IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 5. Juni 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Urteil vom 01.06.2011, Az. I ZR 140/09
    § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG

    Der BGH hat entschieden, dass Lernspiele als Darstellungen wissenschaftlicher Art urheberrechtlich geschützt sein können. Aus der Pressemitteilung Nr. 93/11 der Pressestelle des Bundesgerichtshofs vom 01.06.2011 (Zitat):
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  • veröffentlicht am 18. Mai 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Hamburg, Beschluss vom 07.01.2011, Az. 310 O 1/11
    § 97 Abs. 1 UrhG

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass auch die einzelnen Bilder eines Videofilms urheberrechtlich geschützt sind. Bei den Einzelbildern handele es sich ebenfalls um urheberrechtlich geschützte Werke, nämlich um Lichtbildwerke, weil die Individualität des Filmwerks gerade in der Bildfolge zum Ausdruck komme und deren Individualität nicht nur aus dem Ganzen, sondern auch aus ihren einzelnen Teilen bestehe. Aus diesem Grund habe die Antragsgegnerin ohne Genehmigung kein Einzelbild aus dem Film des Antragstellers verwenden dürfen, ohne an geeigneter Stelle auf seine Urheberschaft hinzuweisen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 31. März 2011

    BGH, Urteil vom 01.02.2011, Az. VI ZR 345/09
    § 823 Abs. 1; 1004 Abs. 1 S.2 BGB analog; Art. 1 Abs. 1; Art. 2 Abs. 1 GG
    ; § 57 Abs. 1 S. 1 RStV

    Der BGH hat entschieden, dass Anbietern von Telemedien, etwa Onlineverlagen wie Heise oder Golem, in Hinblick auf die Bereithaltung einer Meldung über einen verurteilten Straftäter in einem Onlinearchiv das sogenannten Medienprivileg des § 57 Abs. 1 Satz 1 des Staatsvertrags für Rundfunk und Telemedien (RStV) zu Gute kommt, mit der Folge, dass seine Zulässigkeit datenschutzrechtlich weder von einer Einwilligung des Betroffenen noch von einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung im Sinne des § 4 BDSG abhängig ist. Das Urteil bietet erneut ein anschauliches Beispiel für eine sorgfältige Abwägung des Rechts des Klägers auf Schutz seiner Persönlichkeit und Achtung seines Privatlebens aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK auf der einen Seite und dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK verankerten Recht auf Meinungs- und Medienfreiheit auf der anderen Seite. Zum Urteil im Volltext:
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  • veröffentlicht am 16. März 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBVerwG, Urteil vom 03.03.2011, Az. 3 C 8.10
    § 21 AMG

    Das BVerwG hat entschieden, dass der Import von Granulaten der Traditionellen Chinesischen Medizin erlaubnispflichtig nach dem Arzneimittelgesetz ist. Auch die Kräuter- und Gewürzextrakte unterfielen, ebenso wie Medikamente, deren pharmakologische Wirkung tatsächlich belegt sei, dem Arzneimittelrecht. Diese Stoffe würden als Mittel zur Heilung oder Linderung von menschlichen Krankheiten in den Verkehr gebracht und erweckten den Eindruck eines Arzneimittels. Zum Schutz des Verbrauchers vor Einnahme wirkungsloser oder gar gefährlicher Mittel sei diese Einordnung und die daraus folgende Erlaubnispflicht erforderlich. Daran ändere sich auch nichts, wenn die Klägerin die Granulate ausschließlich an Apotheken und nicht an Endverbraucher vertreibe.

    HerbaSinica Hilsdorf GmbH – RA Dr. Schwab, München – ./. Freistaat Bayern

    Die Klägerin importiert Granulate der traditionellen chinesischen Medizin nach Deutschland zum Verkauf an Apotheken. Es handelt sich im Wesentlichen um Extrakte aus Kräutern und Gewürzen. Sie dienen nach den Angaben der Klägerin als Rohstoffe für die Herstellung von Rezepturen auf ärztliche Verordnung. Die beklagte Behörde hat angenommen, dass es sich um Arzneimittel handele, für deren Einfuhr nach dem Arzneimittelgesetz eine Erlaubnis erforderlich sei. Sie hat der Klägerin untersagt, ohne eine solche Erlaubnis eingeführte Granulate in den Verkehr zu bringen. Das Verwaltungsgericht Ansbach hat die Rechtsauffassung der Behörde bestätigt und die Klage abgewiesen. Mit der Sprungrevision macht die Klägerin geltend, dass die pauschale Einordnung der Granulate als Arzneimittel fehlerhaft sei. Von den von ihr importierten rund 230 Granulaten seien kaum 10 % als stark wirksame Drogen einzustufen. Die überwiegende Zahl werde eher wie ein Lebensmittel verwendet. Gegenüber den Endverbrauchern werde auch nicht der Eindruck einer Arzneimitteleigenschaft geweckt; denn sie wende sich ausschließlich an Apotheker.

