Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- OLG Frankfurt a.M.: Der Werbeslogan „Schönheit von innen“ ist wettbewerbsrechtlich vor Nachahmung geschütztveröffentlicht am 5. September 2011
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 03.08.2011, Az. 6 W 54/11
§§ 3, 4 Nr. 9 b), 8 Abs. 3 Nr. 1 UWGDas OLG Frankfurt hat entschieden, dass der bekannte Werbeslogan „Schönheit von innen“, der seit Jahren für ein Nahrungsergänzungsmittel verwendet wird, nicht von einem Mitbewerber für ein konkurrierendes Produkt genutzt werden darf. Darin liege eine nach dem Wettbewerbsrecht unlautere Ausnutzung des Rufes. Zwar sei ein isolierter Markenschutz nur für den Slogan nicht gegeben; durch die Bekanntheit und Nutzung des Slogans seit Jahrzehnten habe die Antragstellerin jedoch dafür gesorgt, dass gewisse Güte- und Wertvorstellungen vom Verkehr mit dem Produkt der Antragstellerin verbunden worden seien. Die wettbewerbliche Eigenart und die erforderliche Bekanntheit seien gegeben. Zum Volltext der Entscheidung: