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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

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  • veröffentlicht am 1. September 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Köln, Beschluss vom 31.08.2009, Az. 31 O 482/09
    §§ 14, 15 MarkenG

    Das LG Köln hat es per einstweiliger Verfügung auf Antrag der Smartbook AG den Firmen Qualcomm Incorporated, San Diego, und Qualcomm CDMA Technologies GmbH, München, untersagt, „im geschäftlichen Verkehr innerhalb von im Bereich der Bundesrepublik Deutschland technisch abrufbaren Internetangeboten ohne Zustimmung der Smartbook AG die Kennzeichenfolge „Smartbook“ in allen Schreibweisen im Zusammenhang mit tragbaren Computern – wie Laptops (Notebooks) – zu benutzen, ohne mitzuteilen, dass auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland jede Nutzung des Zeichens „Smartbook“ im Zusammenhang mit tragbaren Computern ausschließlich der SMARTBOOK AG vorbehalten ist.“

    Da war doch schon mal was? Genau, wenn auch nicht auf Veranlassung der Smartbook AG: Das (zwischenzeitlich beendete) Netbook-Drama (Link: Netbook1; Netbook2; Netbook3).

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