Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- OLG Hamm: Zur Verjährung von Mängelansprüchen bei Softwareveröffentlicht am 21. August 2014
OLG Hamm, Urteil vom 26.02.2014, Az. 12 U 112/13
§ 214 Abs. 1 BGB, § 631 BGB, § 634a Abs. 1 Nr. 1, Nr. 3 BGBDas OLG Hamm hat entschieden, dass für die Verjährung von Ansprüchen aus Mängeln an einer Software eine zweijährige Verjährungsfrist gilt. Für die Anwendung des Auffangtatbestandes des § 634a Abs. 1 Nr. 3 BGB (dreijährige Verjährungsfrist) bestehe kein Grund. Bei der auf Grund eines Werkvertrags geschuldeten Lieferung und individuellen Anpassung von Hardware und Standardsoftware handele es sich um die Bearbeitung einer Sache, so dass § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB (2-jährige Verjährungsfrist) anzuwenden sei. Anders wäre dies bei der Erstellung von Individualsoftware zu beurteilen, bei der die immaterielle Werkleistung prägende Bedeutung habe. Zum Volltext der Entscheidung: