Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
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- LG Essen: Werbung mit „nur 19,- EUR“ ist unlauter, wenn tatsächliche Kosten ca. 200,00 EUR betragenveröffentlicht am 24. März 2014
LG Essen, Urteil vom 22.01.2014, Az. 44 O 113/13
§ 3 UWG, § 5 UWG, § 5a UWG
Das LG Essen hat per Anerkenntnisurteil in einem von der Wettbewerbszentrale gegen einen Schlüsseldienst geführten Verfahren entschieden, dass hervorgehobene Werbeaussagen mit „ab 19.- €“ bzw. „nur 19.- €“ irreführend und damit wettbewerbswidrig sind, wenn per Fußnote, die nur durch Herunterscrollen erreichbar ist, der Hinweis erteilt wird „Gilt für je angefangene 15 Minuten Arbeitszeit zzgl. Einsatzpauschale von 189,21 € brutto und eventuell angefallene Materialkosten“. Damit belaufe sich der tatsächliche Preis auf nahezu 200,00 EUR. Auch die Werbung mit der Aussage „geprüftes Mitglied Fachverband Deutscher Schlüsseldienste e.V“ sei nur dann erlaubt, wenn Kunden die Möglichkeit eingeräumt würde, sich über die zu Grunde liegende Prüfung zu informieren. - LG Paderborn: 100.000 EUR Ordnungsgeld gegen einen Schlüsseldienst wegen irreführender Werbungveröffentlicht am 10. März 2009
LG Paderborn, Urteil vom 24.02.2009, Az. 7 O 67/06
§ 890 ZPODas LG Paderborn hat gegen einen Schlüsseldienst und dessen Geschäftsführer empfindliche Ordnungsgelder verhängt, weil gegen ein Urteil des OLG Hamm (Urteil vom 29.03.2007, Az. 4 U 11/07) verstoßen wurde. Das Oberlandesgericht hatte dem beklagten Schlüsseldienst verboten, im Telefonbuch „Das Örtliche“ mit einer örtlichen Niederlassung zu werben, wenn tatsächlich keine Betriebsstätte in besagtem Ort unterhalten würde. Nach Auffassung des OLG komme es Kunden eines Schlüsseldienstes gerade darauf an, dass dieser ortsnah vorhanden ist. Es liegt in der Natur der Sache, dass der Schlüsseldienst den Kunden aufsucht und dieser hat ein berechtigtes Interesse daran, Kosten für lange Anfahrtswege zu sparen. Die Beklagte nutzte nach dem Urteil die Adresse eines Elektrofachhandels, um für Ihre Schlüsseldienste zu werben, unterhielt dort jedoch keinen Betriebssitz. Auch nachdem das Unternehmen schließlich die Anschriften aus dem Telefonbuch löschen ließ, benutzte es immer noch die Telefonnummern mit den ensprechenden Ortnetzkennzahlen und leitete von diesen Anschlüssen Anrufe auf die eigentliche Betriebsstätte um. Das LG Paderborn sprach daraufhin ein Machtwort und verurteilte das Unternehmen zu 100.000,00 EUR und den Geschäftsführer zu 20.000,00 EUR Ordnungsgeld, weil u.a. „die Schuldner offensichtlich versuchen, die Vorgaben der Regulierungs behörde für die Vergabe von Ortsnetzkennzahlen zu umgehen„.