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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 27. Oktober 2009

    LG Berlin, Beschluss vom 18.08.2009, Az. 15 S 8/09
    §§ 823, 1004 BGB; §§ 1, 2 GG

    Das LG Berlin hatte sich – wie bereits das OLG Nürnberg zuvor in einem vergleichbaren Fall (Link: OLG Nürnberg) – in diesem Berufungsurteil mit einer Funktion zur Freundschaftswerbung für einen Shopping-Club / eine Shopping-Community ausschließlich für registrierte Benutzer zu befassen (Tell-a-friend-Werbung). Der Club ermöglichte es seinen Nutzern, Freunden und Bekannten ein Angebot zur Kenntnisnahme zu übersenden. Die Empfehlungs-E-Mail enthielt Werbung des Shopping-Club-Betreibers. Das Landgericht hielt dies aus rechtlicher Sicht ebenfalls nicht für statthaft und erklärte die Portalbetreiber zu (Mit-)Störern, wobei es insbesondere auf den Werbeinhalt der Empfehlungs-E-Mail abhob. Zum einen werde der Kunde als Instrument missbraucht, verbotene Werbung an Dritte ohne deren Einwilligung zu versenden, zum anderen hänge der Shopbetreiber in verbotener Weise eigene Werbung an die persönliche Empfehlung des Kunden an. Die Funktion “Weiterempfehlen” oder “Tell-a-friend”-Funktion in einem Shop sollte nach Auffassung von DR. DAMM & PARTNER gesperrt bzw. nicht angeboten werden, äußerstenfalls ohne jegliche Anpreisung von eigenen Waren oder Unternehmensqualitäten (Werbung) erfolgen.

    Update: Zur Vermeidung von Missverständnissen sei darauf hingewiesen, dass in diesem Verfahren gegen das Urteil des AG Berlin-Mitte vom 22.05.2009, Az. 15 C 1006/09 Berufung zum LG Berlin eingelegt wurde, worauf am 18.08.2009 ein Hinweisbeschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO erlassen wurde, die Berufung habe keine Aussicht auf Erfolg. Daraufhin wurde die Berufung zurückgenommen und eine Abschlusserklärung abgegeben.

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