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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 9. November 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Düsseldorf, Urteil vom 11.08.2009, Az. I-20 U 253/08
    §§ 174, 242 BGB

    Das OLG Düsseldorf hat (erneut) entschieden, dass eine Abmahnung, die ohne Originalvollmacht ausgesprochen wird, vom Schuldner als unwirksam zurück gewiesen werden kann. Als Folge habe der Abgemahnte auch die Kosten der Rechtsverfolgung (Anwaltskosten) nicht zu tragen. Damit führt das OLG Düsseldorf seine bisherige Rechtsprechung bzw. die des LG Düsseldorf fort (Links: OLG Düsseldorf, LG Düsseldorf). Das Gericht vertrat weiterhin die Auffassung, dass die Abmahnung eine einseitige rechtsgeschäftsähnliche Handlung sei, auf die § 174 BGB entsprechend anzuwenden sei. Aus der Abmahnung ergäben sich für den Abgemahnten bestimmte Aufklärungs- und Antwortpflichten, die er nach Treu und Glauben zu erfüllen habe, wenn er nicht Schadensersatzansprüche des Abmahners riskieren wolle. Hinsichtlich der Bedeutung einer Abmahnung in Bezug auf die Rechtswirkungen und die wirtschaftliche Bedeutsamkeit habe der Schuldner ein berechtigtes Interesse daran zu erfahren, ob der Vertreter des Abmahners zur Abmahnung überhaupt bevollmächtigt sei. Dagegen bedeute es für den Bevollmächtigten keinen übermäßigen Aufwand, dem Abmahnungsschreiben eine Original-Vollmachtsurkunde beizufügen.

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  • veröffentlicht am 26. Juni 2009

    LG Darmstadt, Urteil vom 08.01.2008, Az. 16 O 164/07
    §§ 12 UWG; 280 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB

    Das LG Darmstadt hat entschieden, dass sich der Empfänger einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung, der auf diese nicht antwortet, dem Abmahner gegenüber schadensersatzpflichtig machen kann. Im entschiedenen Fall hatte der Beklagte auf die Abmahnung der Klägerin weder durch Abgabe einer Unterlassungserklärung noch durch Verweigerung einer solchen reagiert. Aus diesem Grund leitete die Klägerin ein gerichtliches Verfahren ein. Es stellte sich heraus, dass der Beklagte bereits vorher gegenüber einem Dritten eine Unterlassungserklärung abgegeben hatte, so dass kein erneuter Unterwerfungsanspruch der Klägerin bestand. Die Kosten für das Verfahren musste der Beklagte trotzdem tragen, da das Gericht der Auffassung war, dass der Beklagte die Drittunterwerfung hätte mitteilen und so das Verfahren mit der Klägerin vermeiden können. Zu dieser Aufklärung über Umstände, die der Abmahner nicht habe wissen können, sei er nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen. Auf eine unberechtigte Abmahnung nicht zu antworten, kann also unter Umständen für den Abgemahnten teuer werden.

  • veröffentlicht am 14. April 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Koblenz, Urteil vom 17.04.2008, Az. 1 O 484/07
    §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB, Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG

    Das LG Koblenz hat entschieden, dass die Veröffentlichung von persönlichen Schuldnerdaten im Internet rechtswidrig ist und einen Streitwert von 10.000,00 EUR festgesetzt. Die Beklagte, ein Inkassounternehmen, betrieb im Internet eine Webseite. Hierbei handelte es sich laut den Angaben auf der Internetseite um das „große Onlineverzeichnis säumiger Schuldner“. Es hieß dort u. a.: „Keine Chance für Leute mit schlechter Zahlungsmoral bei Anbietern von elektronischen Dienstleistungen per Internet dank …“.  Beim Surfen im Internet gelangte die 12-jährige Tochter der Klägerin zu der Internetseite … . Diese Seite wurde von der Firma I mit Sitz in Dubai betrieben. Einem Vertragsschluss ihrer Tochter mit der Firma I hatte die Klägerin nicht zugestimmt. Unter dem 14.12.2007 wandte sich die Beklagte an die Klägerin und teilte mit, sie sei von der Firma I mit der Einziehung einer Forderung von 132,49 EUR beauftragt worden. Nähere Informationen zu dieser Forderung erhalte die Klägerin über die Webseite der Beklagten. Von dieser Seite wurde sie unter der Überschrift „Ihre Forderung bei der Deutschen Inkassostelle“ an die vorerwähnte Internetseite weitergeleitet. (mehr …)

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