Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
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- BGH: Die Übernahme einer 2-Sekunden-Rhythmussequenz verstößt gegen das Urheberrecht – Tonträger-Samplingveröffentlicht am 17. Dezember 2012
BGH, Urteil vom 13.12.2012, Az. I ZR 182/11
§ 85 Abs. 1 UrhG, § 24 Abs. 1 UrhG; Art. 5 Abs. 3 GG
Der BGH hat entschieden, dass die Benutzung von Tönen oder Klängen von einem fremden Tonträger für eigene Zwecke unzulässig ist, wenn eine gleichwertige Tonaufnahme selbst hergestellt werden könnte. Vorliegend sei eine etwa 2 Sekunden lange Rhythumssequenz kopiert und der Titel der Beklagten damit fortlaufend unterlegt worden. Dies greife in das Tonträgerherstellerrecht ein. Eine freie Benutzung sei ausgeschlossen, wenn es möglich sei, die aufgezeichnete Tonfolge selbst einzuspielen, da es in diesem Fall für einen Eingriff in die unternehmerische Leistung des Tonträgerherstellers keine Rechtfertigung gebe. Zum Text der Pressemitteilung 210/2012: - BGH: Auch der „kleinste Tonfetzen“ ist urheberrechtlich geschütztveröffentlicht am 14. Mai 2009
BGH, Urteil vom 20.11.2008, Az. I ZR 112/06
§ § 24 Abs. 1, 85 Abs. 1 Satz 1, 97 Abs. 1, 98 Abs. 1 UrhGDer BGH hat entschieden, dass fremde Urheberrechte an einem Tonträger bereits dann verletzt sein können, wenn diesem „kleinste Tonfetzen“ entnommen werden. Geklagt hatten die Mitglieder der Musikgruppe „Kraftwerk“. Diese veröffentlichte im Jahre 1977 einen Tonträger, auf dem sich unter anderem das Stück „Metall auf Metall“ befand. Die Beklagten zu 2 und 3 waren die Komponisten des Titels „Nur mir“, den die Beklagte zu 1 mit der Sängerin Sabrina Setlur in zwei Versionen eingespielt hatte. Diese Musikstücke befanden sich auf zwei im Jahre 1997 erschienenen Tonträgern. Die Beklagten hatten eine etwa zwei Sekunden lange Rhythmussequenz aus dem Titel „Metall auf Metall“ elektronisch kopiert („gesamplet“) und dem Titel „Nur mir“ in fortlaufender Wiederholung unterlegt. (mehr …)