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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 6. März 2013

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Hamburg, Urteil vom 04.10.2012, Az. 327 O 169/12
    § 3 UWG, § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 UWG, § 8 Abs. 1 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; § 1 Abs. 6 PAngV

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass die Werbung eines Telefonanbieters mit einer „SMS-Flatrate“ den Verbraucher in die Irre führt, wenn Textnachrichten ins Ausland davon nicht erfasst sind. Die verwendeten Formulierungen wie „Jetzt mit echter SMS-Flat und Internet inklusive“ oder „Für nur 14,95 EUR/Monat unbegrenzt surfen und SMS verschicken“ würden den Eindruck vermitteln, dass eine tatsächlich „unbegrenzte“, mithin zumindest für den Bereich der Europäischen Union grenzenlose SMS-Flatrate, angeboten werde. Der Versand von Nachrichten ins Ausland sei von zunehmender Relevanz für den Verbraucher, so dass auch dessen Erwartungen davon geprägt würden. Durch eine spätere Tarifübersicht werde die Irreführung nicht ausgeräumt, da diese Übersicht nicht am Blickfang der Werbung teilnehme.

  • veröffentlicht am 21. Januar 2013

    LG Kiel, Urteil vom 07.09.2012, Az. 1 S 25/12
    § 305c Abs. 1 BGB

    Das LG Kiel hat entschieden, dass bei einem Vertragsangebot für einen SMS-Flattarif „5,00 EUR/Monat“ eine AGB-Klausel, die Zusatzkosten für die Versendung von SMS in ein fremdes Netz beinhaltet, überraschend und damit unwirksam ist. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 11. Januar 2013

    OLG Brandenburg, Beschluss vom 10.12.2012, Az. 1 Ws 218/12
    § 298 Abs. 1 StPO, § 312 StPO, § 67 Abs. 3 JGG

    Das OLG Brandenburg hat in einer Strafsache entschieden, dass die Einlegung der Berufung mit Hilfe eines „SMS-to-Fax-Service“ das Schriftlichkeitserfordernis erfüllt. Dem Sinn und Zweck des Schriftlichkeitserfordernisses, dem Schriftstück den Inhalt der Erklärung wie auch die Person desjenigen, der sie abgibt, hinreichend zuverlässig entnehmen zu können, genüge es, wenn ein Absender im Wege der elektronischen Datenübermittlung veranlasse, dass die maßgebliche Erklärung erst andernorts und nur maschinenschriftlich niedergelegt werde. Maßgeblich sei allein die auf Veranlassung des Absenders am Empfangsort erstellte, für den Adressaten bestimmte Urkunde, so dass es nicht darauf ankomme, ob diese auf einer Urschrift beruhe, die am Absendeort aufgenommen und vom Erklärenden unterzeichnet worden sei. Aus diesem Grund ist seit langem anerkannt, dass Rechtsmittelschriften durch Telegramm, Fernschreiben und sog. Computerfax ihrer Art nach dem Schriftlichkeitserfordernis genügten. Es werde – anders als bei einer E-Mail vom Absender ein Ausdruck an Empfängerstelle veranlasst und so ohne Zutun des Empfängers, der entsprechende Technik vorhalte, ein Substrat geschaffen. Zur Schriftform gehört zwar weiter, dass ein Schriftstück vorliege, aus dem die Person, von der sie ausgeht, schon im Zeitpunkt des Eingangs der Erklärung bei Gericht entnommen werden könne. Für die Wahrung des Schriftformerfordernisses sei aber auch bei fristgebundenen Rechtsbehelfen eine handschriftliche Unterzeichnung nicht unbedingt notwendig; entscheidend sei, dass aus dem Schriftstück in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise oder jedenfalls hinreichend zuverlässig ersichtlich sei, von wem die Erklärung herrühre. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 5. Oktober 2012

