IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 4. Februar 2015

    OLG München, Urteil vom 20.03.2014, Az. 14 U 764/12
    § 280 Abs. 1 BGB

    Das OLG München hat entschieden, dass für einen öffentlich bestellten Auktionator, der Schätzungen für ein universelles Auktionshaus vornimmt, bei der unentgeltlichen Schätzung von Gegenständen (hier: persischer Teppich) nicht die Sorgfaltsanforderungen eines Experten für solche Gegenstände zu Grunde zu legen sind. Vorliegend war der streitgegenständliche Teppich auf einen Wert von 900,00 Euro geschätzt worden, erbrachte in einem späteren Verkauf jedoch einen Erlös von ca. 7,2 Mio. Euro. Den ursprünglichen Eigentümern des Teppichs wurde vom Gericht kein Schadensersatzanspruch zuerkannt, da der Auktionator nicht gegen seine Sorgfaltspflichten verstoßen habe. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 7. März 2014

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamm, Urteil vom 13.02.2014, Az. 22 U 98/13
    § 72 UrhG, § 97 Abs. 2 UrhG, § 287 ZPO

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Honorarempfehlung der MFM im Rahmen der Schadensschätzung nach § 287 ZPO zwar grundsätzlich als Ausgangspunkt verwendet werden könne. In einem zweiten Schritt sei jedoch eine Prüfung dahingehend vorzunehmen, ob das konkrete Lichtbild insgesamt als professionelles Werk anzusehen sei und tatsächlich am Markt entsprechende Preise erzielen könnte, oder ob bei einfacheren Bildern ein prozentualer Abschlag vorzunehmen sei. Eine schematische Übernahme der MFM-Empfehlungen scheide im Streitfall vor diesem Hintergrund schon deshalb aus, weil sich die streitgegenständlichen Lichtbilder – bei denen es sich um äußerst simple Produktfotografien ohne jedwede Schaffenshöhe handele – nach den Feststellungen des Sachverständigen lediglich als semi-professionelle Arbeiten mit erheblichen Qualitätsmankos darstellten. „In Ausübung des ihm eingeräumten Ermessens“ schätzte der Senat vor diesem Hintergrund die angemessene Lizenzhöhe auf der Grundlage der MFM-Empfehlungen unter Berücksichtigung eines Abschlags von 60 % und setzte den Gegenstandswert für die außergerichtliche Abmahnung auf bis zu 6.000,00 EUR fest. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 23. Januar 2014

    OLG Celle, Beschluss vom 23.04.2013, Az. 13 W 32/13
    § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG; § 3 ZPO

    Das OLG Celle hat entschieden, dass für ein einstweiliges Verfügungsverfahren auf Grund eines Verstoßes gegen die Novel-Food-Verordnung ein Streitwert von 10.000,00 EUR als angemessen anzusehen ist. Ein Ausnahmefall, in dem von einem geringeren Streitwert (hier zunächst festgesetzt: 2.000,00 EUR) auszugehen sei, liege nicht vor. Insbesondere handele es sich nicht um eine alltägliche, sich ständig wiederholende Routinesache, sondern um eine Angelegenheit, die sich auf Vorschriften zum Schutz der Gesundheit von Verbrauchern beziehe und schon aus diesem Grund ein erhebliches Interesse an der Untersagung zuwider laufender Handlungen rechtfertige. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 1. November 2013

    BGH, Beschluss vom 03.09.2013, Az. X ZR 130/12
    § 139 Abs. 2 PatG

    Der BGH hat entschieden, dass zur Schätzung der Höhe des Verletzergewinns im Fall einer Patentverletzung herauszufinden ist, welcher Anteil des Gewinns durch die Benutzung der erfindungsgemäßen Lehre vermittelt wurde. Dabei spiele unter anderem die Erkennbarkeit der damit verbundenen Vorteile für den Abnehmer eine Rolle sowie die werbliche Herausstellung dieser Vorteile. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 15. September 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Mannheim, Urteil vom 05.03.2010, Az. 7 O 142/09
    Art. 64 EPÜ i.V.m. § 139 Abs. 2 S.1 PatG i.V.m. §§ 840 Abs. 1, 421 ff. BGB