    HerbaSinica Hilsdorf GmbH – RA Dr. Schwab, München – ./. Freistaat Bayern

    Die Klägerin importiert Granulate der traditionellen chinesischen Medizin nach Deutschland zum Verkauf an Apotheken. Es handelt sich im Wesentlichen um Extrakte aus Kräutern und Gewürzen. Sie dienen nach den Angaben der Klägerin als Rohstoffe für die Herstellung von Rezepturen auf ärztliche Verordnung. Die beklagte Behörde hat angenommen, dass es sich um Arzneimittel handele, für deren Einfuhr nach dem Arzneimittelgesetz eine Erlaubnis erforderlich sei. Sie hat der Klägerin untersagt, ohne eine solche Erlaubnis eingeführte Granulate in den Verkehr zu bringen. Das Verwaltungsgericht Ansbach hat die Rechtsauffassung der Behörde bestätigt und die Klage abgewiesen. Mit der Sprungrevision macht die Klägerin geltend, dass die pauschale Einordnung der Granulate als Arzneimittel fehlerhaft sei. Von den von ihr importierten rund 230 Granulaten seien kaum 10 % als stark wirksame Drogen einzustufen. Die überwiegende Zahl werde eher wie ein Lebensmittel verwendet. Gegenüber den Endverbrauchern werde auch nicht der Eindruck einer Arzneimitteleigenschaft geweckt; denn sie wende sich ausschließlich an Apotheker.

  • veröffentlicht am 1. September 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Frankfurt a.M., Urteil vom 05.08.2010, Az.  6 U 89/09
    §§
    5 Abs. 1; Abs. 2 S. 1; 15 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 MarkenG

    Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass eine Unternehmenskennzeichnung mit Aufnahme der Nutzung einer Domain entstehen kann. Allerdings sei die Nutzungsaufnahme und nicht der Zeitpunkt der Registrierung für die Entstehung des Markenrechts Ausschlag gebend. Der Senat: „Die Auffassung der Beklagten, es sei bereits auf den Registrierungszeitpunkt der Domains, also auf den 08.02. bzw. 10.02.2001, abzustellen, da die Benutzung der Domains ihrer Registrierung alsbald nachgefolgt sei, teilt der Senat nicht. Der BGH hat allerdings in der Entscheidung „mho.de“ (GRUR 2005, 430) Ausführungen dazu gemacht, dass die Registrierung einer Domain den ersten Schritt im Zuge der Aufnahme einer entsprechenden Benutzung als Unternehmenskennzeichen darstellen könne (a.a.O., S. 431). Dies geschah indes im Zusammenhang mit der Frage, welchen Einschränkungen ein mit der Sperrwirkung der Domain-Registrierung begründeter Freigabeanspruch des Namensträgers aus § 12 BGB unterliegt. Im Rahmen der insoweit vorzunehmenden Interessenabwägung hat der BGH unter bestimmten Voraussetzungen die Registrierung der Domain, die den Verstoß gegen § 12 BGB eigentlich schon begründet, als unschädlich angesehen, wenn ihr die Entstehung einer rechtfertigenden Rechtsposition auf Beklagtenseite alsbald nachfolgt. (mehr …)

  • veröffentlicht am 6. Mai 2010

    OLG Frankfurt, Urteil vom 30.03.2010, Az. 6 U 240/09
    § 14 Abs. 2 MarkenG

    Das OLG Frankfurt hat zum Schutzumfang einer Marke, die aus einem einzigen Großbuchstaben (hier „B“) besteht, ausgeführt. Im streitigen Fall bejahte das Gericht eine Verwechslungsgefahr zwischen einem als Wort-/Bildmarke eingetragenen Zeichen „B“ in einer bestimmten grafischen Gestaltung und einem aus dem gleichen Buchstaben bestehenden, für identische Waren benutzten Zeichen. Diese Verwechslungsgefahr hätte nur durch eine auffällig andere graphische Gestaltung des Buchstaben vermieden werden können, was vorliegend aber nicht geschehen sei. Ein Zweifel ein der markenmäßigen Benutzung bestehe bei an Taschen angebrachten Anhängern ebenfalls nicht, da diese ein typisches Mittel zur Herkunftskennzeichnung darstellen würden. Aus diesem Grund war dem Unterlassungsbegehren der Antragstellerin stattzugeben. Allgemein führte das Gericht aus, dass kein Anlass bestehe, den Schutzbereich der Verfügungsmarke im Hinblick auf ein etwaiges Freihaltebedürfnis an dem Buchstaben „B“ auf die konkrete graphische Ausgestaltung zu begrenzen. Allein der Umstand, dass auch andere Hersteller, deren Unternehmenskennzeichen oder Wortmarken mit dem Buchstaben „B“ beginnen, ein Interesse haben könnten, sich ebenfalls dieses Buchstabens zu Kennzeichnungszwecken zu bedienen, rechtfertige es nicht, demjenigen Unternehmen, das zuerst eine eingetragene Marke für diesen Buchstaben bzw. eine bestimmte Gestaltung dieses Buchstabens erworben habe, den Schutz für diese Marke in dem nach allgemeinen Grundsätzen zu bestimmenden Umfang zu versagen. Das OLG Köln entschied bereits ähnlich.

