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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 26. Mai 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Berlin, Urteil vom 18.01.2007, Az. 16 O 570/06
    § 8 Abs. 4 UWG, § 826 BGB

    Das LG Berlin hat darauf hingewiesen, dass bei einer rechtsmissbräuchlichen Abmahnung nicht nur der – im entscheidenden Zeitpunkt der Vollstreckung meist – insolvente Wettbewerber auf Ersatz der entstandenen Rechtsanwaltskosten in Anspruch genommen werden kann, sondern auch der abmahnende Rechtsanwalt. Im vorliegenden Fall sah das Landgericht eine gesamtschuldnerische Haftung des Rechtsanwalts mit seinem Mandanten gemäß § 826 BGB als gegeben an, da die streitgegenständliche Abmahnung rechtsmissbräuchlich erfolgt sei. Der Rechtsmissbrauch, so die Berliner Richter, ergebe sich u.a. aus einer unverhältnismäßig hohen Zahl von Abmahnungen und den damit zusammenhängenden Rechtsanwaltsgebühren, die der Abmahnerin dadurch entstanden seien. Insgesamt habe diese 160 Mitbewerber abgemahnt, jeweils mit einem Streitwert von 10.000,00 bzw. 20.000,00 Euro. (mehr …)

  • veröffentlicht am 24. April 2009

    AG Schleiden, Urteil vom 01.12.2008, Az. 9 C 158/08
    §§ 826 BGB, 8 Abs. 4 UWG

    Auch das AG Schleiden hat sich zu der Frage geäußert, unter welchen Umständen eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung als missbräuchlich und damit rechtswidrig zu beurteilen ist. Dies sah das Gericht als gegeben an, wenn die Abmahnung erkennbar darauf gerichtet ist, gegen den Abgemahnten einen Anspruch auf Ersatz von Rechtsverfolgungskosten entstehen zu lassen. Als Indiz für eine solche Absicht sah das Gericht folgende Punkte an: Der Abmahner erzielt selbst nur geringe Umsätze; das Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien ist nur geringfügig; die Abmahnung betrifft nur ungenaue/unvollständige AGB-Klauseln von geringer Bedeutung; es wird nach einem überhöhten Gebührenstreitwert abgerechnet; zahlreiche weitere Mitbewerber mit ebenfalls marginalem Wettbewerbsverhältnis werden auf gleiche Weise abgemahnt. Auch das Prozessverhalten des Abmahners wurde vom AG in die Beurteilung miteinbezogen. Die große Vergleichsbereitschaft oder auch Klagerücknahmen, die in ähnlichen Fällen praktiziert wurden, würden darauf hindeuten, dass die Abmahnerin beim geringsten Zeichen von Widerstand von der Geltendmachung ihrer Ansprüche absähe. Dies vertrage sich jedoch nicht mit dem auf die Fahne geschriebenen Ziel des Schutzes des ordnungsgemäßen Wettbewerbes und ist ebenfalls als Zeichen der Rechtswidrigkeit zu bewerten. Auf das Urteil des Gerichts mussten dem Abgemahnten die zunächst gezahlten Kosten erstattet werden. Weitere Entscheidungen zum Thema missbräuchliche Abmahnung finden Sie u.a. hier (Links: LG Bückeburg, KG Berlin, LG Bielefeld, LG Braunschweig, OLG Jena) oder über unsere Suchfunktion.

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