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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 13. Oktober 2011

    OLG Frankfurt, Beschluss vom 27.07.2011, Az. 6 W 55/11
    § 308 Nr. 1 BGB, § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG

    Das OLG Frankfut a.M. hat entschieden, dass die Angabe der Lieferfrist mit der Formulierung „in der Regel“ entgegen § 308 Nr. 1 BGB nicht hinreichend bestimmt ist. Eine salvatorische Klausel mit der Formulierung „Sollte eine der Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksam oder undurchführbar Bestimmung ist durch eine wirksame und durchführbare zu ersetzen, die den mit der unwirksamen oder undurchführbar Bestimmung verfolgten Regelungsziele am nächsten kommt. Gleiches gilt bei etwaigen Vertragslücken“ erachtete der Senat für wettbewerbswidrig. Dagegen sah das Oberlandesgericht in der Formulierung „bei Lieferung ins Ausland werden die Versandkosten individuell vereinbart“ einen Bagatellverstoß gemäß § 3 UWG, der wettbewerbsrechtlich nicht beanstandet werden könne (vgl. auch OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 07.01.2009, Az. 6 W 164/08 und andere, gleichlautende Rechtsprechung [hier]). Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 28. Mai 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Paderborn, Beschluss vom 22.07.2010, Az. 6 O 43/10
    §§ 307 ff. BGB; §§ 3; 4 Nr. 11 UWG

    Das LG Paderborn hat entschieden, dass unwirksame Klauseln nicht notwendigerweise einen Wettbewerbsverstoß darstellen, hier eine (unwirksame) Salvatorische Klausel oder die (unwirksame) Vertragsbedingung der pauschalen schriftlichen Bestätigung von Nebenabreden. Zitat: „[Es] sprechen schon systematische Gesichtspunkte gegen eine richterliche AGB-Inhaltskontrolle im Wettbewerbsprozess. Das Verbandsklagerecht aus § 1 UKlaG wäre funktionslos, wenn die gemäß § 3 Abs. 1 UKlaG anspruchsberechtigten Stellen auf der Grundlage ihrer inhaltlich korrespondierenden Klagebefugnis aus § 8 Abs. 3 Nr. 2 – 4 UWG immer auch aus § 4 Nr. 11 UWG gegen die Verwendung unwirksamer AGB vorgehen könnten. Auch deshalb schließt sich die Kammer der Rechtsprechung an, wonach es für den Tatbestand des § 4 Nr. 11 UWG nicht ausreicht, dass die beanstandete AGB-Bestimmung ausdrücklich oder erkennbar auch Verbraucher schützt; vielmehr kommt es auf deren Schutz von am Markt agierenden Personen an. Nur dann kommt ihr eine auf die Lauterkeit des Wettbewerbs bezogene Schutzfunktion zu Gunsten der Marktteilnehmer zu, wie sie der Rechtsbruchtatbestand voraussetzt (vgl. OLG Köln NJW 2007, 724; OLG Hamburg NJW 2007, 2264). Letzteres ist dann der Fall, wenn die beanstandete AGB-Klausel z.B. die sich aus §§ 355, 312 c BGB i.V.m. der BGB-InfoV ergebenden Belehrungspflichten hinsichtlich des Widerrufs- und Rückgaberechts betrifft, sich also unmittelbar mit der Vertragsanbahnung befasst, und ist demgegenüber nicht der Fall, wenn die beanstandete Klausel die Abwicklung des Vertrages regeln soll.“ Was wir davon halten? Das OLG Hamm, welches die Berufungsverfahren gegen Entscheidungen des LG Paderborn zu behandeln hat, sah das schon 2008 anders (vgl. Urteil vom 26.02.2008, Az. 4 U 172/07), im Übrigen auch das OLG Frankfurt a.M. (Beschluss vom 04.07.2008, Az. 6 W 54/08). Irgendjemand hat vor einigen Jahren auch die europäische UGP-Richtlinie ratifiziert. Zum Volltext der Entscheidung.

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