    VGH Hessen, Urteil vom 03.03.2011, Az. 8 A 2423/09
    § 14 Abs. 3 GlSpielG HE

    Der VGH Hessen hat entschieden, dass die Vermittlung von Glücksspielen mit Hilfe von Mobiltelefonen (hier: Lotto per SMS) nicht erlaubnisfähig ist. Dies sei jedenfalls dann der Fall, wenn keine wirksamen Vorkehrungen zur Gewährleistung von Jugendschutz (Alterskontrolle bei Abschluss des Spielvertrags) und Suchtprävention getroffen werden könnten. Nach den Ausführungen des Gerichts habe die Klägerin vorliegend verkannt, dass bei den von ihr konzipierten Spielvarianten Alterskontrollen allenfalls bei der Ausgabe der Spielkarten und Guthabenbelege stattfinden könnten, nicht aber bei der Kontaktaufnahme mit der Spielvermittlerin mittels Mobiltelefon, also dem eigentlichen Vertragsabschluss, der sich in völliger Anonymität und außerhalb jeglicher Kontrolle abspiele. Der Vertragsabschluss erfolge zu beliebigen Zeiten von einem vom Spieler gewählten Ort aus und außerhalb jeglicher sozialer Kontrolle, so dass der Umgehung des Verbots der Teilnahme Minderjähriger Tür und Tor geöffnet seien. Auch die angedachte Vermittlung von Glücksspielen über Zigarettenautomaten biete Raum für Missbrauch, da diese auch mit geliehener Bankkarte bedient werden könnten. Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 10. September 2011

    OLG  München, Urteil vom 21.07.2011, Az. 6 U 4039/10
    § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG; § 307 Abs. 1 S. 1 BGB

    Das OLG  München hat auf eine Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands entschieden, dass das Pay-TV-Unternehmen Sky folgende AGB-Regelung nicht mehr verwenden darf: „Von den AGB von Sky, von Kabel Deutschland sowie der Widerrufsbelehrung und der datenschutzrechtlichen Einwilligungserklärung habe ich Kenntnis genommen und bestätige dies mit Absendung dieses Formulars“ in Verbindung mit der Regelung „Der Abonnent willigt mit Abschluss dieses Abonnementvertrages ein, dass Sky die angegebenen personenbezogenen Daten auch zu Marketingzwecken für eigene Produktangebote per Telefon, SMS, E-Mail und Post sowie zur Marktforschung nutzen darf“. Die vorstehenden Formulierungen erfüllten nicht die rechtlichen Anforderung (BGH), wonach der Kunde eine gesonderte Erklärung hinsichtlich der Verwendung seiner Daten abgeben müsse. Vorliegend werde neben der Verwendung von personenbezogenen Daten auch die Kenntnisnahme von AGB und Widerrufsbelehrung erklärt, ohne welche das Angebot der Beklagten auch nicht gebucht werden könne. Eine freie Entscheidung über die Verwendung seiner Daten könne der Verbraucher somit nicht mehr treffen.

  • veröffentlicht am 7. September 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Köln, Beschluss vom 12.05.2011, Az. 6 W 99/11
    § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass ein Unternehmen keine SMS zu Werbezwecken verschicken darf, wenn der Kunde, der sich grundsätzlich mit dem Empfang von Werbung einverstanden erklärt hat, zum Empfang der SMS-Werbung die Handynummer eines Dritten angibt. Vorliegend hatte ein Stromanbieter Werbe-SMS an die Tochter einer Kundin geschickt, da die Kundin selbst kein Mobiltelefon besaß. Dass die angegebene Nummer der Tochter der Kundin gehörte, war dem Unternehmen bekannt. Das Gericht war der Auffassung, dass zum Versand der Werbe-SMS auch die Einwilligung der Tochter hätte vorliegen müssen, so dass ohne diese Einwillligung eine unzumutbare Belästigung vorliege. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 13. Juli 2010

    AG Berlin-Mitte, Urteil vom 12.01.2010, Az. 14 C 1016/09
    §§
    3; 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG; §§ 823 Abs. 2; 1004 BGB

    Das AG Berlin-Mitte hat entschieden, dass eine per SMS auf ein Handy versandte Bestätigung der Inanspruchnahme eines bestimmten kostenpflichtigen Dienstes keine unzumutbare Belästigung darstellt, wenn sie nicht zugleich mit werbendem Inhalt vebunden ist. Zwar stelle das Zusenden einer unerwünschten werbenden SMS objektiv einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht als sonstiges Recht im Sinn des § 823 Abs. 1 BGB dar (vgl. Landgericht Berlin NJW 2002, 2569), die Verfügungsklägerin habe jedoch nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass es sich bei der streitgegenständlichen SMS überhaupt um Werbung im Sinn von Art. 2 Lit. a der Richtlinie 2006/114/EG über irreführende und vergleichende Werbung gehandelt habe, nämlich um eine Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern. (mehr …)

