Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- EBAY: Neue Betrugsfälle durch Überzahlung des Kaufpreisesveröffentlicht am 12. Mai 2009
Dem Vernehmen nach treten bei eBay in jüngster Zeit besondere Formen von Betrugsversuchen auf. Axel Gronen weist auf eine Betrugsmasche hin, auf die schon viele tausend Verkäufer hereingefallen sein sollen. Die Täter gehen wie folgt vor: Nachdem die Ware erworben worden sei, erhalte der Verkäufer einen Scheck, der mit einem höheren Betrag als dem Kaufpreis ausgestellt sei. Als Begründung werde in einigen Fällen davon gesprochen, dass es sich um Fremdschecks (des Arbeitgebers o.a.) handele, welche nunmehr eingelöst werden sollten. Der Käufer bitte den Verkäufer darum, den Scheck einzulösen, den Kaufpreis einzubehalten und den überschießenden Betrag an einen Dritten zu überweisen. In der Folge stelle sich dann heraus, dass der Scheck nicht gedeckt oder gestohlen sei, was zum Nachteil des Einlösers ausfalle, da dieser der einlösenden Bank den Betrag zu erstatten habe. Die gleiche Posse bahne sich bei entsprechenden Überweisungen an: (mehr …)
- BGH: Interne Anweisung zu pauschalem Schadensersatz für Rücklastschriften ist unzulässigveröffentlicht am 19. März 2009
BGH, Urteil vom 08.03.2005, Az. XI ZR 154/04
§§ 1, 4 UKlaG, §§ 305 Abs. 1, 306 a, 307, 309 Nr. 5 BGBDer BGH hat entschieden, dass auch hausinterne Anweisungen, für Rücklastschriften einen pauschalen Schadensersatz zu fordern, gegen die §§ 305 ff. BGB verstoßen und somit unzulässig sind. Im vorliegenden Fall hatte eine beklagte Bank mit Rundschreiben vom 04.05.1998 gegenüber ihren Geschäftsstellen im gesamten Bundesgebiet eine Anweisung zur Behandlung von Lastschriftrückgaben mangels Deckung erlassen. In dem Schreiben heißt es: „Kostenerstattung bei Rückgaben von Lastschriften und Schecks mangels Deckung (BGH Urteil vom 21. Oktober 1997) … Wir werden daher – auch im Interesse einer gegenüber unseren Kunden gerechten Preisgestaltung – einen Teil der anfallenden Kosten für Lastschrift- und Scheckübergaben ab sofort in Höhe von 15,00 DM belasten. Aufgrund des BGH-Urteils ist ein teilmodifizierter Arbeitsablauf notwendig, welchen wir in beigefügter Anlage 1 beschrieben haben. […]“ Die Geschäftsstellen verfuhren entsprechend dem Rundschreiben. Der Kläger monierte, dass es sich insoweit um unwirksame AGB, mindestens jedoch unwirksame AGB-gleiche Klauseln handele zur Umgehung der AGB-rechtlichen Vorschriften. (mehr …)