IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 15. Juli 2014

    AG Koblenz, Urteil vom 18.06.2014, Az. 161 C 145/14
    § 97 Abs. 2 UrhG

    Das AG Koblenz hat entschieden, dass der Betreiber eines zu einem Hotel gehörigen WLAN-Netzes nicht für durch Filesharing begangene Urheberrechtsverletzungen seiner Gäste haftet. Dies sei vorliegend entsprechend zu bewerten, da der WLAN-Anschluss ausreichend gesichert gewesen sei, nämlich durch eine bei Auslieferung aktuelle Verschlüsselung und regelmäßig wechselnde Zugangspasswörter. Eine Überwachung seiner Angestellten und Gäste sei nicht erforderlich gewesen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 13. April 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammDer lange Arm US-amerikanischer Gerichte soll bis nach Deutschland reichen. Ein Gericht im US-Bundesstaat Washington hat Motorola verboten, gegen Microsoft im Ausland, auch Deutschland, ein gerichtliches Verkaufsverbot für Hard- und Softwareprodukte zu erwirken. Es handelt sich um eine „einstweilige Sicherungsmaßnahme“, die aufrecht erhalten bleiben soll, bis gerichtlich festgestellt worden ist, ob Motorola die eigene Zusage erfüllt hat, Patente zum Videostandard H.264, der als Allgemeinstandard gilt, zu angemessenen Preisen fremden Herstellern zur Verfügung zu stellen. Um Motorola nicht gänzlich schutzlos zu stellen, hat Microsoft 100 Mio. US-Dollar als Sicherheit zu hinterlegen, falls sich das Verhalten von Motorola als rechtskonform erweisen sollte. Weiteres findet sich bei Golem (hier).

  • veröffentlicht am 4. September 2011

    AG Frankfurt a.M., Beschluss vom 14.07.2011, Az. 30 C 1549/11
    § 12 BGB, § 314 Abs. 2 BGB

    Das AG Frankfurt a.M. hat einer Domain-Registrarin für die Zeitdauer von ca. 8 1/2 Monaten untersagt, eine Domain zu löschen, nachdem die Kündigung des der Domain zu Grunde liegenden Vertragsverhältnisses streitig war. Der Streitwert wurde auf 2.000,00 EUR festgesetzt. Zum Volltext dieses „Sicherungsbeschlusses“: (mehr …)

  • veröffentlicht am 20. September 2010

    LG Köln, Urteil vom 10.03.2010, Az. 28 O 462/09
    § 97 Abs. 1 Satz 1UrhG

    Das LG Köln hat in diesem Urteil die Beweislast des Filesharing-Beklagten unter die Lupe genommen. Die Klägerin hatte vorgetragen, dass – durch Ermittlung der Logistep AG – der Anschluss des Beklagten durch die IP-Adresse dem Up-/Download eines bestimmten Musikstückes zugeordnet werden könne. Der Beklagte hatte dies pauschal bestritten. Dies genüge jedoch nach Auffassung des Gerichts nicht, um die vorgebrachten Indizien zu entkräften. Zwar obliege es im Rahmen der Darlegungs- und Beweislast grundsätzlich der Klägerin, das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs darzulegen und zu beweisen.  Allerdings müsste die Klägerin nach allgemeinen Beweisregeln einen Negativbeweis führen und Umstände aus der Sphäre der Beklagten vortragen und ggf. beweisen, was ihr nicht möglich sei. Deshalb könne vom Beklagten nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast das substantiierte Bestreiten der negativen Tatsache unter Darlegung der für das Positive sprechenden Tatsachen und Umstände verlangt werden. Dieser Beweispflicht genüge der Beklagte, wenn er die gegnerische Tatsachenbehauptung widerlege oder ernsthaft in Frage stellt. Im konkreten Fall bedeutet dies:

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  • veröffentlicht am 6. Juni 2010

    BGH, Urteil vom 27.05.2010, Az. VII ZR 165/09
    §§ 307 Abs. 2 Nr. 1; § 648 a BGB

    Der BGH hat entschieden, dass eine in AGB enthaltene Klausel eines Einfamilienfertighausanbieters in Verträgen mit privaten Bauherren wirksam ist, nach der der Bauherr verpflichtet ist, spätestens acht Wochen vor dem vorgesehenen Baubeginn eine unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft eines Kreditinstituts in Höhe der geschuldeten Gesamtvergütung zur Absicherung aller sich aus dem Vertrag ergebenden Zahlungsverpflichtungen des Bauherrn vorzulegen. Die Klausel benachteilige den Bauherrn nicht unangemessen. Zwar werde der Bauherr mit den Kosten der Bürgschaft in Form der Avalprovision des Kreditinstituts belastet. Das sei aber durch ein zumindest gleichwertiges Interesse des Fertighausanbieters auf Absicherung seiner Forderung gerechtfertigt. (mehr …)

  • veröffentlicht am 5. Mai 2010

    BGH, Urteil vom 17.09.2009, Az. I ZR 217/07
    §§ 147 Abs. 2; 315 Abs. 1, 339; § 890 ZPO

