Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- AG Lüdinghausen: Keine Aktenversendungspauschale bei Übermittlung rein elektronischer Akte ohne Vermerk nach dem SignaturG / § 110d OWiGveröffentlicht am 21. Oktober 2015
AG Lüdinghausen, Beschluss vom 13.08.2015, Az. 19 OWi 166/15 [b]
§ 110d Abs. 2 OWiGDas AG Lüdinghausen hat entschieden, dass für die gerichtsseitige Übersendung einer elektronischen Akte ohne den Signaturvermerk gemäß § 110d Abs. 2 OWiG keine Aktenversendungspauschale gefordert werden kann. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- VG Wiesbaden: Zu den Anforderungen an eine „elektronische Akte“ im Verwaltungsbereich nach § 7 EGovGveröffentlicht am 18. März 2015
VG Wiesbaden, Urteil vom 28.02.2014, Az. 6 K 152/14.WI.A
§ 7 EGovG, § 7 SigG, Art. 47 EU-Grundrecht-Charta, Art. 16a Abs. 1 GG, § 60 Abs. 1 AufenthG 2004Das VG Wiesbaden hat entschieden, dass die elektronischen Akten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge nicht den gesetzlichen Anforderungen an die Führung elektronischer Akten gemäß § 7 des E-Government-Gesetzes genügen. Notwendig, aber nicht eingehalten sei, dass elektronische Dokumente bildlich und inhaltlich mit dem Papierdokument übereinstimmen müssten. Zitat: „Dies setzt voraus, dass nicht nur ein optischer identischer Inhalt gewährleistet wird, sondern der Inhalt des Ursprungsdokumentes, welches eingescannt wurde, sowohl in der Bildwiedergabe, als auch der textlichen Darstellung so wiedergegeben wird, dass das Dokument – soweit die elektronische Akte herangezogen wird – die gleiche optische Klarheit und Lesbarkeit bietet wie das Original. Dies setzt wiederum voraus, dass farbige Dokumente ebenfalls farbig eingescannt und auch farbig ausgedruckt werden. Dies setzt ferner voraus, dass die Stärke der Verpixelung des Dokuments so hoch ist, dass ein Qualitätsverlust des Dokumentes gegenüber dem in Papierform vorliegenden Ausgangselement in keinster Weise eintritt.“ Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- BGH: Bei Nutzung des Gerichts- und Verwaltungspostfaches (EGVP) muss nicht jedes einzelne Dokument, sondern nur das Dokumentenkonvolut signiert werden / Container-Signaturveröffentlicht am 12. Juni 2013
BGH, Beschluss vom 14.05.2013, Az. VI ZB 7/13
§ 130a Abs. 1 S. 2 ZPODer BGH hat entschieden, dass bei der Nutzung des elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfaches (EGVP) eine mehrere Dokumente umfassende sog. Container-Signatur ausreicht, um das Erfordernis einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne von § 130a Abs. 1 S. 2 ZPO zu erfüllen. Das LG Potsdam war noch der Ansicht, dass jede einzelne Nachricht elektronisch zu signieren sei und hatte in Ermangelung einer solchen Individualsignierung die eingelegte Berufung auf Grund formaler Mängel als verspätet zurückgewiesen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- OLG Köln: Irreführende Werbung für den E-Postbrief – „Ich nutze jetzt für alles den E-Postbrief“ suggeriert zu weitreichende Anwendungsmöglichkeitenveröffentlicht am 31. August 2011
OLG Köln, Urteil vom 15.07.2011, Az. 6 U 34/11
§§ 3, 5, 8 Abs. 1 u. Abs. 3 Nr. 1, 12 Abs. 2 UWGDas OLG Köln hat entschieden, dass die Werbung für einen elektronischen Brief („E-Postbrief“) mit Slogans wie „Alle wollen den E-Postbrief“ oder „Ich nutze jetzt für alles den E-Postbrief“ irreführend und damit wettbewerbswidrig ist. Durch letztere Äußerung werde beispielsweise zum Ausdruck gebracht, dass alles, was herkömmlich mit einem Brief versendet werden könne, nunmehr durch den E-Postbrief versendet werden könne. Dies treffe jedoch tatsächlich nicht zu, da der E-Postbrief u.a. die Anforderungen des Signaturgesetzes nicht erfülle und somit bestimmte Formerfordernisse wie Schriftform nicht eingehalten werden könnten. Soll also ein Dokument versandt werden, welches dem Schriftformerfordernis unterfalle, könne dafür gerade nicht der E-Postbrief genutzt werden. Der diesbezügliche Irrtum werde auch nicht durch eine Fußnote „sofern keine besonderen Formerfordernisse bestehen“ ausgeräumt. Die Fußnote sei nicht blickfangmäßig hervorgehoben, zudem könnten breite Kreise des angesprochenen Verkehrs mit dem Begriff „Formerfordernis“ nichts anfangen. Zum Volltext der Entscheidung: