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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 11. März 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBPatG, Beschluss vom 24.11.2010, Az. 25 W (pat) 527/10
    §§ 8 Abs. 2 Nr. 1, 37 Abs. 1 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass die Wortmarke „Gute Laune“ nicht für Getränke (z.B. Tee, Kaffee) eintragungsfähig ist. Die Marke weise keine Unterscheidungskraft auf und könne nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft dienen. Die Wortfolge „Gute Laune“ werde häufig als Slogan oder Schlagwort eingesetzt und bringe zum Ausdruck, dass die so bezeichneten Waren/Dienstleistungen der Herbeiführung bzw. Aufrechterhaltung der gute Laune dienten. Da nicht nur „Tee“ und „Kaffee“, sondern auch sämtliche weiteren beanspruchten Waren oberbegrifflich Erzeugnisse umfassen würden, die als Kalt- und/oder Heißgetränk eine solche Wirkung entfalten könnten, werde der Verkehr in der Wortfolge „Gute Laune“ lediglich eine rein sachbezogene Aussage in werbemäßig anpreisender Form dahingehend erkennen, dass der Konsum dieser Waren eine positive Stimmungs- und Gefühlslage und damit ein „gute Laune“ hervorrufen bzw. diese fördern könne. Die angemeldete Marke erschöpfe sich damit in einer schutzunfähigen Sachangabe. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 29. Dezember 2010

    BPatG, Beschluss vom 15.12.2010, Az. 26 W (pat) 152/09
    §§ 8 Abs. 2 Nr. 2; 66 Abs. 1 und 2 MarkenG

    Das BPatG hat entscheiden, dass die Marke „Info Network“ für Geldspielautomaten einzutragen ist, was das Deutsche Patent- und Markeamt zuvor allen Ernstes mit der Begründung der Freihaltebedürftigkeit abgelehnt hat. Der Senat erklärte hierzu ausführlich: (mehr …)

  • veröffentlicht am 23. Dezember 2010

    BPatG, Beschluss vom 18.11.2010, Az. 25 W (pat) 18/10
    §§
    8 Abs. 2 Nr. 1, 37 Abs. 1 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass die Wortmarke „Guter Start“ für Tee und teeähnliche Erzeugnisse nicht eintragungsfähig ist. Das Markenamt führte aus, dass es sich bei der Wortfolge „Guter Start“ um eine allgemeine Wunschformel handele, die ebenso wie z. B. „Guter Morgen“, „Viel Erfolg“, in alltäglichen Situationen umfangreich verwendet werde. Die Wortfolge weise in Bezug auf die beanspruchten Waren einen sachlichen Bezug auf, weil Tee, Kaffee oder Instantgetränke typischerweise zum Frühstück oder in Pausen getrunken würden und man danach häufig in einen neuen Tagesabschnitt starte. Der Endverbraucher werde das angemeldete Zeichen daher nicht als individuelles Zeichen, sondern lediglich als sachbezogene Anpreisung wahrnehmen. Das BPatG schloss sich dieser Sichtweise an. Die angemeldete Wortfolge besitze keine Unterscheidungskraft und könne deshalb nicht als Herkunftshinweis zu einem bestimmten Unternehme gelten. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 22. Dezember 2010

    BGH, Beschluss vom 10.06.2010, I ZB 39/09 (Buchstabe T mit Strich)
    § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG

    Der BGH hat entschieden, dass bei der Prüfung der Schutz- und Eintragungsfähigkeit einer Marke immer die Gesamtheit der Marke betrachtet werden muss und nicht für die Begründung eines Eintragungshindernisses auf nur eines oder mehrere Zeichenbestandteile abgestellt werden dürfe. Die Anmelderin wollte das Zeichen „T-“ unter anderem für Telekommunikationsdienstleistungen anmelden. In der Begründung der Ablehnung der Eintragung hatte die Vorinstanz lediglich auf den Buchstaben „T“ Bezug genommen und den Bindestrich außer Acht gelassen, da der Bindestrich aufgrund seiner rein orthografischen Funktion vom Verkehr nicht als eigenständiges Zeichen wahrgenommen werde und daher nicht markenfähig sei. Dieser Auffassung folgte der BGH nicht. Das BPatG habe den Bindestrich nicht mit der Begründung unberücksichtigt lassen dürfen, er könne als reines Verbindungselement für sich allein nicht die Schutzfähigkeit begründen. Auch ein für sich genommen schutzunfähiger Bestandteil könne für die Schutzfähigkeit des Gesamtzeichens Bedeutung erlangen. Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 31. Oktober 2010

    EuGH, Urteil vom 14.09.2010, Az. C?48/09 P
    Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der EU-VO Nr. 40/94

    Der EuGH hat – wie bereits der BGH – entschieden, dass die Form des berühmten Legosteins als Gemeinschaftsmarke nicht eingetragen werden kann, da sie ausschließlich aus der Form der Ware bestehe, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich sei. Hinweis: Der Europäische Gerichtshof hat später entschieden, dass die Formgestaltung zwar nicht markenrechtlich, aber doch designrechtlich geschützt sei (EuG, Urteil vom 24.03.2021, Az. T-515/19). Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 21. Oktober 2010

    BPatG, Urteil vom 28.09.2010, Az. 27 W (pat) 96/10
    § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG

    Manchen Notenfreund wird es überraschen: Girlie G., mit deren Abbild Die Ärzte seit gut einem Jahrzehnt auf der Tour-Bühne ihre audiophilen Patienten fesseln (s. unten), wird keine Bildmarke. So hat das BPatG jedenfalls entschieden, dass die nachstehend abgebildete Zeichnung nicht als Bildmarke eingetragen werden könne, da es gegen die guten Sitten verstoße.

    Abbildung

    Zum Volltext der Entscheidung, mit welcher der Senat Farin, Bela und Rodrigo quälte: (mehr …)

  • veröffentlicht am 11. Mai 2010

    BPatG, Beschluss vom 18.11.2009, Az. 27 W (pat) 139/09
    § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass das Kennzeichen „German Poker Players Association“ für Spiele, Spielzeug, sportliche und kulturelle Aktivitäten, Unterhaltung, Erziehung und Ausbildung; Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen als Marke eingetragen werden kann. Schutzhindernisse aus § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG stünden dem nicht entgegen. (mehr …)

  • veröffentlicht am 30. April 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBPatG, Beschluss vom 04.03.2009, Az. 26 W (pat) 41/08
    §§
    8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass einer Markenanmeldung „reisebuchung24″ in weiten Bereichen keine Schutzhindernisse entgegen stehen. Insbesondere fehle der Marke nicht die Unterscheidungskraft für die angemeldeten Dienstleistungen wie z.B. „Einpacken von Waren“ oder „computergestütztes Konstruieren und technisches Zeichnen“. Auch für andere Tätigkeiten aus dem Bereich „Vermittlung von Unterkünften“ mangelt es der Marke „reisebuchung24“ nicht an jeglicher Unterscheidungskraft. Nur für Dienstleistungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit rund um die Uhr online oder in sonstiger Weise erhältlichen Informationen zu Reiseangeboten oder Buchungsmöglichkeiten stehen, sei eine Eintragung zu versagen, da dort lediglich von einem rein beschreibenden Charakter der Bezeichnung ausgegangen werden könne. In anderen Bereichen könne die Bezeichnung jedoch durchaus als Hinweis auf ein Unternehmen wahrgenommen werden.

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