    Der BGH hat entschieden, dass ein Unterlassungsgläubiger bei einem wiederholten Wettbewerbsverstoß sowohl die Verhängung eines Ordnungsgeldes beantragen als auch eine Vertragsstrafe gegen den Unterlassungsschuldner geltend machen kann. Die Geschäftsgrundlage für einen Unterlassungsvertrag sei nicht deshalb entfallen, weil der Unterlassungsgläuber vor Annahme der Unterlassungerklärung eine einstweilige Verfügung erwirkt und zugestellt habe. Die Parteien eines durch Vertragsstrafe gesicherten Unterlassungsvertrags verfolgten mit dem Vertragsschluss unterschiedliche Interessen. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung diene aus der Sicht des Gläubigers auch dazu, im Falle eines weiteren Verstoßes ohne den mit einem Nachweis verbundenen Aufwand und die mit einer Klage verbundenen Risiken pauschaliert Schadensersatz zu erlangen. Dieses Interesse werde durch einen Unterlassungstitel nicht beseitigt. Allerdings sei das Ordnungsgeld auf die Vertragsstrafe anzurechnen.
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  • veröffentlicht am 4. März 2010

    BGH, Termin am 18.03.2010, Az. I ZR 121/08
    §§ 97 UrhG, §§ 100 g, h StGB

    Der Bundesgerichtshof kündigt an, am 18.03.2010 über die Frage der Verantwortlichkeit von WLAN- Anschlussinhabern zu verhandeln. Bereits das LG Frankfurt a.M. und das OLG Frankfurt a.M. hatten über die Frage der Verantwortlichkeit der Beklagten zu entscheiden, über deren Internetanschluss ein Musiktitel aus einer Tauschbörse herunter- bzw. heraufgeladen worden war. Die Beklagte war zum fraglichen Zeitpunkt im Urlaub gewesen; die Klägerin warf ihr jedoch vor, dass der Anschluss nicht ausreichend gesichert gewesen sei. Das OLG Frankfurt hatte eine allgemeine Verantwortlichkeit für einen Missbrauch des WLAN-Anschlusses abgelehnt und hatte ausgeführt, dass keine Prüfungspflicht des Anschlussinhabers dahingehend bestehe, den Anschluss gegen unbefugte Benutzung Dritter zu sichern. Eine generelle Haftung wegen einer abstrakten Missbrauchsgefahr sei zu weitgehend; Prüfungspflichten ergäben sich erst aus konkreten Anhaltspunkten für einen Missbrauch. Der BGH soll nunmehr über die Reichweite der Störerhaftung in Hinblick auf WLAN-Anschlüsse entscheiden.

  • veröffentlicht am 29. November 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Nürnberg, Beschluss vom 03.06.2009, Az. 3 W 471/09
    §§ 49 ff. FamFG; § 101 Abs. 9 UrhG; §§ 935, 940 ZPO

    Das OLG Nürnberg hat entschieden, dass für eine einstweilige Verfügung gemäß §§ 935, 940 ZPO zur Sicherung von Verkehrsdaten (u.a. notwendig zur Ermittlung von Filesharern) das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, da es gleichermaßen möglich sei, diese Daten im Anordnungsverfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG einstweilig sichern zu lassen (dann: Verfahren nach §§ 49 ff. FamFG).

  • veröffentlicht am 6. November 2009

    LG Bielefeld, Beschluss vom 21.10.2009, Az. 4 OH 628/09
    § 101 Abs. 9 UrhG, §§ 30 Abs. 1, 31 Abs. 1 KostO

    Das LG Bielefeld hat in diesem Beschluss eine Telefongesellschaft im Wege der vorläufigen Anordnung aufgeben, Vekehrsdaten zu sichern und ihr gestattet, diese im Wege der Auskunft an die Antragstellerin herauszugeben. § 101 Abs. 1 UrhG könne dahingehend verstanden werden, dass er auch die Befugnis enthalte, die Speicherung der fraglichen Daten anzuordnen (vgl. OLG Köln, FGPra 2009, 43). Sodann führte das LG Bielefeld aus, dass der Geschäftswert des Antrags gemäß §§ 30 Abs. 1, 31 Abs. 1 KostO auf 130.800,00 EUR festgesetzt wurde (300,00 EUR je Auskunftsanspruch). (mehr …)

  • veröffentlicht am 28. September 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Düsseldorf, Urteil vom 16.07.2008, Az. 12 O 195/08
    §§ 19 a. 97 UrhG; 823, 1004 BGB

    Das LG Düsseldorf hat in diesem Beschluss deutlich gemacht, dass der Inhaber eines Internetanschlusses auch dann für Urheberrechtsverletzungen haftet, wenn er ein ungesichertes WLAN-Netzwerk zur Verfügung stellt. Das Gericht hat deutlich gemacht, dass es dem Anschlussinhaber zuzumuten ist, „zumindest Standardmaßnahmen zur Verschlüsselung des Netzwerkes zu ergreifen.“ Anderenfalls verschaffe er objektiv Dritten die Möglichkeit, sich hinter seiner Person zu verstecken und im Schutze der von ihm geschaffenen Anonymität ohne Angst vor Entdeckung ungestraft Urheberrechtsverletzungen begehen zu können. Worum es sich bei den zu ergreifenden Standardmaßnahmen genau handelt, gab die erkennende Kammer nicht an.

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