iVm. § 1 Abs. 1,2 und 3 BGB-Info V erfüllt worden sind. Ein Bagatellverstoß wurde ausdrücklich verneint. Die seit dem 01.04.2008 geltende neue gesetzliche Musterwiderrufsbelehrung enthält eine entsprechende Vorgabe, die bereits zuvor der geltenden Gesetzeslage zu entnehmen war. Abgemahnt wurde dieser Mangel in den Widerrufsbelehrungen indes nicht, wie zu vermuten ansteht, da die Abmahner seinerzeit selbst nicht sicher waren, wie der gesetzlichen Vorgabe in rechtssicherer Weise  zu entsprechen war. Die Wiedergabe des vollständigen Gesetzestextes als Annex zur Widerrufsbelehrung, wie selbst vom Bundesjustizministerum in diesem Jahr noch angedacht, geriet zu lang, so dass die Widerrufsbelehrung allein auf Grund der dann fehlenden Transparenz Abmahnungen ausgesetzt war. Der Verweis auf Gesetzesparagraphen schien gleichermaßen unzureichend, da nicht sichergestellt war, dass Verbraucher den komplizierten Gesetzestext auch verstehen würden. Onlinehändlern ist demnach zu raten, im Mindestmaß die neue gesetzliche Musterwiderrufsbelehrung zu verwenden, soweit ein Rückgaberecht nicht angeboten werden soll oder kann. In verfahrensrechtlicher Hinsicht enthielt das Urteil die Besonderheit, dass es auf ein Versäumnisurteil zu reagieren galt, welches ergangen war, nachdem die Angelegenheit zwar im Gerichtssaal, nicht aber – wie vorgesehen – im Gerichtsflur aufgerufen worden war.

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