IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 16. August 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Hamburg, Urteil vom 05.09.2003, Az. 324 O 224/03
    §§ 1; 2 Abs. 1; 3 Abs. 1 Nr.1. UKIaG; §§ 307 ff.; 475 Abs. 1 BGB

    Das LG Hamburg hat in einem älteren Urteil (Keine Rügepflicht des Verbrauchers bei offensichtlichen Mängeln) entschieden, dass  ein Onlinehändler Verbraucher nicht dazu verpflichten kann, „offensichtliche“ Mängel sofort ihm gegenüber zu rügen. Unerheblich sei, dass die Aufforderung als Bitte formuliert gewesen sei. Es handele sich immer noch um eine vertragliche Vereinbarung. Zitat: (mehr …)

  • veröffentlicht am 7. September 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Frankfurt a.M., Urteil vom 19.08.2009, Az. 17 U 282/08
    §§ 280 Abs. 1, 323 Abs. 1, 437 Nr. 1 und 3, 439 BGB

    Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass ein Rechtsanwalt, der ein Rückabwicklungsverlangen nach § 437 Nr. 2 BGB gerichtlich durchsetzt, ohne zunächst ein Nacherfüllungsverlangen unter Fristsetzung zu stellen auf Grund des hierin liegenden Beratungsfehlers zum Schadensersatz in Höhe der im Hinblick auf den Beratungsfehler entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten verpflichtet ist. (mehr …)

  • veröffentlicht am 19. November 2008

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Brandenburg, Beschluss vom 12.11.2008, Az. 6 W 138/08
    §§
    935, 938 Abs. 1 940 ZPO, §§ 858 ff. BGB

    Das OLG Brandenburg hat mit diesem Beschluss deutlich gemacht, dass die unverzügliche Sperrung eines eBay-Mitglieds, hier eines Online-Händlers, nicht in jedem Fall nach dem Gutdünken von eBay erfolgen kann. eBay hatte den Händler gesperrt, weil dessen eBay-Name gegen die eBay-AGB verstoßen habe. Dass eBay hieraus ein Recht zur sofortigen Sperrung des Kontos der Antragstellerin zustehen sollte, sei jedoch nicht ersichtlich, so das Oberlandesgericht. Der Handler hatte zuvor täglich über eBay einen Umsatz von 8.000,00 EUR getätigt. Das OLG Brandenburg nahm mit diesem Beschluss die Hauptsache vorweg, erklärte dies jedoch zugleich für zulässig. eBay habe nämlich dem Onlinehändler eine zuvor tatsächlich eingeräumte Marktzugangsmöglichkeit faktisch durch eine einer Zwangsvollstreckung ähnliche eigene Maßnahme entzogen, ohne dass eine Rechtfertigung für diese Maßnahme erkennbar sei. Auch in einem solchen Fall müsse daher bis zum Beleg eines zu sofortiger Sperrung zwingenden Grundes die Herstellung des ursprünglichen Zustandes zunächst wieder angeordnet werden.
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