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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 11. November 2011

    LG Bonn, Urteil vom 30.09.2011, Az. 16 O 104/10 – nicht rechtskräftig
    § 3 UWG, § 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG

    Das LG Bonn hat nach einem Bericht der Wettbewerbszentrale entschieden, dass die Aussage „Bis 31.12.2009 ö.b.u.v. Sachverständiger für Schäden an Gebäuden bei der IHK …“ auf dem Briefkopf eines Sachverständigen irreführend und damit wettbewerbswidrig ist, wenn diese nach dem 31.12.2009 noch verwendet werde. Zwar sei inhaltlich zutreffend auf die am 31.12.2009 erlosche Bestellung des Sachverständigen hingewiesen worden, trotzdem sei die Aussage geeignet, beim angesprochenen Verkehr irreführende Vorstellungen hervorzurufen. Auch mit dem Hinweis auf eine abgelaufene Bestellung werde der Fortbestand einer nicht mehr bestehenden Qualifikation suggeriert. Auch sei nicht ersichtlich, aus welchem Grund die Bestellung erloschen sei.

  • veröffentlicht am 27. Oktober 2011

    LG Kiel, Urteil vom 13.05.2011, Az. 14 O 21/11
    § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 5 Abs. 1 Nr. 2 UWG

    Das LG Kiel hat entschieden, dass die Werbung eines Kfz-Sachverständigen auf einer Webseite, dass nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall die kostenlose Beauftragung eines Gutachters mit der Feststellung des Schadens möglich sei, wettbewerbswidrig ist. Der Werbetext lautete: „Sie haben das Recht, nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall einen unabhängigen, von Ihnen ausgewählten Kfz-Gutachter mit der Feststellung des Schadens an Ihrem Fahrzeug kostenlos zu beauftragen“. Es liege eine Irreführung vor, da der Geschädigte die Gutachterkosten zunächst selbst verauslagen müsse und auch nicht immer ein Erstattungsanspruch gegeben sei.

  • veröffentlicht am 19. Februar 2010

    Holger Bleich hat in der Zeitschrift c’t (Heft 5 aus 2010, S. 50 – 51) unlängst einen  aufschlussreichen Artikel zum fragwürdigen Beweiswert eines Gutachtens veröffentlicht, das die Kanzlei Nümann + Lang im Bereich Filesharing-Abmahnung einsetzt. Nach Bleich soll das Gutachten den abmahnenden Rechtsanwälten dazu dienen, die fehlerfreie Funktionsweise der Software ePAC zu unterlegen, welche wiederum zur Ermittlung von illegal handelnden Filesharern eingesetzt wird. Der aufschlussreiche Artikel enthält Ausführungen dazu, dass dieses Gutachten möglicherweise gar nicht geeignet sei, eben diese Fehlerfreiheit zu beweisen. So sei der Gutachter, der die Software geprüft habe, kein öffentlich bestellter und vereidigter IT-Sachverständiger, wie dies Nümann + Lang jedoch in einer großen Anzahl Abmahnungen behauptet habe. Das Gutachten selbst stelle darüber hinaus auch keinen Beweis für die Funktionsfähigkeit der Ermittlungssoftware dar. Die in dem Gutachten gezogenen Schlussfolgerungen seien weder technisch gerechtfertigt noch logisch nachvollziehbar.

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  • veröffentlicht am 18. Februar 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Hamburg, Beschluss vom 17.06.2004, Az. 308 O 296/04
    § 938 Abs. 2 ZPO

    Das LG Hamburg hat in dieser älteren Entscheidung per Gerichtsbeschluss dem Rechteinhaber die Möglichkeit gewährt, einem von ihm zu beauftragenden zuständigen Gerichtsvollzieher in Begleitung eines unabhängigen, ebenfalls von dem Rechteinhaber zu beauftragenden Sachverständigen Zugang zu dem bzw. den in ihren Räumlichkeiten befindlichen Computer bzw. Computern zu erhalten und in Hinblick auf Urheberrechtsverstöße untersuchen zu lassen, wobei der Antragsgegnerin aufgegeben wurde, ein für die Inbetriebnahme eventuell erforderliches Passwort mitzuteilen.
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  • veröffentlicht am 2. August 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Düsseldorf, Urteil vom 18.05.2009, Az. I-2 U 140/08
    § 940 ZPO, § 12 Abs. 2 UWG

    Das OLG Düsseldorf hat darauf hingewiesen, dass der Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen Patentverletzung in der Regel voraussetzt, dass die Übereinstimmung des angegriffenen Gegenstandes mit der schutzbeanspruchten technischen Lehre und die Benutzungshandlungen entweder unstreitig oder für das Gericht hinreichend klar zu beurteilen sind und insbesondere kein Sachverständiger hinzugezogen werden muss. (mehr …)

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