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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

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  • veröffentlicht am 27. Dezember 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Hamburg, Beschluss vom 07.10.2009, Az. 325 O 190/09
    §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB

    Das LG Hamburg hat einen Prozesskostenhilfeantrag eines der Sedlmayr-Mörder abgelehnt, welcher der Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen gegen einen Suchmaschinenbetreiber dienen sollte. Da die Antragsgegnerin – jedenfalls soweit es die verfahrensgegenständlichen, von ihr angebotenen Dienste anbelangt – keine eigenen Inhalte verbreitet hätte, würde der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 823, 1004 BGB (analog) i.V.m. dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht voraussetzen, dass die Antragsgegnerin die sie als Suchmaschinen-Betreiberin treffenden Prüfpflichten verletzt hätte und deshalb als Störerin zur Unterlassung verpflichtet wäre. Die Darlegungen des Antragstellers hätten, so die Kammer, allerdings nicht ergeben, dass die Antragsgegnerin ihren Prüfpflichten nicht nachgekommen wäre. (mehr …)

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