Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- LG Kiel: Erstattung von Restguthaben bei Mobilfunkverträgen darf nicht unter Bedingungen gestellt werdenveröffentlicht am 9. Juli 2015
LG Kiel, Urteil vom 19.05.2015, Az. 8 O 128/13
§ 3 UWG, § 4 Nr. 1 UWGDas LG Kiel hat entschieden, dass die Vertragsklausel eines Mobilfunkanbieters, dass Restguthaben eines Prepaid-Vertrages nur gegen Rückgabe der SIM-Karte und Übersendung einer Kopie des Personalausweises erstattet werden, unzulässig ist. Der Verbraucher werde dabei unangemessen bei der Geltendmachung eines berechtigten Anspruchs gegen die Beklagte und somit in seiner Entscheidungs- und Verhaltensfreiheit beeinträchtigt. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Schleswig: AGB-Klausel über Pfand für Mobilfunk-SIM und Nichtbenutzergebühr unwirksamveröffentlicht am 7. April 2015
OLG Schleswig, Urteil vom 19.03.2015, Az. 2 U 6/14
§ 307 BGB, § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 10 UWGDas OLG Schleswig hat erneut entschieden, dass ein Anbieter von Mobilfunkleistungen in seinen AGB nach Beendigung des Mobilfunkvertrags keinen „Pfand“ in Rechnung stellen darf, wenn der Kunde die deaktivierte und wirtschaftlich wertlose SIM-Karte nicht zurückschickt (vgl. auch OLG Schleswig, Urteil vom 03.07.2012, Az. 2 U 12/11, hier). Auch dürfe der Mobilfunkanbieter keine Zusatzgebühren verlangen, wenn der Kunde innerhalb eines bestimmten Zeitraums keine Anrufe tätige und auch keine SMS versandt habe (Nichtnutzergebühr). Zur Pressemitteilung 3/2015 des Senats vom 31.03.2015 hier.
- BGH: Pauschalierter Pfand für nicht zurückgegebene SIM-Karte ist unwirksam / AGBveröffentlicht am 11. November 2014
BGH, Urteil vom 09.10.2014, Az. III ZR 32/14
§ 307 Abs. 1 S. 2 BGBDer BGH hat entschieden, dass eine Klausel in den AGB eines Mobilfunkanbieters, nach welcher für die Überlassung der SIM-Karte ein „Pfand“ in Höhe von 29,65 EUR zu zahlen ist, der als „pauschalierter Schadensersatz“ vom Mobilfunkanbieter einbehalten wird, wenn der Kunde die Karte nicht innerhalb von drei Wochen nach Ablauf der Gültigkeitsdauer und des Kundenverhältnisses in einwandfreiem Zustand zurücksendet, unwirksam ist. Zum Volltext der Entscheidung (hier).
- LG Kiel: AGB-Klausel eines Mobilfunkanbieters über Pfand für SIM-Karte nach Vertragsende ist rechtswidrigveröffentlicht am 20. August 2014
LG Kiel, Teilurteil vom 14.05.2014, Az. 4 O 95/13
§§ 307 ff BGBDas LG Kiel hat entschieden, dass die AGB-Klausel eines Mobilfunkanbieters „… Für die SIM-Karte wird ein Pfand erhoben. Die Höhe des Pfandes richtet sich nach der jeweils bei Vertragsabschluss gültigen Preisliste. Das Pfand wird dem Kunden mit der Endabrechnung in Rechnung gestellt, wenn er die SIM-Karte nicht innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsende an Talkline zurücksendet…“ unzulässig ist. Durch die Klausel würden Kunden unangemessen benachteiligt, da kein echtes Interesse des Anbieters am Rückerhalt der Karten bestehe. Diese würden ohnehin vernichtet. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Frankfurt a.M.: AGB-Klauseln über Kostenpfand für SIM-Karte, pauschalierten Schadensersatz für verlorene SIM-Karte sowie Gebühr für gedruckte Rechnung sind unwirksamveröffentlicht am 18. Februar 2014
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 09.01.2014, Az. 1 U 26/13 – nicht rechtskräftig
§ 307 Abs. 1 S.2 BGB, § 307 Abs.1 S.1 BGB, § 307 Abs. 3 S.1 BGB, § 309 Nr. 4 BGB, § 309 Nr. 5a BGBDas OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass eine AGB-Klausel, die einen Kostenpfand für die Rückgabe einer ausgegebenen SIM-Karte, eine AGB-Klausel, die einen pauschalierten Schadensersatz für verlorene SIM-Karten vorsieht sowie eine AGB-Klausel über eine Gebühr (in Höhe von 1,50 EUR) für jede Papierrechnung unwirksam sind. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- OLG Schleswig: Wer nicht telefoniert, muss auch nicht zahlen – Unwirksamkeit von Nichtnutzungsgebühren in Mobilfunk-Verträgenveröffentlicht am 17. Juli 2012
OLG Schleswig, Urteil vom 03.07.2012, Az. 2 U 12/11 – nicht rechtskräftig
§ 307 BGBDas OLG Schleswig hat entschieden, dass die Festlegung einer Gebühr für die Nichtnutzung eines Mobiltelelfons in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anbieters unwirksam ist. Vorliegend sollte der Kunde zusätzlich zu den Vertragsgebühren ca. 5 Euro zahlen, wenn er über drei Monate hinweg sein Handy nicht benutzte. Nach Auffassung des Gerichts sei dies ein Entgelt, für das keine Gegenleistung gebracht werde und den Verbraucher daher unangemessen benachteilige. Die Festlegung eines „Pfandes“ für die Rückgabe der SIM-Karte wurde erachtete das Gericht ebenfalls als rechtswidrig. Das OLG bestätigte damit die Auffassung des LG Kiel (hier). Auf das Urteil hingewiesen hat der Verbraucherzentrale Bundesverband (hier).
- LG Kiel: Nichtnutzungsgebühr und SIM-Karten-Pfand in Mobilfunk-AGB unzulässigveröffentlicht am 21. Dezember 2011
LG Kiel, Urteil vom 29.11.2011, Az. 2 O 136/11
§ 307 Abs. 1 BGB, § 309 Nr. 5 BGBDas LG Kiel hat auf die Klage eines Verbraucherverbands entschieden, dass eine AGB-Klausel in Handy-Verträgen, die bei 3monatiger Nichtnutzung (kein Telefonat, keine SMS) des vereinbarten Tarifs eine gesonderte „Nichtnutzungsgebühr“ vorsieht, unzulässig ist. Darüber hinaus sei es auch rechtswidrig, in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Pfandgebühr für nach Vertragsende nicht zurückgesandte SIM-Karten zu erheben. Durch diese Klauseln würden Verbraucher nach Auffassung des Gerichts unangemessen benachteiligt. Bei der Gebühr für die Nichtnutzung liege keine Gegenleistung des Betreibers vor; bei dem erhobenen „Pfand“ handele es sich eigentlich um einen pauschalen Schadensersatz. Zum Volltext der Entscheidung: