Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- BGH: Betreiber von Shift.TV und Save.TV hat möglicherweise Anspruch auf Zwangslizenz gegen RTL und Sat1veröffentlicht am 15. April 2013
BGH, Urteil vom 11.04.2013, Az. I ZR 151/11, Az. I ZR 152/11, Az. I ZR 153/11
§ 87 UrhG, § 14 Abs. 1 Nr. 2, § 16 Abs. 1 UrhWGDer BGH hat entschieden, „dass das Angebot der Internet-Videorecorder „Shift.TV“ und „Save.TV“ zwar in das Recht der Fernsehsender RTL und Sat.1 auf Weitersendung ihrer Funksendungen eingreift, dass aber geprüft werden muss, ob die Anbieter der Internet-Videorecorder sich gegenüber den Fernsehsendern darauf berufen können, dass diese ihnen eine Lizenz für diese Nutzung einräumen müssen.“ Zum weiteren Inhalt der Pressemitteilung Nr. 64/2013 des BGH: (mehr …)
- BGH: Zur Frage der urheberrechtlichen Zulässigkeit von Online-Videorecordernveröffentlicht am 23. August 2009
BGH, Urteile vom 22.04.2009 , Az. I ZR 175/07, Az. I ZR 215/06 und Az. I ZR 216/06
§§ 20, 87 Abs. 1 UrhGDer BGH hat in diesen drei nahezu inhaltsgleichen Verfahren Gelegenheit, sich mit Urheberrechtsverstößen von sog. virtuellen, Online- oder Personal Videorecordern (PVR) im Internet zu befassen. Der virtuelle Videorecorder besteht aus einem Speicherplatz und Software auf einem Server, die zusammen entgeltlich zur Verfügung gestellt werden, um frei empfangbare Fernsehprogramme aufzuzeichnen und später von einem beliebigen Ort beliebig häufig anzusehen oder auf einen PC herunterladen zu können. In Hinblick darauf, ob die Betreiber der PVR eine Sendung auf Bild- oder Tonträgern aufgenommen hätten, wählte der BGH im Gegensatz zu der Vorinstanz eine rein technische Betrachtungsweise: Es komme darauf an, wer die Aufnahme initiiert habe. Insoweit sei von der Vorinstanz noch zu klären, ob der Betreiber die Aufnahme für den Nutzer anfertige oder der Nutzer den PVR ohne jegliches weiteres Zutun des Betreibers nutzen könne. Der BGH erkannte ferner, dass durch den Empfang der Sendungen und Vermittlung an die jeweiligen PVR seiner Nutzer, nach technischer Transformation, eine Weitersendung im Sinne von § 20 UrhG vorliege. In Hinblick darauf, ob die Sendungen in transformierter Form der „Öffentlichkeit“ zugänglich gemacht worden sei, verwies der BGH die Verfahren zurück an die Vorinstanz, da der Kreis der Nutzer der PVR begrenzt gewesen sei, jedoch nicht festgestanden habe, wie groß die Menge der „begrenzten Nutzer“ gewesen sei und ein öffentliches Zugänglichmachen auch bei einem eingeschränkten Nutzerkreis möglich sei.