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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 11. September 2012

    BGH, Beschluss vom 08.03.2012, Az. I ZB 13/11
    § 8 Abs. 2 Nr. 1
    MarkenG, § 82 Abs. 1 S.1 MarkenG, § 139 ZPO

    Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Marke „Neuschwanstein“ in Hinblick auf den Vertrieb von Reiseandenken oder -bedarf und in Hinblick auf die Sehenswürdigkeit „Schloss Neuschwanstein“ nicht die für eine Marke erforderliche Unterscheidungskraft aufweist, wenn sie vom Rechtsverkehr eher als Bezeichnung der Sehenswürdigkeit, denn als Produktkennzeichnung verwendet werde. Allerdings fehle es der Marke nicht allein deshalb an Unterscheidungskraft, weil die so gekennzeichneten Produkte in der Nähe des Schlosses Neuschwanstein angeboten würden. Das Bundespatentgericht hatte angenommen, für „pharmazeutische Erzeugnisse; Sanitärprodukte für medizinische Zwecke“ sei die Marke nicht unterscheidungskräftig, weil diese Waren ein typisches Zusatzangebot für Touristen etwa zur Behandlung von Reisekrankheiten in oder nahe bei Sehenswürdigkeiten darstellten. Auch die Dienstleistungen „Finanzwesen, Geldgeschäfte; Telekommunikation; Transportwesen; Verpackung und Lagerung von Waren“ seien als Zusatzangebot im Umfeld touristischer Sehenswürdigkeiten anzusehen. Diese Ansicht teilte der BGH nicht. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

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