  • veröffentlicht am 5. Juni 2010

    LG Potsdam, Urteil vom 26.04.2010, Az. 2 O 328/09
    §§ 3; 4 Nr. 11 UWG; § 305 Abs. 2 BGB

    Das LG Potsdam hat entschieden, dass ein Mobilfunkdienstleister nicht einseitig die Vertragsbedingungen mit seinen Kunden ändern darf (hier: Einführung eines Mindestumsatzes für Prepaid-Karten), indem er diesen per SMS folgende Mitteilung übersendet: „… führt zum 1.9.2009 einen Mindestumsatz von mtl. 1 EUR bei Prepaid-Karten ein, die mind. 2 Monate nicht aktiv genutzt wurden. Details/Stop kostenlos: [Telefonnummer]„. Unter der Kurzwahlnummer erhielten die Kunden über einer Bandansage die Nachricht, dass die Änderung des Vertrages als angenommen gelte, falls sie den Vertrag nicht kündigten. Die Kammer sah hierin einen Wettbewerbsverstoß. Die Kurznachricht sei so formuliert worden, als könne der Mobilfunkdienstleister den Mindestumsatz ohne Zustimmung des Kunden einführen und dass sich der Kunde von der Vertragsänderung nur durch Kündigung des gesamten Vertrages habe lösen können. Zu einer einseitigen Änderung des Vertrags sei der Mobilfunkdienstleister indes nicht befugt gewesen. Auch könne sich der Verbraucher durch bloßen Widerspruch vor der einseitigen Vertragsänderung schützen.

  • veröffentlicht am 19. März 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammDie DFB-Schiedsrichter-Affäre zieht weiter Kreise: Das Landgericht Köln hat nun nach einer Mitteilung von t-online gegen Manfred Amerell eine einstweilige Verfügung erlassen, die es dem Ex-Schiedsrichtersprecher unter Androhung des üblichen Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 Euro verbietet, private E-Mails oder SMS von Schiedsrichter Michael Kempter an ihn zu veröffentlichen oder zu verbreiten. Nach Bekundungen des Spiegels hatte Amerell dem Fernsehsender Sat.1 seine E-Mail-Kommunikation mit dem jungen Fifa-Schiedsrichter Kempter zur öffentlichen Ausschlachtung überlassen. Daraufhin habe Johannes B. Kerner in seiner Sendung („Kerner“) seinem Fernsehpublikum private „Liebesworte“ Kempters vorgelesen. (mehr …)

  • veröffentlicht am 6. August 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Köln, Urteil vom 29.04.2009, Az. 6 U 218/08
    § 307 BGB

    Das OLG Köln hat darauf hingewiesen, dass eine vorformulierte Klausel bei Verträgen, die das Einverständnis des Kunden mit dem Erhalt von Werbung in Form von Telefonanrufen, E-Mails und/oder SMS erklärt, unwirksam ist. Solche Formulierungen finden sich häufig im Zusammenhang mit Gewinnspielen im online- und auch offline-Bereich. Eine solche Klausel sei als Allgemeine Geschäftsbedingung einzuordnen – auch wenn der Kunde seine Einwilligung erst durch eigenhändiges Markieren eines speziellen Feldes abgebe – da der Kunde keinen Einfluss auf die inhaltliche Gestaltung der Klausel habe. Weil die Privatsphäre des Verbrauchers auch nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes durch Werbeanrufe massiv beeinträchtigt werde, sei eine Einwilligung in Telefonwerbung durch AGB nicht wirksam möglich. Darüber hinaus sei die Einwilligungsklausel sehr weit gefasst, so dass für den Kunden nicht ersichtlich sei, vom welchem Unternehmen und zu welchen Waren und/oder Dienstleistungen er Werbung zu erwarten habe. Die nicht erkennbare Reichweite der Einwilligung stelle einen weiteren Verstoß gegen AGB-Recht dar.

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