  • veröffentlicht am 30. April 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamburg, Urteil vom 30.09.2009, Az. 5 U 111/08
    §§ 823; 1004 BGB; § 19a UrhG; §§ 7 Abs. 2, 10 TMG

    Das OLG Hamburg hat in diesem Urteil dem Share-Hoster Rapidshare weitestgehende Überprüfungspflichten für die von den Nutzern eingestellten Inhalte auferlegt, um Urheberrechtsverletzungen zu verhindern. Rapidshare sei verpflichtet, alle denkbaren Maßnahmen zu ergreifen, die zur Verhinderung von Urheberrechtsverletzungen geeignet seien. Dazu gehöre es u.a., bereits auffällig gewordene Nutzer intensiv zu überwachen und deren Uploads vor der Veröffentlichung zu überprüfen. Dafür sei es ggf. notwendig, Dateiarchive zu entpacken und die enthaltenen Dateien einzeln zu überprüfen. Weiterhin dürfe Rapidshare von auffälligen Nutzern keine verschlüsselten Dateien hosten, wenn eine Überprüfung des Inhalts dadurch nicht möglich sei. Schließlich müsse Rapidshare dafür Sorge tragen, dass alle Nutzer eindeutig identifiziert werden können, auch wenn dies eine Sperrung dynamischer IP-Adressen notwendig mache. Die Zumutbarkeit dieser weitgehenden Prüfungspflichten begründete der Senat damit, dass der Dienst Rapidshare kein schutzwürdiges Geschäftsmodell sei. (mehr …)

  • veröffentlicht am 26. April 2010

    Um einen (inter-)nationalen Feiertag handelt es sich bei dem „Tag des geistigen Eigentums“ nicht und folgt man der deutschen Wirtschaft, sollte daraus wohl eher ein Volkstrauertag werden. Die Zunahme der Nachahmung von Produkten aller Güte- und Warensegmente veranlasst den Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI), den Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK), den Markenverband und den Verband Aktionskreis gegen Produkt- und Markenpiraterie (APM), zum „Tag des geistigen Eigentums“ bessere Schutzmaßnahmen zu fordern. Dem Bundesjustizministerium soll heute ein 7-Punkte-Plan überreicht werden, um dem die Volkswirtschaft schädigenden Unwesen entgegenzutreten (Welt). Nachdem 40 % der Europäer bis 35 Jahre sich ganz bewusst nachgeahmter Produkte bedient, soll u.a. das Bewusstsein der Bevölkerung für die Folgen der Produktpiraterie geweckt werden.

  • veröffentlicht am 26. Februar 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Berlin, Urteil vom 10.09.2009, Az. 27 O 345/09
    §§ 823, 1004 BGB; § 22 KUG; Art. 1, 2 GG

    Das LG Berlin hat entschieden, dass die Veröffentlichung von Fotos eines Vergewaltigungsopfers ohne dessen Zustimmung rechtswidrig ist. Ein Entschädigungsanspruch des Betroffenen werde dadurch ausgelöst. Die Betroffene hatte sich zwar zuvor interviewen lassen, dies allerdings unter Verpixelung Ihres Bildes und Geheimhaltung ihres Klarnamens. Während des Verfahrens gegen den mutmaßlichen Täter gab die Klägerin gegenüber ihrer Mutter an, sich als Opfer nicht verstecken zu wollen und gab im Laufe des Tages weitere Interviews. Vor dem Gerichtsgebäude wurde ein Foto der Klägerin aufgenommen. Dies veröffentlichte die Beklagte in der von ihr verlegten Tageszeitung unter Nennung des Klarnamens und mit einer ungepixelten Porträtaufnahme. Das Gericht wertete dies als Verstoß gegen das Persönlichkeitsrecht.

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  • veröffentlicht am 28. Januar 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Rottweil, Beschluss vom 02.01.2010, Az. 4 O 89/08
    §§ 3, 4 Abs. 1 Nr. 9; 8 Abs. 1, 3 Nr. 1; 12 Abs. 2 UWG

    Das LG Rottweil hat dem Betreiber einer Website wettbewerbsrechtlichen Schutz gegen Nachahmung durch einen Konkurrenten gewährt. Der u.a. aus Texten und Grafiken bestehende Auftritt des Antragstellers genieße wettbewerbsrechtliche Eigenart, da die konkrete Ausgestaltung der Internetseiten vorliegend geeignet sei, die angesprochenen Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder auf seine Besonderheiten hinzuweisen und nicht allgemein üblich sei oder von Mitbewerbern in gleicher oder ähnlicher Form oder Funktion verwendet werde (BGHZ 138, 143, (148); GRUR 1992, 329 (334). (mehr …)

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