Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- OLG Hamm: Die Bewerbung eines fälschungsgefährdeten Produkts als „Originalware“ ist keine Werbung mit Selbstverständlichkeitenveröffentlicht am 18. September 2011
OLG Hamm, Beschluss vom 20.12.2010, Az. I-4 W 121/10
§ 5 UWG, § 8 Abs. 1 UWGDas OLG Hamm hat in dieser kurzen Entscheidung darauf hingewiesen, dass die Bewerbung von Textilien mit der Bezeichnung „Originalware“ keine wettbewerbswidrige Werbung mit Selbstverständlichkeiten ist. Gerade beim Handel mit Textilien, wo Fälschung und Imitate häufig vorkommen, sei diese Information für den Verbraucher zulässig. Vorsicht bei der Formulierung ist jedoch geboten: Das LG Bochum hat eine „Echtheitsgarantie“ für Parfüms als irreführend eingestuft. Zum Volltext der Entscheidung: