Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- OLG Hamm: Wettbewerbsrechtlich versierter Rechtsanwalt kann in eigener Sache selbst abmahnen – Keine Kostenerstattung bei Hinzuziehung eines Kollegenveröffentlicht am 29. Mai 2013
OLG Hamm, Urteil vom 28.02.2013, Az. 4 U 159/12
§ 12 Abs. 1 S. 2 UWGDas OLG Hamm hat entschieden, dass ein Rechtsanwalt, der in eigener Sache abmahnend tätig wird, keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten hat, die durch Beauftragung eines Kollegen entstehen, wenn der Rechtsanwalt über ausreichende eigene Sachkunde auf dem Rechtsgebiet verfügt. Wenn dieser Maßstab bei Verbänden zur Förderung gewerblicher Interessen gelte, müsse dieser bei Rechtsanwälten erst recht angewendet werden. Wann die Sachkunde bei bestimmten Rechtsfragen vorliege, hänge vom Einzelfall ab. So könne auch ein Anwalt für Arbeits- und Familienrecht in der Lage sein, Verstöße gegen Informationspflichten der DL-InfoV selbst abzumahnen. Zum Volltext der Entscheidung: