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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

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  • veröffentlicht am 24. April 2011

    BPatG, Beschluss vom 12.04.2011, Az. 28 W (pat) 13/10
    §§ 8 Abs.2 Nr. 10; 50 Abs.1 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass die eingetragene Wortmarke „Simca“ nicht (insbesondere nicht wegen Böswilligkeit) zu löschen ist. Die vorgenannte Marke genoß seit dem 14.11.2007 Bestandsschutz. Den Löschungsantrag gestellt hatte das Unternehmen Automobiles Peugeot, S.A., Paris, welches seit 1959 die IR-Marke „SIMCA“ sowie die seit 1990 eingetragene französische Marke „SIMCA“ besaß. Diese Marken waren nach Ansicht der Antragstellerin in den letzten Jahren zwar nicht mehr benutzt, aber dennoch aufrechterhalten worden. Der Antragsgegner hatte eingewandt, bereits 1979 seien die Marken „SIMCA“ und „Sunbeam“ von der Antragstellerin durch die Marke „Talbot“ ersetzt worden. Eine Wiederbelebung der Kennzeichnung „SIMCA“ habe zum Zeitpunkt der Anmeldung des angegriffenen Zeichens nicht zur Diskussion gestanden. Interessant sind die Ausführungen des Senats zu den Voraussetzungen einer Markenlöschung wegen böswilliger Eintragung. Zum Beschluss im Volltext:
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