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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 7. August 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBPatG, Beschluss vom 05.07.2012, Az. 25 W (pat) 36/12
    § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass die Wortmarke „print24“ nicht für Farben und Lacke schutzfähig ist. „Print“ i.S.v. „Druck, drucken“ sei für diese Waren rein beschreibend. Daraufhin änderte der Anmelder das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis ab in eine Vielzahl von detaillierten Waren (u.a. (Auszug) „Aluminiumpulver für Malzwecke, Asphaltlack, Auramine, bakterizide Anstrichmittel, Beizen, Bierfarbstoffe, Bitumenlack, Blattmetalle und Metalle in Pulverform für Maler“). Daraufhin verwies der Senat die Angelegenheit zum DPMA zurück, da bei einem erheblichen Teil der aktuell beanspruchten Waren fraglich sei, ob diese überhaupt unter die ursprünglichen Warenbegriffe subsumiert werden könnten. Deshalb sei eine Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse und eine Zurückverweisung der Sache an das DPMA angezeigt, da dieses über die Anmeldung in der aktuellen Fassung mit zahlreichen Einzelwaren noch nicht entschieden habe – weder über die Zulässigkeit des Warenverzeichnisses noch über die Schutzfähigkeit im Zusammenhang mit den aufgeführten Waren. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 14. Juni 2012

    BPatG, Beschluss vom 18.04.2012, Az. 28 W (pat) 545/10
    § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass die Wortmarke „Dogz“ nicht schutzfähig ist für Waren aus den Bereichen „Leinen, Halsbänder, Spielgegenstände, Futtermittel für Hunde und Katzen“. Hinsichtlich der für Hunde bestimmten Waren liege eine rein beschreibende Angabe vor, die durch die abgewandelte Schreibweise („z“ statt „s“) auch keine Unterscheidungskraft erlangen könne. Der überwiegende Teil des Verkehrs würde das Zeichen „Dogz“ als den englischen Begriff für „Hunde“ erkennen. Hinsichtlich der für Katzen bestimmten Waren könne das Zeichen ebenfalls nicht eingetragen werden, da es den Verbraucher in die Irre führe. Unter der Bezeichnung „Dogz“ würden die angesprochenen Verkehrskreise in ihrer berechtigten Erwartung, dass es sich um Ware für Hunde handele, enttäuscht werden . Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 15. Mai 2012

    BPatG, Beschluss vom 14.03.2012, Az. 26 W (pat) 21/11
    § 8 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass die Wortmarke S-Bahn für Beförderungsmittel und Transportdienstleistungen zu löschen ist. Es handele sich um einen beschreibenden Begriff bzw. eine Gattungsbezeichnung, welche auch nicht im Wege der Verkehrsdurchsetzung Schutzfähigkeit erlangt habe. Die vorgelegten Gutachten stützten die Annahme einer Verkehrsdurchsetzung nicht, weil laut Infas-Umfrage im ersten Quartal des Jahres 2001 nur 43 % der Befragten davon ausgegangen seien, dass es sich bei „S-Bahn“ um eine unternehmensgebundene Bezeichnung handele. Auch ein weiteres Gutachten habe die Annahme einer Verkehrsdurchsetzung nicht gestützt. Somit bestehe keine Unterscheidungskraft für den größten Teil der angemeldeten Waren- und Dienstleistungsklassen. Lediglich für einige Waren der Klassen 16 (Papier u.a.) und 28 (Sportgeräte u.a.) könne die Eintragung bestehen bleiben. Aus den Gründen:

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  • veröffentlicht am 27. März 2012

    BPatG, Beschluss vom 06.12.2011, Az. 27 W (pat) 546/11
    § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass die Wort-/Bildmarke „F-Girls“ wegen des absoluten Schutzhindernisses der mangelnden Unterscheidungskraft und wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nicht eintragungsfähig ist. Es handele sich bei dem „F“ in „F-Girls“ um eine sprachübliche Statthalterfunktion für den Begriff „Fuck“. Damit sei die in den interessierten Kreisen gebräuchliche Bezeichnung geeignet, als schlagwortartige inhaltlich-thematische Sachaussage zur Beschreibung der Medienberichterstattung der verschiedensten Kommunikationskanäle sowie im Veranstaltungs- und Unterhaltungssektor zu dienen. Bei anderen, ähnlichen und bereits eingetragenen Marken wie beispielsweise „F-Trans“ oder „F-Plus“ würden hingegen keine Anhaltspunkte zum Verständnis des „F“ als „Fuck“ bestehen. Dass der Firmenname der Anmelderin von „F-Girls“ allerdings FunDorado laute und das „F“ darauf hinweisen solle, war für das Gericht unbeachtlich… Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 14. Juli 2011

