Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- AG München: Der verlorene Gutschein – Kunde trägt Beweislast für Annahme eines Schenkungsangebotsveröffentlicht am 27. September 2012
AG München, Urteil vom 13.04.2012, Az. 155 C 16782/11
§ 516 BGB, §§ 147 ff BGBDas AG München hat entschieden, dass aus einem in der Post verloren gegangenen (Reise-)Gutschein keine Rechte geltend gemacht werden können. Vorliegend hatte der Kunde eines Reiseunternehmens einen Gutschein für eine 8-tägige Reise einlösen wollen. Seine Antwortkarte sei jedoch nicht bei dem Unternehmen eingegangen. Die Forderung nach Schadensersatz für die entgangene Reise wurde vom Gericht jedoch abgelehnt. Der Kunde sei gehalten, den Zugang der Annahme des Schenkungsangebots des Reiseunternehmens (Antwortkarte) zu beweisen. Dies habe er vorliegend nicht gekonnt, so dass von einem Abschluss eines Schenkungsvertrags nicht auszugehen sei. Die Versendung auf dem Postweg sei keine Garantie für die Ankunft des versandten Schriftstücks. Eine angebliche telefonische Empfangsbestätigung durch eine Mitarbeiterin des Unternehmens erbrachte den erforderlichen Nachweis ebenfalls nicht, da ein solches Telefonat nicht dokumentiert worden sei und sich auch kein Mitarbeiter daran erinnern könne.
- OLG Schleswig: Schenkung oder Leihe? – Von der Verpackung kann nicht zwangsläufig auf die Art des Vertrags geschlossen werdenveröffentlicht am 7. September 2012
OLG Schleswig, Urteil vom 22.05.2012, Az. 3 U 69/11
§§ 516 ff BGB, §§ 598 ff BGB
Das OLG Schleswig hat entschieden, dass die Übergabe eines Fahrzeugschlüssels für einen mit einer Schleife geschmückten Sportwagen am Geburtstag nicht zwangsläufig dazu führt, dass der Wagen als Geschenk anzusehen ist. Vorliegend hatte die Erwerberin des Wagens diesen wie oben beschrieben an ihren Freund übergeben, allerdings nicht geäußert, wie dieses zu verstehen sei. Nach Streit und Trennung durfte sie den Wagen zurückholen, da nach Auffassung des Gerichts lediglich eine Leihe vorgelegen habe, die nunmehr gekündigt worden sei. Das „Geschenk“ habe in der Überlassung zur Nutzung des Fahrzeugs bestanden. Zum Text der Pressemitteilung 15/2012:
(mehr …)