    Das LG Mannheim hat entschieden, dass bei der Verletzung eines Patents für die Bezifferung des Schadensersatzes die Lizenzgebühren zu Grunde zu legen sind, die von der Patentinhaberin in einem Lizenzvertrag auf ihrer Webseite öffentlich vorgehalten werden. Diese Rahmenbedingungen sahen eine Standardrate vor, sowie vergünstigte Raten, die unter bestimmten Konditionen gewährt wurden. Das Gericht sprach der Klägerin Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie in Höhe der Standardrate zu. Die Konditionen für eine vergünstigte Lizenz habe die Beklagte als Verletzerin offensichtlich nicht erfüllt. Daran ändere sich auch nichts, wenn die Klägerin faktisch die Standardrate von keinem ihrer Lizenznehmer verlange und diese nur auf dem Papier existiere. Eine Privilegierung für den Verletzer komme nicht in Betracht. Die von der Beklagten vorgetragene systematische Einräumung von Sonderkonditionen für die Lizenznehmer der Klägerin sei im Übrigen nicht ausreichend substantiiert dargelegt worden.

  • veröffentlicht am 11. Januar 2010

    Nach einem turbulenten Filesharing-Jahr 2009 haben sich die Wiener Inqnet GmbH, die Hamburger H2 media factory, der Verein zur Hilfe und Unterstützung gegen den Abmahnwahn e.V. und die Initiative Abmahnwahn-Dreipage daran gemacht, eine geschätzte Statistik zum Abmahnwesen im Verbraucherbereich aufzustellen. Der Statistik zufolge hat sich der Anteil von Abmahnungen wegen illegalen Filesharings von pornographischem Inhalt und der Anteil an Abmahnungen wegen illegalen Filesharings von Musikdateien in den Jahren 2008 und 2009 nahezu umgekehrt, mit der Folge, dass die Abmahnung von Musik-Downloads über 60 % aller Abmahnungen im Verbraucherbereich eingenommen haben soll. Dabei soll sich die Zahl der Abmahnungen von 2008 zu 2009 nahezu verdoppelt haben. Dem Vernehmen nach führend im Abmahnungsgeschäft sollen die Kanzleien Waldorf, Nümann & Lang sowie Dr. Kornmeier und Partner sein. Weiteres findet sich in der Statistik, die wir uns ausdrücklich nicht zu eigen machen (JavaScript-Link: Schätzungen).

  • veröffentlicht am 31. März 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 06.10.2005, Az. I ZR 322/02
    §§ 14 Abs. 6 MarkenG, 287 ZPO

    Der BGH hat entschieden, dass bei der Auskunftserteilung auf Grund einer Kennzeichenverletzung der Verletzer unter bestimmten Umständen nur seinen Umsatz, nicht aber den konkreten Gewinn, oder alternativ geschätzte Gewinne angeben muss. Dies sei dann der Fall, so der BGH, wenn für die Schadensberechnung an sich schon die Schätzung erforderlich sei, in welchem Umfang der erzielte Gewinn auf der Verletzung des Kennzeichens beruhe. Im entschiedenen Fall hatte sich der Verletzte hinsichtlich des Schadensersatzanspruches für die Herausgabe des Verletzergewinns entschieden. Dieser Anspruch betreffe aber nur den Teil des erzielten Gewinns, der durch die Verletzung des fremden Rechts entstanden sei. Der BGH stellt folgerichtig fest, dass bei Kennzeichenverletzungen die Herausgabe des gesamten, mit dem widerrechtlich gekennzeichneten Gegenstand erzielten Gewinns nicht geboten sei, weil der geschäftliche Erfolg nur zu einem Teil auf der Verwendung des fremden Zeichens beruhe. In solchen Fällen könne die relevante Gewinnquote geschätzt werden. Da der Verletzer nicht zur Rechnungslegung verurteilt worden sei, könne nach Auffassung der Karlsruher Richter auch der Gesamtgewinn aus dem markenverletzenden Produkt (durch Wirtschaftsprüfer) geschätzt werden.

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