    BPatG, Beschluss vom 01.02.2011, Az. 27 W (pat) 561/10
    §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass die Wortmarke „BONSOIR“ nicht für Dienstleistungen aus dem Bereich „Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten“ eintragungsfähig ist. Der Begriff sei nicht geeignet, auf die Herkunft der angebotenen Dienstleistungen zu verweisen, insofern fehle es ihm an Unterscheidungskraft. Das angesprochene Publikum sehe in „BONSOIR“ lediglich die ihm bekannte französische Grußformel („Guten Abend“) und verstehe sie nur als solche. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 1. Juni 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBPatG, Beschluss vom 11.03.2011, Az. 28 W (pat) 2/09
    § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass die Wortfolge „Sweeter Than Love!“ nicht als Marke für eine Reihe von Lebensmitteln eingetragen werden kann, da sie nicht schutzfähig ist. Die Wortfolge werde vom deutschen Verbraucher problemlos mit „Süßer als Liebe“ übersetzt und damit als eine beschreibende Angabe hinsichtlich des Geschmacks verstanden. Neben vielen Gemüsearten und Obstsorten besäßen auch einige Fleischsorten einen süßen Geschmack, so dass auch hier eine beschreibende Angabe zu sehen sei. Die Wortfolge werde von den Verbrauchern deshalb im Hinblick auf die zurückgewiesenen Waren lediglich als produktbezogene Anpreisung bzw. Werbeaussage allgemeiner Art aufgefasst, nicht aber (auch) als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der betreffenden Produkte. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 11. Mai 2011

    OLG Frankfurt, Urteil vom 24.02.2011, Az. 6 U 260/10
    § 14 MarkenG

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass der Schutzumfang einer durch das Wort „Buffalo“ geprägten Wort-/Bildmarke nicht wegen eines Freihaltebedürfnisses an geografischen Herkunftsangaben einzuschränken ist. Der angesprochene Verkehr habe keinen Anlass, in dem für Bekleidung, Bettwäsche oder Textilien benutzten Zeichen „Buffalo“ einen Hinweis darauf zu sehen, dass diese Waren aus der amerikanischen Stadt gleichen Namens stammten oder sonst in einen sachlichen Zusammenhang mit dieser Stadt zu bringen seien. Ein solches Verständnis liege insbesondere deswegen völlig fern, weil die Stadt Buffalo beim deutschen Durchschnittsverbraucher über keinerlei Ruf oder Bekanntheit als Herkunftsort von Textilien verfüge. Für die – geografisch jedenfalls näher liegende – Bezeichnung „Madrid“ hatte dies das Bundespatentgericht noch anders entschieden. Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 10. Mai 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBPatG, Beschluss vom 24.03.2011, Az. 29 W (pat) 211/10
    §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass die Wort-/Bildmarke „Volkswäsche“ auch für Dienstleistungen aus dem Bereich Waschen von Kraftfahrzeugen eintragungsfähig ist. Die Anmeldung war für diesen Bereich zunächst zurückgewiesen worden, weil nach Auffassung der Markenstelle die Unterscheidungskraft fehle. Das Wort werde in seiner Gesamtbedeutung als „Autowäsche für das Volk“, also als besonders billige Autowäsche verstanden. Das BPatG gab jedoch der darauf folgenden Beschwerde statt. Es handele sich um eine sprachliche Neuschöpfung, die in dieser Form in keinem Wörterbuch auftauche. Es sei auch keine Sachaussage in der Branche der Autowäsche. Die vom DPMA vertretene Auffassung, der Begriff würde als billige Autowäsche verstanden, gehe ebenfalls fehl, da dem Element „Volks-“ im heutigen Sprachgebrauch gerade nicht mehr die Bedeutung von „billig, günstig, preiswert“ zukomme. Außerdem könne sich nahezu jeder Halter eines Kraftfahrzeuges auch eine Autowäsche leisten. Die grafische Gestaltung der Marke sei lediglich ein zusätzliches Unterscheidungsmittel. Ebenso entschied das BPatG im Übrigen für die Marken „Volksgolfen“ und „Volkswinterreifen“.

  • veröffentlicht am 5. Mai 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBPatG, Beschluss vom 17.02.2011, Az. 27 W (pat) 518/10
    § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass die Wortmarke „Madrid“ für Schuhwaren u.a. nicht eintragungsfähig ist. Dem stehe das Schutzhindernis der Freihaltebedürftigkeit entgegen. Danach seien u. a. Marken von der Eintragung ausgeschlossen, welche zur Bezeichnung der geografischen Herkunft der Waren und Dienstleistungen dienen können. Es könne davon ausgegangen werden, dass die spanische Hauptstadt Madrid erheblichen Teilen der angesprochenen breiten inländischen Verkehrskreise bekannt sei. Für sämtliche beanspruchten Waren und Dienstleistungen sei Madrid geeignet, als geographische Herkunftsangabe zu dienen, denn bei wirtschaftlich bedeutenden Orten bestehe eine grundsätzliche Vermutung dafür, dass sie als geografische Herkunftsangaben zur freien Verwendung für nahezu alle Waren benötigt würden. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 25. März 2011

    BGH, Beschluss vom 31.03.2010, AZ. I ZB 62/09
    § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

    Der BGH hat in einer nicht enden wollenden Prozesslawine, die vom Bundespatentgericht zum Bundesgerichtshof und zurück ging (vgl. auch hier Marlene I), entschieden, dass das Konterfei der verstorbenen prominenten Schauspielerin Marlene Dietrich
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    Marlene Dietrich

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    als Marke geschützt werden kann. Unter anderem könne grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass auch einem Portraitfoto für diese Waren und Dienstleistungen Unterscheidungskraft i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zukommen kann, wenn sich bei den relevanten Verkehrskreisen eine entsprechende Herkunftsassoziation zu bestimmen Produkten eingestellt habe. Zum Volltext der Entscheidung:

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