Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Bamberg: Veranstalter von Kreuzfahrten hat zwingend erhobene Serviceentgelte Dritter im Gesamtpreis auszuweisenveröffentlicht am 24. Juli 2015
OLG Bamberg, Urteil vom 01.04.2015, Az. 3 U 202/14
§ 1 Abs. 1 S. 1 PAngVDas OLG Bamberg hat entschieden, dass der Veranstalter von Kreuzfahrten auch ein obligatorisch erhobenes Serviceentgelt – welches nicht zeit- oder verbrauchsabhängig ist – im Gesamtpreis auszuweisen bzw. in diesen einzurechnen hat, anderenfalls ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung vorliegt. Der Senat wies die Argumentation zurück, dass das Serviceentgelt nicht vom Reiseunternehmen, sondern vom Schifffahrtsunternehmen vereinnahmt werde, da nach geltender Rechtslage in den Gesamtpreis alle zwingend erhobene Entgelte (auch für Leistungen Dritter) aufzunehmen seien.
- Bundesverband Musikindustrie: 40 % mehr legale Musik-Downloads / Ändert sich etwas an den Filesharing-Massenabmahnungen?veröffentlicht am 19. August 2010
Der Bundesverband Musikindustrie hat in einer gestrigen Meldung bekannt gegeben, dass in Deutschland immer mehr Musik im Internet gekauft wird. Die Umsätze mit Musikdownloads stiegen im ersten Halbjahr 2010 um fast 40 Prozent; um den Kuchen streiten sich etwa 40 Anbieter digitaler Musikservices. Mit weiterem Wachstum wird gerechnet. Welchen Einfluss wir dieser Entwicklung auf die massenhaften Filesharing-Abmahnungen zuschreiben, lesen Sie hier.
- LG Mannheim: Auf Widerrufsrecht kann nicht verzichtet werden / vzbv gegen Content Service Ltd.veröffentlicht am 30. Mai 2009
LG Mannheim, Urteil vom 12.05.2009, Az. 2 O 268/08
§§ 3, 4 Nr. 11 UWG, § 355 BGBDas LG Mannheim hat nach einer Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Bundesverband der Firma Content Service Ltd. untersagt, eine Klausel zu verwenden, mit der Verbraucher auf ihr gesetzliches Widerrufsrecht verzichten. Weiterhin dürfe Content Service Ltd. Minderjährigen nicht strafrechtliche Schritte für den Fall androhen, dass sie bei der Anmeldung ein falsches Alter angeben (vzbv). Die in der Vergangenheit als Abo-Falle bekannt gewordene Firma betreibt die Website opendownload.de, auf der u.a. frei verfügbare Software kostenpflichtig angeboten wird, wobei die Kostenpflichtigkeit verschleiert wird. Die Mannheimer Richter entschieden, dass die Androhung einer strafrechtlichen Anzeige zur Durchsetzung nicht bestehender Zahlungsansprüche unzulässig sei und dass das gesetzliche Widerrufsrecht für diese Verträge nicht schon mit der Anmeldung ausgeschlossen werden dürfe. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Update: Dem Vernehmen nach soll die Content Service Ltd. die Berufung gegen das Urteil des LG Mannheim zurückgezogen haben (OLG Karlsruhe, Az. 6 U 83/09). Damit wäre das Urteil des LG Mannheim rechtskräftig.
- OLG München: Software auf einem Server darf nicht einfach Dritten zur Online-Nutzung überlassen werden / Application Service Providing (ASP)veröffentlicht am 19. Mai 2009
OLG München, Urteil vom 07.02.2008, Az. 29 U 3520/07
§§ 15, 19a, § 69c, 97 UrhGDas OLG München hat entschieden, dass eine serverbasierte Software nicht ohne weiteres Dritten zur Verfügung gestellt werden darf. Die Klägerin bot auf dem Markt Softwarelösungen und Dienstleistungen für den strategischen Einkauf an, während die Beklagte zu den weltweit führenden Fahrzeugherstellern zählte. Letztere bezog eine Vielzahl von Einzelteilen für die von ihr hergestellten Fahrzeuge von Zulieferern (Lieferanten), wobei sie mit mehreren Zulieferern und einem äußerst heterogenen Preisgefüge zu tun hatte. Die Beklagte erwarb von der Klägerin die Software T.R5 , die in der Lage war, den gesamten Prozess der Beschaffung von Einzelteilen bei Zulieferern unter Einschluss der Kommunikation innerhalb der einzelnen Abteilungen der Beklagten und mit den Zulieferern abzubilden. Die Software wurde auf Grund besonderer Umstände im ASP-Betrieb (Application Service Providing) zur Verfügung gestellt. Dieser ASP-Betrieb lief auf Wunsch der Beklagten parallel von einem Server im Betrieb der Klägerin und von einem Server im Hause der Beklagten. In der Folge wurde die streitgegenständliche Software in das Intranet der Beklagten eingestellt und externen Zuliefererbetrieben Zugangsmöglichkeiten via Internet verschafft. (mehr …)