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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

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  • veröffentlicht am 21. September 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Schleswig-Holstein, Hinweisbeschluss vom 28.06.2010, Az. 6 U 27/10
    § 5 I UWG

    Das OLG Schleswig hat in diesem Beschluss darauf hingewiesen, dass die Werbeaussage „Das sicherste Auto aller Zeiten“ eine Spitzenstellungsbehauptung auf dem Automarkt im Bereich Sicherheit darstelle. Treffe diese nicht zu, sei die Werbung irreführend und wettbewerbswidrig. Der Wortsinn der Erklärung gehe dahin, dass die geltend gemachte Spitzengruppenstellung im Hinblick auf Sicherheit für alle bis zum Erscheinen der Werbeanzeige produzierten Autos in Anspruch genommen werde, dass also das beworbene Auto zum Zeitpunkt der Inserierung der Anzeige das bis dahin sicherste Auto aller Zeiten sein solle. Durch einen Sternchenhinweis, wonach der Wagen 37 von 37 möglichen Punkten zum Insassenschutz im Euro NCAP Crashtest 2008 erreicht habe, werde dieser Inhalt der Werbeaussage verstärkt. Diese Behauptung sei jedoch nicht richtig, weshalb das OLG die Erfolgsaussichten der Berufung der Beklagten als nicht gegeben einschätzte.

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