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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 3. März 2014

    KG Berlin, Urteil vom 23.09.2013, Az. 8 U 173/12
    § 280 Abs. 1 BGB

    Das KG Berlin hat entschieden, dass ein Rechtsanwalt nicht wegen unzureichender Risikobelehrung seines Mandanten haftet, wenn die Rechtsschutzversicherung des Mandanten in voller Kenntnis des Sachverhalts eine Deckungszusage für das Gerichtsverfahren erteilt hat. Der BGH gehe von der Vermutung aus, dass derjenige, der einen anderen wegen seiner besonderen Sachkunde um Rat fragt, sich beratungsgemäß verhalten hätte, wenn er von diesem zutreffend aufgeklärt worden wäre. Diese Vermutung greife allerdings nur dann ein, wenn bei sachgerechter Aufklärung im Hinblick auf die Interessenlage oder andere objektive Umstände aus der Sicht eines vernünftig urteilenden Menschen eindeutig eine bestimmte Reaktion nahegelegen hätte. Habe die Rechtsschutzversicherung eine Deckungszusage für einen Prozess erteilt, ohne dass die Deckungszusage etwa durch falsche Angaben erlangt worden sei, so greife ein Anscheinsbeweis, den Prozess nicht geführt zu haben, wenn er sonst bei einem kostenempfindlichen Mandanten zu bejahen wäre, weil diesem das Prozessrisiko zu hoch wäre, nicht ein. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 21. Juli 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Stuttgart, Urteil vom 30.06.2011, Az. 17 O 699/10 – nicht rechtskräftig
    § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO

    Das LG Stuttgart hat entschieden, dass bei einer unberechtigten wettbewerbsrechtlichen Abmahnung, die sich gegen eine (angebliche) Produktnachahmung richtet, der Abgemahnte Erstattung der ihm entstandenen Rechtsverteidigungskosten analog nach den Grundsätzen einer unberechtigten Schutzrechtsverwarnung verlangen kann. Im vorliegenden Fall hatte der Abgemahnte erfolgreich negative Feststellungsklage erhoben. Das Landgericht Stuttgart sprach ihm nicht nur die Erstattung der gerichtlichen, sondern auch die Erstattung der außergerichtlich entstandenen Verteidigungskosten zu, wozu auch die Kosten des (ablehnenden) rechtsanwaltlichen Antwortschreibens auf die Abmahnung als auch die Hinterlegung einer Schutzschrift gehörten. Letzteres ist interessant, da ein Kostenerstattungsanspruch nur dann entsteht, wenn die Schutzschrift Bestandteil des Verfahrens geworden ist und mit ihr ein Antrag auf Zurückweisung des Eilantrages (hier: auf Erlass einer einstweiligen Verfügung) gestellt wurde (BGH, Beschluss vom 13.03.2008, Az. I ZB 20/07 – Kosten der Schutzschrift III; BGH, Urteil vom 13.02.2003, Az. I ZB 23/02 – Kosten der Schutzschrift I; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 20.05.2008, Az. 6 W 61/08). Ob die abmahnende Partei hier erfolglos einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt hatte, ist unklar.

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